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Eigentümer muss Dachlawine
verhindern
Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, muss der Eigentümer
Vorsorge treffen, dass vom Dach Schnee und Eis nicht abrutscht,
urteilt Landgericht Bielefeld (8 U 310/10), dies gelte zumindest
dann, wenn extreme Witterungslage und starker Schneefall gegeben
sei und der Eigentümer sich fahrlässig verhalten
habe. Konnte er die Gefahr einer abstürzenden Dachlawine
für Menschen und Sachen vorhersehen, weil eine stark
verkehrsbelastete Straße an sein Grundstück grenzt,
so muss er notwendige Vorsorge treffen, um seine Haftung zu
vermeiden. Mitverschulden des Geschädigten sei allerdings
zu berücksichtigen.
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Haus & Grund Niedersachsen:
Winterschuhe abtreten – nur eine Frage der Höflichkeit
?
Mit Schnee, Eis und Streumaterial verschmutzte Winterschuhe
können zum Ärgernis werden, wenn damit anlässlich
eines Besuches die Wohnung verschmutzt oder sogar das Parkett
beschädigt wird. Ohne Weiteres zum guten Ton gehört
es, sich vor dem Eintritt in die Wohnung des Gastgebers die
Schuhe abzutreten und so gut wie möglich von Schmutz
zu befreien.
- Muss man die Schuhe auch ausziehen, um Schäden am
Wohnungsparkett zu vermeiden?
- Muss man sonst für verursachte Kratzspuren und Schäden
einstehen?
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BGH: Wirtschaftlichkeit bei
Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel?
Der Mieter beanstandet die Höhe der Müllgebühren,
der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes
weise wesentlich niedrigeren Wert pro Quadratmeter hiefür
aus, der Vermieter habe daher gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßen, die über
dem Betriebskostenspiegel liegenden Müllgebühren
seien mieterseits nicht geschuldet.
Dies sieht der BGH am 06.07.2011 anders (VIII ZR 340/10
in MK 2011, 183), der Betriebskostenspiegel sei im vorliegenden
Fall nicht geeignet Anhaltspunkte zu liefern,
dass der Vermieter sich unwirtschaftlich verhalten hätte.
Vielmehr ist der Mieter bei einem Einwand gegen überhöhte
Betriebskosten generell verpflichtet dies zu substantiieren
und selbst Vergleichspreise und Vergleichsangebote darzulegen.
Im vorliegenden Fall geht es außerdem um die besondere
Situation, dass Müllgebühren mit öffentlich-rechtlichem
Bescheid aufgrund gebührenrechtlicher Kalkulation
festgelegt sind. Diese Festlegung ist vom Mieter jederzeit
überprüfbar. Nur im Ausnahmefall, wenn es dem Mieter
auch nach Einsicht in die Belege und Ausschöpfen seiner
sonstigen Möglichkeiten nicht möglich ist für
einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot maßgebende
Tatsachen vorzutragen, kann er vom Vermieter verlangen, dass
dieser die Höhe der Kosten darlegt und beweist, sofern
er über entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere
Angaben zumutbar sind.
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Frische Luft für Energiesparer
Man muss kein Frischluft-Fanatiker sein, um eine gut durchlüftete
Wohnung zu schätzen. In immer besser gedämmten Häusern
kann das Dauerlüften allerdings problematisch werden.
Einerseits ist regelmäßiges Lüften unerlässlich,
damit Feuchtigkeit entweichen kann und sich
kein Schimmel bildet. Andererseits wird zumindest
in der Heizperiode die Dämmung entwertet, weil viel Wärme
durch die offenen Fenster verlorengeht. Doch es gibt eine
praktische Lösung für diesen potenziellen Konflikt.
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Machen Sie Ihr Haus fit für
die Zukunft und investieren Sie in Energiesparmaßnahmen
Lange Winter und steigende Energiepreise sorgten im letzten
Jahr für einen Anstieg der Heizkosten in Hamburg. Deshalb
informiert die ZEBAU GmbH Haus- und Wohnungseigentümer
ausführlich zum Thema energetische Modernisierung und
geht in individuellen Erstberatungen auf alle Fragen der Immobilienbesitzer
zum eigenen Haus ein. Ziel ist es, die Wohnnebenkosten zu
senken und den Wohnkomfort zu steigern.
