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Verjährung

Wann verjähren Ansprüche?

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Was versteht man unter regelmäßiger Verjährungsfrist?

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Ist es möglich, dass die Verjährung gehemmt ist?

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Gibt es auch noch die frühere 30-jährige Verjährung?

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Wie verhält es sich mit der Verjährung gegenüber Handwerkern?

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Gibt es besondere Verjährungsfristen bei Rechten an einem Grundstück?

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Ist es zulässig Verjährungsfristen abweichend von der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren?

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Gibt es auch Ansprüche, die nicht verjähren?

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Wann verjähren Ansprüche?

Die Verjährung ist in den einzelnen Rechtsgebieten sehr unterschiedlich geregelt. Im Mietrecht gelten andere Bestimmungen als im Werkvertragsrecht. Auch Ausschlussfristen sind zu beachten, wie zum Beispiel die Verpflichtung des Vermieters jährlich über die Betriebskosten abzurechnen, § 556 Abs. 3 BGB. Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu beachten, Verjährungsfristen dagegen nur bei entsprechender Darlegung durch den Schuldner durch sogenannte Einrede. Wenn die Spezialregelungen im Mietrecht oder im Werkvertragsrecht keine besondere Verjährung vorsehen, nur dann gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB zur Verjährung gemäß § 194 bis 218 BGB.

Dabei ist zu beachten:

  • es geht nicht nur um die Verjährungsfrist als solche, sondern auch darum,
  • wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies kann sehr unterschiedlich sein.

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Was versteht man unter regelmäßiger Verjährungsfrist?

Die regelmäßige Verjährung beträgt seit 01.01.2002 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) 3 Jahre, § 195 BGB. Zu beachten ist, dass die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Zum Beispiel:

  • Wird eine Heizkostenabrechnung am 01.04.2005 bis 31.03.2006 innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist 31.03.2007) am 28.02.2007 erstellt, so läuft die Regelverjährung ab 01.01.2008 für 3 Jahre.
    Die Heizkostennachforderung ist somit – wenn sie nicht bis zum 31.12.2010 eingeklagt ist – am 01.01.2011 verjährt.
  • Ist Miete rückständig, so läuft die Frist entsprechend, zum Beispiel Miete Februar 2007 mit Fristlauf ab 01.01.2008 verjährt am 01.01.2010.

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Ist es möglich, dass die Verjährung gehemmt ist?

Ja, die Verjährung wird gehemmt durch Klage oder auch durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren (früher Zahlungsbefehl) ist in Niedersachsen nur noch möglich beim Zentralen Mahngericht Amtsgericht Uelzen. Auch ein selbständig beantragtes Beweissicherungsverfahrens bei Gericht hemmt die Verjährung, zum Beispiel wenn eine Wohnung mit erheblichen Schäden durch den Mieter zurückgegeben wird und es notwendig ist, den Schaden durch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zu begutachten und feststellen zu lassen.

Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist in § 204 BGB geregelt. Denkbar ist es, dass Verjährung durch Verhandlungen gehemmt ist, § 203 BGB. Wird zum Beispiel bei Rückgabe der Mietsache wegen Schäden, zu denen an sich die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 548 BGB greift, noch fortlaufend verhandelt, so ist die Verjährung gehemmt bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Danach tritt Verjährung frühestens nach 3 Monaten ein.
Aber aufgepasst:
Wenn der Vermieter Schadenersatz innerhalb der Sechsmonatsfrist fordert und die Gegenseite rührt sich überhaupt nicht, so ist dies keine schwebende Verhandlung im Sinne von § 203 BGB.

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Gibt es auch noch die frühere 30-jährige Verjährung?

Ja, in 30 Jahren verjähren:

  • Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche.
  • Weiterhin gilt die Dreißigjahresfrist für rechtskräftig festgesellte Ansprüche (Urteile und Vollstreckungsbescheide nach einem gerichtlichen Mahnverfahren) und
  • bei vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden.
  • Auch Ansprüche, die im Insolvenzverfahren vollstreckbar geworden sind, unterliegen der dreißigjährigen Verjährung, § 197 BGB.

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Wie verhält es sich mit der Verjährung gegenüber Handwerkern?

Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob die Spezialvorschriften der VOB Teil B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) mit dem Handwerker vereinbart sind. Ist dies der Fall, so gehen die VOB-Regelungen den BGB-Bestimmungen vor, die das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 bis 651 BGB regeln.

Nach VOB
Wie das BGB hat auch die VOB differenzierte Verjährungsbestimmungen, und zwar:

  • 4 Jahre für „Bauwerke“ sowie
  • 2 Jahre für „Werke“ und für die „vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen“ sowie
  • 1 Jahr für abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen.
  • 2 Jahre gelten für maschinelle und elektronische Anlagen.

Die Frist beginnt mit Abnahme der gesamten Leistung zu laufen. Verbraucherfreundlich ist es, dass bei Mängelrüge innerhalb der Verjährung die Frist neu für 2 Jahre läuft, jedoch nicht vor den dargelegten Regelfristen endet.

Beispiel:
Nach einem Jahr erfolgt die Mängelrüge für ein nicht ordnungsgemäß erstelltes Bauwerk, so dass danach die zweijährige Verjährung beginnt. Da für Bauwerksmängel die 4-Jahresfrist gilt, läuft die Frist nach der Mängelrüge nicht nur 2, sondern 3 Jahre.

Nach BGB
Ist die VOB nicht vereinbart, so ist § 634 a BGB maßgeblich. Auch hier sind die Verjährungsregeln differenziert:

  • Nach 2 Jahren ist Verjährung gegeben bei einem „Werk“, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht.
  • Dagegen gelten 5 Jahre bei einem „Bauwerk“ und einem „Werk“, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, also 1 Jahr länger als bei Vereinbarung der VOB.

Der Grund für die längere Frist bei Bauwerken liegt darin, dass Mängel hier oft erst später und schwerer erkennbar sind.

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Gibt es besondere Verjährungsfristen bei Rechten an einem Grundstück?

Ja, Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren in 10 Jahren. Dasselbe gilt für Ansprüche auf Begründung sowie Übertragung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück, § 196 BGB.

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Ist es zulässig Verjährungsfristen abweichend von der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren?

Ja, dies ist statthaft, die Fristen dürfen vertraglich verkürzt oder verlängert werden. Aber für Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen darf kein Nachteil für den Verbraucher entstehen, § 309 Nr. 8 b BGB.

Eine mietrechtliche Verkürzung der Verjährung oder bei der Mangelbeseitigung ist nicht statthaft. Wünschenswert ist es, dass ein Handwerker seinem Auftraggeber eine schriftliche 10-Jahres-Garantieverpflichtung ausstellt. Diese Gewährleistung dürfte in der Regel aber zu führen, dass der Auftragspreis höher ist als normal.

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Gibt es auch Ansprüche, die nicht verjähren?

Ja, dabei handelt es sich um BGB-Ansprüche

  • auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 898) und
  • aus dem Nachbarrecht zur Beseitigung gefahrdrohender Anlagen (§ 907),
  • bei drohendem Gebäudesturz (§ 908),
  • bei Grundstücksvertiefung (§ 909),
  • dem Abkauf (§ 915),
  • der Notwegerente (§ 918 Abs. 2),
  • der Grenzabmarkung (§ 919),
  • der Grenzverwirrung (§ 920) und
  • der Grenzbaum-Beseitigung (§ 923 Abs. 2).

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© Lindner, Haus & Grund Niedersachsen
2007

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