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Pressemeldung vom 13.04.2007

Haus & Grund Niedersachsen

„Märchenstunde“ Betriebskosten

Betriebskosten in Mietverhältnissen sind keine „zweite Miete“, wie der Deutsche Mieterbund jedes Jahr erneut suggeriert. Sie stehen nicht dem Vermieter zu, sondern sind für ihn durchlaufende Posten, die er an Energieversorger, die Gemeinde und zum Beispiel an die Wasserwirtschaft abführen muss. Darauf weist jetzt Dr. Horst, Vorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen hin.

Der Vermieter muss sie dem Mieter also vorschießen. Zahlt der Mieter die von ihm verursachten Nebenkosten nicht, darf der Vermieter in den meisten Fällen nicht einmal die Gegenleistung zum Beispiel in Form von Energie oder Wasser zurückhalten. Er muss sie dem Mieter weiter zur Verfügung stellen, dafür zahlen und bleibt auf seinen Forderungen häufig sitzen, wie Dr. Horst erläutert. Das ist auch ohne die jährlich wiederkehrende öffentliche Scharfmacherei des Deutschen Mieterbundes, wonach angeblich jede zweite Abrechnung falsch sei, ärgerlich genug.

Haus & Grund Ortsvereine fertigen für Ihre Mitglieder auf Wunsch die Nebenkostenabrechnung und berücksichtigt hierbei stets die neueste Rechtsprechung der Gerichte.

Dazu der aktuelle Tipp von Haus & Grund Niedersachsen:
Der BGH hat entgegen der Auffassung zahlreicher Mietgerichte entschieden, dass in gemischt genutzten Gebäuden (zum Beispiel Läden im Erdgeschoss, Wohnungen in den Obergeschossen) bei der Betriebskostenabrechnung der preisfreien Wohnungen ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die Gewerberäume entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Wohnungsmieters führen. Dem Wohnungsmieter entsteht kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab (zum Beispiel Verteilung nach den Wohn- bzw. Nutzflächen) nicht schlechter gestellt wird, als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Der BGH betont ausdrücklich, dass hierdurch auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Betriebskostenabrechnung Rechnung getragen wird. Ein Vorwegabzug der auf die Gewerberäume entfallenden Betriebskosten ist daher nur veranlasst, wenn in den Gewerberäumen ein weit überhöhter Verbrauch entsteht, wie zum Beispiel bezüglich der Wasserkosten in einem Friseur- oder Waschsalon oder bezüglich der Müllgebühren in einem Schnellimbiss, wohl kaum aber in einem Büro (so bereits AG Hamburg, Urteil vom 15.08.2001 – 45 C 35/01, WuM 2002, Seite 265; BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05, WuM 2006, Seite 200)

Weitere Urteile zum Betriebskostenrecht:

Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein.


Pressekontakt:

Dr. Hans Reinold Horst,
Verbandsvorsitzender Haus & Grund Niedersachsen
Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen
Te.: 0511/973297-34   -   Fax: 0511/973297-32
E-Mail: horst@haus-und-grund-nds.de

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