Bis zu 20 Prozent mehr müssen Hausbesitzer dieses Jahr
für Ihre Heizkosten zahlen. Die Informationskampagne
für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Wohnungsbauunternehmen
zum Thema energetische Modernisierung von Wohngebäuden
setzt genau dort an. Die kostenfreie Kampagne klärt über
technische, bauliche und finanzielle Möglichkeiten der
energetischen Modernisierung auf und bietet Beratung von unabhängigen
Experten an.
Infoabende
und Beratungstermine >>
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Sicher auf dem Rad
Erwachsene und Kinder nur mit Helm
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Nur wenige Radfahrer radeln
mit Helm
Von der Pflicht für Fahrradhelme wollen immer weniger
wissen
Die Befürworter einer generellen Fahrradhelmpflicht
werden immer weniger. Nur noch 48 Prozent der Deutschen ab
14 Jahren sprechen sich dafür aus. Vor einem Jahr lag
der Wert noch bei 53 Prozent. Das ergab eine Studie der psychonomics
AG im Auftrag der VGH Versicherungen. Unverändert ein
Drittel ist für eine Helmpflicht bei Kindern bis 14 Jahren.
Die Gruppe der Ablehner ist damit von 13 auf 18 Prozent gestiegen.
Die
Unfallexpertin J. Wittich-Gurkau von der VGH erklärt,
worauf zu achten ist >>
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BGH: Fälligkeit der Miete
mündlich abänderbar?
Schriftlich vereinbart ist es, dass der
Mieter die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats im
Voraus zahlt.
Mündlich ist diese Fälligkeit geändert
auf den 15. eines Monats.
Bei einem Mietvertrag über eine Laufzeit von mehr als
einem Jahr ist die Schriftform nach §§
550, 126 BGB notwendig, urteilt der BGH am 27.02.2002 (XII
ZR 189/99 in MK 2011, 186), die „mündliche“
Absprache bis zum 15. zu zahlen sei daher nicht rechtswirksam
festgelegt. Der Vermieter hatte zweimal Zahlung bis zum 3.
Werktag angemahnt und fristlos gekündigt, weil Mitte
des Monats gezahlt wurde. Der Mieter beruft sich auf die mündliche
Vereinbarung und Rechtsirrtum, er habe nicht wissen können,
dass die mündlich geänderte Fälligkeit der
Miete keinen rechtlichen Bestand hat.
„Unvermeidbaren Rechtsirrtum“ sieht der BGH
hier nicht, hierfür seien drei strenge Maßstäbe
vom Schuldner (Mieter) einzuhalten: Der Mieter muss die Rechtslage
sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und höchst
richterliche Rechtsprechung beachten. Dies sei hier nicht
geschehen, der Mieter muss ausziehen.
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Verzug ohne Mahnung
Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner erst auf eine
Mahnung nach Fälligkeit in Verzug gerät, §
286 Abs. 1 BGB. Unter bestimmten Vorraussetzungen kommt der
Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, nämlich wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet,
wobei aber ausdrücklich auf die Folgen der Nichtzahlung
hinzuweisen ist, wenn es sich um einen Verbraucher handelt,
§§ 286 Abs. 3 BGB, 13 BGB.
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Betriebskosten: Wie hoch dürfen
die Vorauszahlungen sein?
Ein Blick ins Mietrecht lehrt, dass der Vermieter mit dem
Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten „in angemessener
Höhe“ vereinbaren darf (§ 556 Abs. 2 S. 2
BGB). Zeigt die Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene
Periode, dass die geleistete Vorauszahlung durch stark gestiegene
oder gesunkene Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich
anfallenden Betriebskosten entspricht, darf jede Partei -
also sowohl der Vermieter als auch der Mieter - durch einseitige
Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlung
auf einer angemessenen Höhe vornehmen (§ 560 Abs.
4 BGB).
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BGH: Betriebskosten als Insolvenzquote?
Die Betriebskostennachforderung unterliegt der Quote als
Insolvenzforderung, auch wenn der Vermieter erst nach Insolvenzeröffnung
abrechnet, sagt der BGH am 13.04.2011 (VIII ZR 295/10). Forderungen,
die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind als Masseschuld
voll zu zahlen, dies gilt aber nicht für Nachzahlung
bei Betriebskosten, die Forderung entsteht mit Ende des Abrechnungszeitraumes,
auch wenn diese erst mit Zustellung fällig ist.
Der Vermieter hätte es sonst in der Hand bis zur Insolvenzeröffnung
zu warten und dann abzurechnen mit der Folge, dass der gesamte
Abrechnungsbetrag als Masseschuld und nicht nur die Quote
zu zahlen wäre. Dies ist jedoch nicht möglich, die
Daten des Abrechnungszeitraumes für die Betriebskosten
sind nicht änderbar.
