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Hartz IV: Wie sicher sind unsere Mieten?

In seinem Vortrag vermittelte der Verbandsvorsitzende Dr. Horst zunächst die Basiskenntnisse zu Hartz IV und stellte die Regelsätze für Miet- und Heizungskosten vor. Daraus wurden die Auswirkungen auf Wohnraummietverhältnisse abgeleitet. Einen besonderen Schwerpunkt bildeten dabei Ausführungen des Referenten zum taktischen Vorgehen des Vermieters.

  • Möglichst einvernehmlich mit dem Mieter sollte der Kontakt zur Sozialbehörde (Agentur) gesucht werden.
    1. Hier sollte geklärt werden, ob die verlangte Miete nach Einschätzung der Agentur „angemessen“ im Sinne des Sozialhilferechts ist.
    2. Dies gilt auch für Betriebskosten, insbesondere für die Kostenvorschüsse für Heizung und Warmwasser, so Haus & Grund-Landeschef Dr. Horst.
    3. Ebenso sollte hinterfragt werden, ob die vermietete Wohnung von einer im Sinne des Sozialhilferechts angemessenen Größe für die nutzenden Mieter ist.

So kann ermittelt werden, ob die Sozialbehörden zukünftig die volle Miete noch tragen, oder nur noch Mietanteile in angemessener Höhe zahlen. Auf derartige Signale sollte der Vermieter unbedingt schnell reagieren, riet Dr. Horst, entweder in Form einer rechtzeitigen Umzugsplanung mit neuer Anschlussvermietung oder aber auch in Form von – evtl. zeitlich befristeten – Mietanpassungen „nach unten“.

Innerhalb der Kontaktaufnahme mit dem Sozialhilfeträger sollte zusätzlich darauf hingewirkt werden, dass eine direkte Zahlung der Mietbeihilfen an den Vermieter erfolgt. Dr. Horst gab zu bedenken, dass daraus im Regelfalle keine Garantien des Sozialamtes erwachsen. Denn solche Erklärungen erfolgen in der Praxis vorbehaltlich der Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters und vor allem mit dem klaren Zusatz, dass der Vermieter eigene Ansprüche aus der Mietübernahmeerklärung gegenüber dem Sozialamt nicht herleiten kann.

Vor allem beim Abschluss neuer Mietverträge sind die angesprochenen Punkte vor der Unterzeichnung des Mietvertrags mit dem Sozialamt zu klären. Die möglichst schriftlich erteilte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum beabsichtigten Mietvertrag ist einzuholen und dem Vertrag beizuheften. Will der Mieter mit mehreren Personen in die Wohnung einziehen, so ist möglichst neben dem eigentlich sozialhilfeberechtigter Mieter auch eine weiter einziehende volljährige Person (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Verlobter u.a.) als Mieter in den Vertrag zusätzlich mit aufzunehmen.

Als Faustregel gilt:
Erst die Zustimmung des Sozialamtes einholen, dann den Vertragsentwurf unterzeichnen!

Parallel dazu riet Haus & Grund-Landeschef Dr. Horst, sich vom Mieter eine Anweisungs- und Abtretungserklärung unterzeichnen zu lassen, sie dem Sozialamt vorzulegen und damit zu dokumentieren, dass die Miete direkt an den Vermieter fließen sollte.

Zur Abrundung seines Themas ging der Referent auch auf die sozialhilferechtliche Behandlung von Wohnraumbeschaffungskosten, Umzugskosten, der Mietkaution, Kosten für Schönheitsreparaturen sowie Schadensersatzverpflichtungen des Mieters bei Ende des Mietverhältnisses ein.

© Haus & Grund Niedersachsen

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