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Aktuelle Urteile

Zankapfel Maklerprovision

(Ho) Immer wieder gibt es Streit um die Maklerprovision und dies gerade dann, wenn es etwas länger dauert, bis der Kauf- oder Mietvertrag unterschrieben ist. Stets wird in diesen Fällen fraglich, ob der Makler noch für das Zustandekommen des Vertrages ursächlich geworden ist, ob er den Vertragsabschluss also vermittelt hat.

Der Bundesgerichtshof sieht die Zeitspanne eines Jahres als kritische Grenze.

Ist die Frist kürzer, so liegt laut Karlsruhe ein Zusammenhang zwischen dem Zustandkommen des Vertrages und einer Maklertätigkeit nahe, die den Provisionsanspruch begründet. Dauert der Abschluss des Vertrags länger als ein Jahr nach dem Einschalten des Maklers, muss der Makler selbst den Beweis führen können, dass es seine Aktivität war, die zum Vertragsabschluss geführt hat (BGH, Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 379/04).

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