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Betriebskosten: Mieter muss
behauptete Unwirtschaftlichkeit beweisen
Innerhalb seiner Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter
das Gebot der Wirtschaftlichkeit beim Ansatz einzelner Betriebskostenarten
beachten (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Er muss also darauf
achten, dass die Betriebskosten nicht überhöht und
damit unwirtschaftlich anfallen. Dieser Grundsatz ist von
so manchem Mieter stark strapaziert, bisweilen auch überstrapaziert
worden. Dem hat das Amtsgericht (AG) Köln in seinem Urteil
vom 28 Dezember 2010 (211 C. 185/10, ZMR 2011, S. 559) einen
Riegel vorgeschoben.
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Nachbarrecht: Kaminfreuden
Im Winter ist ein gemütlicher Kaminabend etwas schönes
– und etwas sparsames, weil dann die Haushaltskasse
für die Gasheizung entlastet wird. Der Betrieb von Holzöfen
und Kaminen „stinkt“ den Nachbarn aber häufig,
so auch im Fall des Eigentümers, der in sein Wohnzimmer
einen Holzofen einbaute und an der Hauswand ein Edelstahlrohr
als Schornstein für diesen Ofen installierte. Der Bezirksschornsteinfeger
gab grünes Licht, nahm die Anlage ab und bestätigte,
dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
Das kümmerte den Nachbarn des zirka fünf Meter entfernten
Grundstücks wenig. Er fühlte sich durch die Rauchentwicklung
und die in sein Haus eindringenden Abgase
belästigt. Außerdem befürchtete er eine Gesundheitsgefahr
und zog nach erfolgloser Ansprache der Behörde vor Gericht.
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Wirtschaftlichkeitsgebot bei
Betriebskosten
Bei einer Gasheizung im Mehrfamilienhaus zählen auch
Prüfungskosten für Dichtigkeit der Leitungen zu
den Betriebskosten (LG Hannover, 07.03.2007 – 12 S 97/06,
ZMR 2007, 865). Nach den technischen Regelungen für Gasinstallationen
2008 ist ein 12-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Wegen des hohen
Alters des Gebäudes lässt der Vermieter Dichtigkeit
im 5-jährigen Turnus prüfen. Hiermit verstößt
er gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Betriebskosten
gemäß § 556 Abs. 3 BGB, deshalb muss der Mieter
die Kosten nicht zahlen, urteilt Amtsgericht Köln am
26.10.2010 (221 C 128/09, ZMR 2011, 221). |
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Beweislastumkehr durch Übernahme-Protokoll
Bei Auszug wird darüber gestritten, ob Schäden
am Teppichboden bereits bei Einzug vorhanden waren,
dies behauptet der Mieter. Die vom Vermieter beanstandeten
kreisförmigen Verfärbungen am Teppichboden sind
im unterzeichneten Protokoll bei Vertragsbeginn nicht festgehalten.
Das Protokoll erschöpfe sich nicht in allgemeinen Feststellungen,
sondern gehe auf einzelne Punkte und bereits vorhandene Schäden
ein, deshalb sei detaillierte Beschreibung der Schäden
zu erwarten gewesen, wären sie bei Einzug vorhanden gewesen,
urteilt AG Chan am 05.03.2010 (8 C 647/08, ZMR 2011, 642).
Mangels Beschreibung der Schäden im Protokoll sei Beweislastumkehr
zu Lasten des Mieters hinsichtlich dort nicht erwähnter
Schäden eingetreten. Im Prozess habe der Mieter nicht
beweisen können, dass die streitigen Verfärbungen
im Teppichboden bereits bei Beginn des Mietverhältnisses
vorgelegen haben.
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Die PSD Bank Hannover eG: attraktive
Finanzdienstleistungen und faire Konditionen
Die PSD Bank Hannover eG ist eine beratende Direktbank, spezialisiert
auf Immobilienkredite. Hervorgegangen aus dem Post-, Spar-
und Darlehensverein, arbeitet unser Unternehmen heute als
moderne Direktbank mit kostensparender Struktur, in der die
ursprüngliche Philosophie jedoch noch immer das Leitbild
prägt – und Grundlage unseres Erfolgs ist: attraktive
Bankprodukte rund um Geldanlage und Kredite zu fairen Konditionen.
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Pflanzenhöhenrückschnitt
nur vom 1. Oktober bis 15. März
Ein Nachbar ist verurteilt Pflanzenhöhenrückschnitt
aufgrund der Abstände und Höhen nach § 50 NRG
(Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz) auf 5 m vorzunehmen.
