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Haus & Grund Niedersachsen nahm am 15. Februar 2005 an einem Sondierungsgespräch des Niedersächsischen Sozialministeriums zum Wohnraumförderungsprogramm 2005 neben anderen Verbänden und Vertretern aus der Wohnungswirtschaft teil. Bei dem Wohnraumförderungsprogramm 2005 handelt es sich um ein reines Programm des Wohnraumförderungsgesetzes, das mit der im Jahre 2005 ausgesetzten Städtebauförderung nicht verwechselt werden darf. Für das Programmjahr 2005 stellt der Bund gemäß § 38 Wohnraumförderungsgesetz Finanzhilfen für die Wohnraumförderung in Höhe von insgesamt 202,4 Mio. Euro bereit. Davon entfallen auf Niedersachsen 19,6 Mio. Insgesamt beabsichtigt Niedersachsen, mit Landesförderungen ein Förderprogramm von insgesamt 44,2 Mio. Euro aufzulegen. Die Finanzierung des Programmvolumens kann ausschließlich aus Bundesmitteln und aus Wohnungsbaurückflüssen erfolgen, so dass zusätzliche Haushaltsmittel nicht erforderlich sind. Die Ergebnisse der Wohnungsmarktbeobachtung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle belegen, dass infolge der demographischen Entwicklung weiterhin mit einer Zunahme von Wohnungsbedarf und –nachfrage gerechnet wird.
Für diese Bereiche muss es weiterhin ein Förderprogramm des Landes geben, das die spezifischen Belange der einzelnen Nachfrager berücksichtigt und unterschiedlichen Entwicklungen in verschiedenen Teilmärkten Rechnung trägt. Die Förderung im EigenheimbereichDie Förderung im Eigenheimbereich soll wie bisher zur angemessenen Wohnraumversorgung für kinderreiche Familien mit drei und mehr Kindern sowie für Schwerbehinderte beitragen. Diese Eigentumsmaßnahmen werden sowohl im Neubau als auch im Bestand gefördert. Die Förderung erfolgt nach sozialer Dringlichkeit. Die Fördermittel werden als anfänglich zinslose Baudarlehen und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Eigenheimzulage zur nachstelligen Finanzierung der Gesamtkosten einer Fördermaßnahme gewährt. Im MietwohnungsbaubereichIm Mietwohnungsbaubereich soll eine Förderung für Altenwohnungen für zwei Einkommensgruppen sowohl für Wohnungssuchende mit geringem Einkommen, als auch für Wohnungssuchende mit mittlerem Einkommen (Einkommensgrenze § 9 Abs. 2 WoFG + 60%) und für den Bau, Erwerb oder die Modernisierung im Wohnungsbestand in städtischen Problemgebieten gewährt werden. Die Förderung soll als Grundförderung mit anfänglich zinslosen Baudarlehen und gegebenenfalls als Zusatzförderung mit ab dem 4. Jahr verzinslichen Baudarlehen erfolgen. Nach einer grundsätzlichen Klärung des Wohnungsbaubedarfs in den angesprochenen Marktsegmenten ist die prozentuale Aufteilung des insgesamten Fördervolumens auf die angesprochenen Teilbereiche zu klären. Ebenfalls zu klären sind die Bedingungen und Auflagen, unter denen die Fördermittel ausgereicht werden. Dazu wird es ein eigenes Anhörungsverfahren geben, bei dem Haus & Grund Niedersachsen schriftlich und mündlich mit Stellungnahmen vertreten sein wird. Darüber werden wir berichten. © Haus & Grund Niedersachsen |