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Wohnungseigentum


Frage: Ist Wohnungseigentum zu empfehlen?

Eigentums- und Besitzrechte stehen dem Wohnungseigentümer in gleicher Weise zu, wie dem Eigentümer eines Einfamilienhauses. Eine besondere Situation ergibt sich daraus, dass in einer gemeinschaftlichen Anlage das Zusammenleben mit anderen Wohnungseigentümern zu organisieren ist. Hierfür gibt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Regeln vor. Darüber hinaus kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschlüsse ihre Angelegenheiten weitgehend selbst regeln. Die Eigentumswohnung hat als Eigenheim in der Etage ihren Platz in der Wohnungsversorgung breiter Bevölkerungskreise gefunden.

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Frage: Was ist Wohnungseigentum, Teileigentum, Gemeinschaftseigentum, Mitsondereigentum, Sondernutzungsrecht?

Das Wohnungseigentum ist das grundbuchlich geführte Sondereigentum an einer Wohnung nebst Miteigentumsanteil an der gesamten Wohnungseigentumsanlage. Entsprechendes gilt bei gewerblicher Nutzung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, dieses Sondereigentum nennt man Teileigentum.

Zum Gemeinschaftseigentum zählen die tragenden Gebäudeteile sowie die Außenansichten und alles, was gemeinschaftlicher Nutzung dient. Eine besondere Form ist das Mitsondereigentum, auch Nachbareigentum genannt. Dabei handelt es sich um Gebäudeteile, die einzelnen Sondereigentümern gemeinschaftlich gehören, z. B. nicht tragende Trennwände zwischen zwei Wohnungen.

Von Sondernutzungsrecht spricht man, wenn Gemeinschaftseigentum einzelnen oder mehreren Wohnungseigentümern zur Nutzung zugewiesen ist. Ein solches Sondernutzungsrecht bedarf der notariellen Beurkundung. Dabei handelt es sich um ein Gebrauchsrecht, nicht jedoch um Eigentum. Das bedeutet, dass der Sondernutzungsberechtigte bei baulichen Veränderungen an den Anlagen und Flächen der Zustimmung der Gemeinschaft bedarf. Die Eigentumsrechte am Wohnungseigentum sind nach 1.000tel oder 10.000tel Anteilen notariell festgelegt und im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen.

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Frage: Mit welchem Stimmenanteil beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft?

Für die Beschlussfassung ist die Eigentümerversammlung einzuberufen. Eine bestimmte Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben, jedoch sollte diese Frist mindestens eine Woche betragen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vorhanden sind. Die Abstimmung selbst erfolgt nach dem Kopfprinzip. Das bedeutet, dass Jemand, der über drei Eigentumswohnungen verfügt, auch nur eine Stimme hat. Zulässig ist es in der Teilungserklärung und dem Kaufvertrag vom Kopfprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG abzuweichen und für jede Eigentumswohnung eine Stimme festzulegen. Statt des Mehrheits-Prinzips bei Beschlüssen darf notariell auch eine qualifizierte Mehrheit vereinbart werden, also z. B. 55 % der Stimmen oder 55 % Mieteigentumsanteile.

Wer noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, hat kein Stimmrecht. Der im Grundbuch noch nicht eingetragene Erwerber könnte eine Vertretungsbefugnis für den Veräußerer vorlegen, um sein Stimmrecht auszuüben.

Bei der Mehrheitsfrage ist zu beachten, dass Stimmenthaltungen nicht als Neinstimmen gelten, so der BGH am 8.12.88. Beispiel:
Stimmen von zehn Anwesenden drei mit „ja“ und zwei mit „nein“ bei fünf Enthaltungen, so ergibt sich eine Mehrheit von Ja-Stimmen.

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Frage: Ist es zwingend notwendig einen Verwalter zu haben? Welche Aufgaben hat der Verwalter?

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben ein Verwalter einzusetzen. Wünscht ein Eigentümer dies wird der Verwalter durch Mehrheits- oder Gerichtsbeschluss bestimmt. Oft wird der Verwalter mit der Begründung des Wohnungseigentums bestellt. Als Treuhänder der Wohnungseigentümer ist er an Weisungen der Gemeinschaft durch Versammlungsbeschlüsse gebunden.

