Zankapfel Maklerprovision
(Ho) Immer wieder gibt es Streit um die Maklerprovision und dies gerade
dann, wenn es etwas länger dauert, bis der Kauf- oder Mietvertrag
unterschrieben ist. Stets wird in diesen Fällen fraglich, ob der
Makler noch für das Zustandekommen des Vertrages ursächlich
geworden ist, ob er den Vertragsabschluss also vermittelt hat.
Der Bundesgerichtshof sieht die Zeitspanne eines Jahres als kritische
Grenze.
Ist die Frist kürzer, so liegt laut Karlsruhe ein Zusammenhang zwischen
dem Zustandkommen des Vertrages und einer Maklertätigkeit nahe, die
den Provisionsanspruch begründet. Dauert der Abschluss des Vertrags
länger als ein Jahr nach dem Einschalten des Maklers, muss der Makler
selbst den Beweis führen können, dass es seine Aktivität
war, die zum Vertragsabschluss geführt hat (BGH, Urteil vom 06.07.2006
– III ZR 379/04).
© Haus & Grund Niedersachsen
<< zurück
|