Dr. Horst:
„Das Thema wird ganz aktuell wegen der am 31. Januar 2007
bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Erbschaft- und Schenkungsteuer heiß gekocht.“
Der Gesetzgeber sei aufgerufen, neue Regelungen zu treffen. Bis
dahin gelte das bisherige Recht weiter. Deshalb, so der Verbandsvorsitzende,
sei noch im Jahre 2007 darüber nachzudenken, ob man Grundvermögen
nach der derzeitig noch gültigen Rechtslage im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht noch zu Lebzeiten auf seine Abkömmlinge
überträgt.
Gleichzeitig warnte Dr. Horst jedoch vor übertriebener Hast.
In jedem Fall sei sicherzustellen, dass die übertragenden Eltern
an ihrem Lebensabend auch nach Wegschenkung ihres Immobilienvermögens
wirtschaftlich und sozial bestens gesichert sind. Dies könne
durch eine individuelle Gestaltung des Übertragungsvertrags
gewährleistet werden. In seinem Vortrag ging Dr. Horst im einzelnen
auf die vertraglich regelbaren Möglichkeiten zur Absicherung
der Eltern ein.
Bei einer vorweggenommenen Übertragung von Grundbesitz auf
die Abkömmlinge schon zu Lebzeiten sei es angezeigt, Steuerfreibeträge
mehrfach auszunutzen. Denn die Freibeträge gelten von jedem
Elternteil zu jedem Erben/Beschenkten getrennt und zwar sowohl beim
Erbfall als auch bei Schenkungen. Bei Schenkungen können sie
darüber hinaus alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Zu einer optimalen Gestaltungsform, so Dr. Horst, ließe sich
am ehesten finden, wenn neben dem beurkundenden Notar auch ein Steuerberater
die Entwicklung des Vertrags fachlich begleiten würde. Vor
allem verwies Verbandsvorsitzender Dr. Horst auf die kompetente
und günstige Beratung, die Haus & Grund Gehrden für
seine Mitglieder anbietet.
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