Jeder Wohnungseigentümer darf unabhängig von seiner fachlichen Qualifikation Verwalter werden. Dabei kann es sich sowohl um natürliche oder auch um juristische Personen, also auch um eine GmbH handeln. Demgegenüber ist eine BGB-Gesellschaft als Verwalter nicht statthaft. Der Verwalter wird maximal für fünf Jahre bestellt.

Zu beachten ist, dass nicht bereits die notarielle Bestellung, sondern erst die Annahme durch den Verwalter das Vertragsverhältnis mit den Wohnungseigentümern begründet. Nach Ablauf der 5-Jahresfrist endet die Verwaltung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Verlängerungsklauseln wären unwirksam. Auch wenn eine Verwalterbestellung für zehn Jahre erfolgte, endet sie automatisch nach fünf Jahren.

Der Verwalter hat Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen sowie für die ordnungemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge zu tragen und die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. Jährlich ist eine Abrechnung unter Berücksichtigung der Lasten und Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzulegen. Dabei sind die Kosten nach 1.000-el oder 10.000-el Anteilen gemäß § 16 WEG oder entsprechend den jeweiligen Beschlüssen der Gemeinschaft zu verteilen, sofern die Teilungserklärung dies vorsieht.

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Frage: Sollte zusätzlich zur Verwaltung ein Verwaltungsbeirat gewählt werden?

Durch Stimmenmehrheit nach § 29 WEG können die Eigentümer einen Beirat wählen. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer. Fremde können nicht Beirat werden.

Der Beirat unterstützt den Verwalter bei seinen Aufgaben und prüft die Abrechnungen. Bei größeren Eigentumsanlagen ist ein Beirat zu empfehlen. Bei kleineren Anlagen dürfte dies in der Regel entbehrlich sein. Manchmal wird ein Beirat nur deshalb gewünscht, weil die Gemeinschaft dem Verwalter kritisch gegenübersteht. Mit dem Beirat ist eine zusätzliche Kontrolle gegeben. Für seine Tätigkeit erhält der Beirat kein Entgelt, sondern allenfalls Aufwendungsersatz.

Sinnvoll ist es mit der Wahl des Beirates die Haftungsbegrenzung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten festzulegen, da anderenfalls die weitergehende Haftung für sogenannte „übliche Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten" im Sinne von § 277 BGB gilt.

Entsprechend den Bestimmungen des BGB über den Auftrag kann der Beirat jederzeit nach § 671 BGB ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, allerdings nicht zur Unzeit, wenn gerade eine Verwaltungsabrechnung zu überprüfen und kein neuer Beirat in Aussicht ist.

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Frage: Wann ist der Sondereigentümer oder die Gemeinschaft für die Instandhaltung verantwortlich?

Für Instandhaltungen am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Gemeinschaft und damit jeder Eigentümer mit seinen 1.000-el oder 10.000-el Anteilen an den Kosten zu beteiligen. Instandhaltungen, die dagegen im Sondereigentum entstehen, obliegen dem Sondereigentümer allein. Mitunter gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten, was zum Sondereigentum und was zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Reparaturen an tragenden Teilen sowie an der Außenansicht sind dem gemeinschaftliche Eigentum zuzuordnen.

In alphabetischer Reihenfolge werden folgende Beispiele gegeben:

  • Abflussrohre sind Gemeinschaftseigentum, soweit es sich um Hauptleitungen handelt; Sondereigentum liegt dann vor, wenn es um die Zuleitungen zur Hauptleistung geht.
  • Abstellplätze sind gemeinschaftliches Eigentum, jedoch ist es möglich, den notariellen Sondernutzungsberechtigten zu Kosten allein heranzuziehen.
  • Antennen sind Gemeinschaftseigentum, wenn sich die Antenne außerhalb des Sondereigentums befindet.
  • Balkon ist Sondereigentum, soweit es sich um die Innenseite der Balkonbrüstung handelt.
  • Balkontrennmauer ist gemeinschaftliches Eigentum.
  • Blumentröge werden rechtlich unterschiedlich beurteilt, so dass sowohl gemeinschaftliches Eigentum, als auch Sondereigentum angenommen wird.
  • Dachterrassen können Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum sein.
  • Erfassungsgeräte (Gasuhren, Heizkörperverteiler, Wärmemengenzähler, Wasseruhren) sind gemeinschaftliches Eigentum.
  • Etagenheizungen sind Sondereigentum.
  • Fenster sind zwar gemeinschaftliches Eigentum, jedoch ist es denkbar, die Kosten durch Beschluss den Sondereigentümern aufzuerlegen.
  • Garagen können Gemeinschaft- oder Sondereigentum sein.
  • Heizkörper sind nach herrschender Meinung Sondereigentum.
  • Heizungsanlagen zentraler Art sind gemeinschaftliches
    Eigentum, es sei denn, sie werden nur von nur einem Wohnungseigentümer betrieben, dann sind sie Sondereigentum.
  • Jalousien sind Sondereigentum, wenn sie sich innen befinden und Gemeinschaftseigentum, wenn sie an der Fassade befestigt sind.
  • Markisen sind als fassadengestaltendes Element Gemeinschaftseigentum.
  • Sprechanlagen sind gemeinschaftliches Eigentum.
  • Stellplätze sind als Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum oder auch mit Sondernutzungsrecht denkbar.
  • Terrassen sind gemeinschaftliches Eigentum, es sei denn, sie wären gegenüber den angrenzenden Grundstücksflächen vertikal abgegrenzt , dann ist Sondereigentum gegeben.

