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Pressemeldung vom 18.02.2008

Haus & Grund Niedersachsen

Nicht auf Kosten des Vermieters

Der Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel beseitigt, hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Das gilt zumindest dann, wenn der Vermieter weder mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist noch die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung notwendig ist.

Darauf weist jetzt Haus & Grund Niedersachsen unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Januar 2008 - Az. VIII ZR 222/06) hin.

Dr. Hans Reinold Horst, Vorsitzender Haus & Grund Niedersachsen erläutert:
"Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin ohne Rücksprache mit dem Vermieter Mängel an einer Heizung beseitigen lassen und den Vermieter auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen. Der BGH stellte fest, dass weder eine umgehende Beseitigung des Mangels notwendig noch der Vermieter in Verzug war. Dies galt im vorliegenden Fall auch, obwohl im Mietvertrag festgehalten worden war, dass die Heizung dringend kontrolliert werden muss."

Der BGH stellte des Weiteren fest, dass kein Aufwendungsersatzanspruch und kein Schadensersatzanspruch besteht. Dem Vermieter stehe grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er solle nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden und selbst die Möglichkeit haben, eine Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel bestehe.


Pressekontakt:

Dr. Hans Reinold Horst,
Verbandsvorsitzender Haus & Grund Niedersachsen
Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen
Te.: 0511/973297-34   -   Fax: 0511/973297-32
E-Mail: horst@haus-und-grund-nds.de

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