Der Antrag auf Zwangsvollstreckung erfolgte jedoch außerhalb
des Zeitraumes 1. Oktober bis 15. März und wird daher
zurückgewiesen, (AG Wilhelmshaven 16.03.2011 –
6 C 493/09, ZMR 2011, 651). Der Richter verweist auf §
53 Abs. 3 NRG, danach kann ein Eigentümer nur verpflichtet
werden Pflanzen vom 1. Oktober bis 15. März in der Höhe
zurückzuschneiden. Da der Zwangsvollstreckungsantrag
außerhalb dieser Zeit gestellt ist, ist er nicht begründet,
der Antragsteller muss Anwalts- und Gerichtskosten tragen.
Anmerkung:
Die Frist 1. Oktober bis 15. März gilt
nicht für den grenzüberragenden Rückschnitt
nach §§ 910, 1004 BGB. In diesem Fall kann von dem
Selbsthilferecht des beeinträchtigten Eigentümers
das gesamte Jahr Gebrauch gemacht werden, allerdings nach
vorheriger Fristsetzung. Ist es nicht zumutbar Selbsthilfe
auszuüben, kann der Eigentümer verlangen Überhang
zu beseitigen. Unzumutbarkeit kann gegeben sein wegen Alter,
Krankheit, übermäßigem Überhang und Aufwand
diesen zu beseitigen.
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BGH: Überzahlte Kaution
– Verjährung?
Hat der Wohnraummieter zu viel Kaution gezahlt – maximal
3 Mieten ohne Betriebskosten sind nach § 551 BGB zulässig
– so muss er den überzahlten Betrag innerhalb
von 3 Jahren zurück fordern, anderenfalls ist
sein Anspruch verjährt, urteilt der BGH am 01.06.2011
(VIII ZR 91/10, WM 2011, 469).
Der Mieter macht geltend, er habe von der Überzahlung
erst durch seinen Rechtsanwalt erfahren, ab diesem Zeitpunkt
laufe die Verjährungsfrist.
Nein, sagt der BGH. Ob dem Mieter § 551 BGB bekannt
war oder nicht, hierauf komme es nicht an. § 199 Abs.
1 Nr. 2 BGB bestimme den Beginn der Verjährung
mit Kenntnis von den begründenden Umstände,
dies sei die Zahlung. Die Regelverjährung von 3 Jahren
nach § 197 BGB beginne mit Schluss des Jahres nach Zahlung
der Kaution zu laufen.
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BGH: Kaution ist dem Erwerber
nicht weitergeleitet
§ 566 a BGB sagt: Der Mieter kann sich bei Beendigung
des Mietverhältnisses wegen Rückzahlung der Mietsicherheit
sowohl an den Erwerber als auch an den Voreigentümer
halten. Zu entscheiden war darüber, ob dies auch gilt,
wenn bei mehreren Veräußerungsgeschäften die
Kaution nicht weitergeleitet wurde.
Ja, sagt der BGH am 01.06.2011 (VIII ZR 304/10, WM 2011,
472): § 566 a BGB dient dem Schutz des Mieters, Auseinanderfallen
von Kaution und Mietparteien wollte der Gesetzgeber vermeiden.
Dem Mieter sollten Schwierigkeiten bei dem Anspruch auf Rückzahlung
der Kaution gegenüber dem unter Umständen schon
lange aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Vermieter
erspart werden, anderenfalls müsse er den Aufenthalt
ermitteln. Der Schutz greife auch bei mehreren Veräußerungen,
von denen die erste noch vor Inkrafttreten von § 566
a BGB (1. September 2011) erfolgte.
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Wo es bellt, ist vorne!
Ein Yorkshire-Terrier bellt. Hunde bellen. Also ist ein Yorkshire-Terrier
ein Hund und kein Kleintier - oder doch?
Es gibt fast nichts, was im Mietrecht nicht streitig sein
kann. So auch im Fall des Mieters, der sich einen Yorkshire-Terrier
anschaffte und glaubte, dabei handele es sich um ein Kleintier,
dass man grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis
des Vermieters halten dürfe. Der Mietvertrag
stellte die Hundehaltung ausdrücklich unter dem Vorbehalt
vorheriger Zustimmung des Vermieters und erlaubte nur die
erlaubnisfreie Haltung von kleinen Tieren.