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Frage: Wie hoch soll die Instandhaltungsrücklage sein?
Was ist bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung?

Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung gehört nach § 21 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Auch der Eigentümer kann „angemessene“ Rückstellung fordern. Wegen der Höhe der Rücklage herrscht große Unsicherheit. Hierüber entscheidet die Gemeinschaft. Orientieren kann man sich an den Instandhaltungspauschalen im Sozialen Wohnungsbau gemäß § 28 Zweite Berechnungsverordnung. Danach gelten jährlich 7,10 €/m² (wenn die Bezugsfertigkeit mehr als 22 Jahre zurückliegt) sowie 9 €/m² (wenn die Bezugsfertigkeit mindestens 22 Jahre zurückliegt) und 11,50 € (wenn die Bezugsfertigkeit mindestens 32 Jahre zurückliegt.

Oft haben die Eigentümer wenig Interesse an einer angemessenen oder vorsorglichen Aufstockung der Rücklage, sofern nicht für einen absehbaren Zeitraum eine größere Instandhaltung ansteht. Bei Verkauf geht der jeweilige Anteil des Eigentümers auf den Erwerber über, ohne dass der Verkäufer von der Gemeinschaft die Auszahlung seines Anteils verlangen kann. Sinnvoll ist es, wenn der verkaufende Eigentümer sich seinen Anteil vom Verwalter schriftlich bestätigen lässt und diesen Wert bei den Kaufpreisverhandlungen einbringt. Im Kaufvertrag wird der Anteil nicht betragsmäßig festgehalten, sondern als „Kaufpreis einschließlich Instandhaltungsrücklage und Hausgeldvorauszahlungen“ vereinbart. Dem Ersteher im Wege der Zwangsversteigerung steht eine Anteilsberechnung am Verwaltungsvermögen und an der Instandhaltungsrückstellung nicht zu. Der Ersteher hat das für alle Wohnungseigentümer geltende Hausgeld einschließlich Instandhaltungsrücklage ab Eigentumsübergang, also ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu zahlen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig wäre, wenn die Verwaltung Hausgeldforderungen aus den Vorjahren mit der aktuellen Jahresabrechnung nachholt und die Gemeinschaft hierüber neu beschließen lässt. Dies würde dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und dem Prinzip der Abrechnung als Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das abzurechnende Kalenderjahr widersprechen. Auch wenn eine Abrechnung nachträglich per Gericht für ungültig erklärt wird, führt dies nicht zu einer neuen Haftungszuordnung bei einem Eigentümerwechsel. Vielmehr bleibt der vorherige Eigentümer mit der zu berichtigenden Abrechnung haftbar, auch wenn diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem er nicht mehr Eigentümer ist.

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Frage: Welche Mehrheit ist bei modernisierender Instandsetzung notwendig?

Bei modernisierender Instandsetzung können bauliche Änderungen von vornherein rechtswirksam mit Mehrheit beschlossen werden. Oft besteht Streit darüber, ob bei der baulichen Maßnahme die Instandhaltung (Mehrheitsbeschluss genügt) oder die Modernisierung (Einstimmigkeit notwendig) überwiegt. Unstreitig ist es nicht erforderlich, bis zum endgültigen Ausfall oder zur Funktionsunfähigkeit einer Anlage zu warten. Eine modernisierende Instandsetzung ist dann gegeben, wenn insbesondere neue technische Entwicklungen genutzt werden und das Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg gewahrt ist.

