Übertragung und Vererbung
von Grundbesitz
Lieber an die Kinder als an den Staat!
In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren
und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an.
Nach Schätzungen werden bis zum Jahre 2010 rund 15,1 Millionen
Haushalte Vermögenswerte für 2 Billionen Euro
erben. Dafür fallen jährlich rund 3 Milliarden
Euro an Erbschaftsteuer an. Mindestens die Hälfte
dieses Steueraufkommens wird dem Fiskus geschenkt und könnte
durch eine bessere Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge
vermieden werden.
Die Lösung besteht in einer vorweggenommenen
Erbfolge durch
Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten des
späteren Erblassers auf seine Kinder oder auf künftige
Generationen. Dies gilt besonders für Immobilienvermögen,
das derzeit nur mit 50% bis 60% seines tatsächlichen Verkehrswertes
bei der Grundlage zur Bemessung der Schenkung und Erbschaftsteuer
angesetzt wird.
Das
Bundesverfassungsgericht hat am 31.01.2007 hierzu entscheiden,
dass diese Wertansätze nicht verfassungsgemäß sind.
Jetzt muss noch der Gesetzgeber aktiv werden. Die
Gesetzesänderung wird im Jahre 2008 erwartet. Mit einer zukünftigen
Erhöhung des Erbschaftsteueraufkommens ist zu rechnen.
Zumindest bis dahin können die aktuell bestehenden
steuerlichen Vorteile noch mitgenommen werden und der Staat kann
„legal enterbt“ werden.
Schenkungsteuerlich besteht der Vorteil eines jetzigen Handelns
insbesondere darin, dass die persönlichen Freibeträge
alle 10 Jahre wieder aufleben und die Freibeträge darüber
hinaus bei Schenkungen jedem Kind im Verhältnis zu jedem Elternteil,
also mehrfach zustehen. Die Übertragung mit einem vorbehaltenen
Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers führt zu weiteren
Steuervorteilen. Vor allem tritt die Wertsteigerung des übertragenen
Immobilienvermögens ab dem Übertragungszeitpunkt in den
Händen der Kinder ein und wird daher nicht mehr besteuert.
Schließlich kann die noch geltende günstige steuerliche
Bemessungsgrundlage bei der Übertragung von Immobilien ausgenutzt
werden. Danach kann ein normales Einfamiliehaus, das nicht gerade
in einer absoluten Toplage steht, in aller Regel steuerfrei auf
die Kinder übertragen oder vererbt werden.
Für eine vorzeitige Übertragung dieses Eigentums spricht
vor allem, dass die Eltern bereits zu Lebzeiten mit
ihren Kindern die Erbangelegenheit einvernehmlich regeln können
oder sich gegen Übernahme von Hege- und Pflegedienstleistungen
durch die Kinder von denen mit den Haus- und Grundeigentum häufig
verbundenen Verpflichtungen frei machen möchten. Zur
Sicherheit der übertragenden Elternteile sollte für
diese zusätzlich ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch
eingetragen werden, damit die Kinder das Haus nicht „über
den Kopf der Eltern“ hinweg verkaufen können.
Geht es dagegen um die Übertragung von mehreren Immobilien
oder um die Übertragung von einem Haus mit hohem Verkehrswert
auf die nächste Generation, ist es ratsam, die erbschaftsteuerlichen
Auswirkungen in die Überlegungen mit einzubeziehen und möglichst
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des späteren
Erblassers zu übertragen. Denn die Schonfrist für Immobilienerben
mit noch günstiger Schenkung- und Erbschaftbesteuerung läuft
mit hoher Wahrscheinlichkeit mit mit einer neuen Gesetzgebung zu
den Steuervergünstigungen bei Immobilienvererbung im Jahre
2008 ab.
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