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Parabolantenne - nein danke
Mieter, die bei vorhandenem Kabelanschluss eine zusätzliche
Parabolantenne zum Empfang besonderer Programme installieren
möchten, können jetzt auf vergleichbare Progammangebote
im Internet verwiesen werden. Dies berichtet Haus und Grund
Niedersachsen unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts
(AG) Berlin-Wedding vom 20.05.2010 (22 a C. 308/09).
Dazu Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst:
"Ausländischen Mietern, die einen Heimatsender
über das Internet empfangen können, muss
der Vermieter jetzt die Installation einer Parabolantenne
nicht mehr gestatten."
Baut der Mieter eigenmächtig, kann ihn der Vermieter
umgehend zur Beseitigung auffordern. Hat der Vermieter früher
die Genehmigung für eine Parabolantenne erteilt und wird
jetzt der Empfang vergleichbarer Programme auch über
Internet möglich, kann er die Genehmigung widerrufen
und ebenfalls den Abbau der Antenne verlangen, so Dr. Horst.
Ob der Mieter tatsächlich über einen Computer
verfügt, ist unbeachtlich.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied bei ihrem
Haus &
Grund Ortsverein >>
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Mieterhöhung - aber richtig
Wenn ein Mieter die Mieterhöhungserklärung des
Vermieters anzweifelt, benötigt er dafür gute Argumente.
Vermieter, die ihre Mieterhöhung sorgfältig ausfertigen,
machen zahlungsunwilligen Mietern dabei das Leben schwer.
Ziehen sie dann immer noch gegen die Mieterhöhung zu
Felde, kann der Vermieter im Prozess seine Mieterhöhungserklärung
durch die entsprechenden Ausführungen eines Sachverständigen
unterlegen. Dabei sollte der Vermieter darauf hinwirken, dass
das Gericht die Begutachtung als Beweisbeschluss anordnet.
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Auszug: Pflichten des Mieters
Mieter müssen beim Auszug ihre Wohnung in einem ordnungsgemäßen
Zustand hinterlassen, wie es ihren mietvertraglichen Pflichten
entspricht. Doch gibt es immer wieder unterschiedliche Auffassungen
darüber, wie das im Einzelnen auszusehen hat.
Vermieter
sollten auf folgendes achten >> |
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Tod des Vermieters
Stirbt der Vermieter, so tritt sein Erbe in das Mietverhältnis
ein. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um den gesetzlichen
Erben (§ 1922 BGB) oder um den testamentarischen oder
den durch Erbvertrag eingesetzten Erben handelt. Eine Umschreibung
des Grundbuchs auf den Erben als neuen Eigentümer des
Hauses ist nicht notwendig. Vielmehr erlangt der Erbe mit
Eintritt des Erbfalls automatisch die Stellung als Vermieter.
Die Vertragsnachfolge gestaltet sich also anders als im Falle
einer lebzeitigen Veräußerung des Mietobjekts durch
den Vermieter. Hier tritt der Erwerber erst mit Umschreibung
des Grundbuchs in das Mietverhältnis ein (§ 566
Abs. 1 BGB).
Folgendes
sollte allerdings beachtet werden >> |
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Erotikfaktor negativ – Nachbarklage erfolgreich
(Ho) Eine Gemeinde erteilte eine Baugenehmigung für
die Nutzung von Gewerberaum als Erotikmarkt in einem Wohn-
und Mischgebiet. Geplant war ein 1.500 Quadratmeter großes
Geschäft einer Erotikmarkt-Kette einschließlich
Kinobetrieb und Videoverleih. Zuvor war in dem zuletzt leerstehenden
Geschäftshaus ein Teppichhandel und ein Heim- und Hobbymarkt
untergebracht. Ein im Wohnumfeld beheimateter Nachbar klagte
dagegen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az.: 4 K 1364/07)
gab der Klage statt. In ihrem Urteil führten die Richter
aus, dass eine derartige Nutzung bauplanungsrechtlich nicht
zulässig ist. Dies gelte sowohl, wenn der noch gültige
Bebauungsplan aus den fünfziger Jahren zu Grunde gelegt
werde, wie auch, wenn aktuelle Vorschriften angewandt würden.
Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass sich durch
die Neueröffnung die Wohnqualität des Hauses nachhaltig
verschlechtere. Nach der Klage hatte der Erotikmarkt seine
Außenwerbung unauffälliger gestaltet. Dennoch hatte
der Nachbar seine Klage weiter betrieben.
Lesen Sie auch:
Die
Rückgabe der Mietsache von A-Z >>
Die
wichtigsten Begriffe zur Insolvenz >> |
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