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Frage: Was ist ein Zitterbeschluss?

Am 20.09.2000 hat der BGH (V ZB 58/99) einen Beschluss gefasst, der eine langjährige Praxis im Wohnungseigentumsrecht für unzulässig erklärt, nämlich die fast uneingeschränkte Regelung von Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschlüsse. War gesetzlich oder laut Teilungserklärung die Einstimmigkeit Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses, so war nach bisheriger Rechtsprechungspraxis ein Mehrheitsbeschluss ohne die an sich vorgegebene Einstimmigkeit gleichwohl rechtswirksam, wenn der Mehrheitsbeschluss nicht binnen Monatsfrist gerichtlich angefochten wurde. Die Mehrheit musste somit einen Monat lang zittern (daher Zitterbeschluss), ob angefochten wird oder nicht.

Seit dem 20. September 2000 hat der BGH diese Zitterbeschlüsse für nichtig erklärt. Gleichwohl hat das Bayerische OLG am 27.02.2003 (2 ZBR 135/02) entschieden, ein Beschluss über eine Sonderumlage mit einer von der Teilungserklärung abweichenden Mehrheit bleibe gleichwohl gültig, wenn er nicht binnen Monatsfrist nach § 23 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) angefochten werde. Die Richter sehen keinen Widerspruch zum BGH, weil es sich hier um konkrete Einzelmaßnahmen für eine Sonderumlage handele. Ein solcher Mehrheitsbeschluss habe keine generell bindende Wirkung für künftige Abrechnungen, sei daher nicht nichtig, sondern bleibe wirksam, wenn er nicht binnen Monatsfrist angefochten ist. Der BGH-Zitterbeschluss vom 20.09.2000 wird auch als Jahrhundertentscheidung bezeichnet.

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Frage: Was ist die zweite Jahrhundertsentscheidung?

Gemeint ist hier die Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (V ZB 32/05). Dabei äußert sich der BGH zum einen zur Rechtsmäßigkeit von Wirtschaftsplänen und zum anderen zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rechtsfähigkeit bedeutet für die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass sie als Gemeinschaft eigener Art eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist. Damit einhergeht die Partei- und Prozessfähigkeit, also kann die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Kläger oder Beklagter sein, danach kann der Verwalter für die Wohnungsgemeinschaft auftreten und Rechtsgeschäfte abschließen und die Gemeinschaft im Prozess vertreten. Der Verwalter tritt also im Rechtsverkehr nach außen ab sofort nicht mehr als Bevollmächtigter der Wohnungseigentümer auf, der in deren Namen und Vollmacht Willenserklärungen abgibt, sondern vielmehr als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies bedeutet auch eine Haftungsverschärfung zu Lasten des Verwalters im Bereich der unerlaubten Handlung. Die Konten der Gemeinschaft sind nunmehr zwingend auf die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter umzuschreiben. Die von Kreditinstituten bei der Kontoeröffnung mitunter geforderte Vorlage einer Eigentümerliste der Wohnungseigentümergemeinschaft dürfte gegen das Bundesdatenschutzgesetze verstoßen, wenn keine Einstimmigkeit für die Vorlage der Liste besteht.

Von ganz besonderer Bedeutung ist die zweite Jahrhundertentscheidung in Wohnungseigentumssachen vom 02.06.2005 wegen der gesamtschuldnerische Außenhaftung der Wohnungseigentümer. Bisher hafteten die einzelnen Wohnungseigentümer im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern für Forderungen gegen die Wohnungsei-gentümergemeinschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Dies bedeutete, dass ein Gläubiger einen einzelnen Wohnungseigentümer auf Erfüllung der gesamten für sämtliche Wohnungseigentümer bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen konnte. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall, es haftet nur noch die Gemeinschaft als Ganzes.

Zum Gesamtwirtschaftsplan war bisher streitig, ob über diesen überhaupt – ohne Einzelwirtschaftspläne – in der Eigentümerversammlung rechtswirksam beschlossen werden kann. Der BGH sagt nein, die Einzelwirtschaftspläne seien unverzichtbarer Bestandsteil des Gesamtwirtschaftsplanes und dienten in der Festlegung des Hausgeldes für die einzelnen Eigentümer, so dass ein Beschluss ohne Einzelwirtschaftspläne automatisch ungültig sei. Dem Eigentümer sei es nicht zuzumuten bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung den Beschluss innerhalb der Monatsfrist anzufechten.

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