Wann verjähren Ansprüche? |
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Was versteht man unter regelmäßiger Verjährungsfrist? |
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Ist es möglich, dass die Verjährung gehemmt ist? |
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Gibt es auch noch die frühere 30-jährige Verjährung? |
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Wie verhält es sich mit der Verjährung gegenüber
Handwerkern? |
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Gibt es besondere Verjährungsfristen bei Rechten an einem
Grundstück? |
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Ist es zulässig Verjährungsfristen abweichend von der
gesetzlichen Regelung zu vereinbaren? |
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Gibt es auch Ansprüche, die nicht verjähren? |
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Wann verjähren
Ansprüche?
Die Verjährung ist in den einzelnen Rechtsgebieten sehr unterschiedlich
geregelt. Im Mietrecht gelten andere Bestimmungen als im Werkvertragsrecht.
Auch Ausschlussfristen sind zu beachten, wie zum Beispiel die Verpflichtung
des Vermieters jährlich über die Betriebskosten abzurechnen,
§ 556 Abs. 3 BGB. Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen
zu beachten, Verjährungsfristen dagegen nur bei entsprechender Darlegung
durch den Schuldner durch sogenannte Einrede. Wenn die Spezialregelungen
im Mietrecht oder im Werkvertragsrecht keine besondere Verjährung
vorsehen, nur dann gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB zur
Verjährung gemäß § 194 bis 218 BGB.
Dabei ist zu beachten:
- es geht nicht nur um die Verjährungsfrist
als solche, sondern auch darum,
- wann die Verjährungsfrist zu laufen
beginnt. Dies kann sehr unterschiedlich sein.
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Was versteht man
unter regelmäßiger Verjährungsfrist?
Die regelmäßige Verjährung beträgt seit 01.01.2002
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) 3 Jahre,
§ 195 BGB. Zu beachten ist, dass die regelmäßige Verjährungsfrist
erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in
dem der Anspruch entstanden ist.
Zum Beispiel:
- Wird eine Heizkostenabrechnung
am 01.04.2005 bis 31.03.2006 innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist
31.03.2007) am 28.02.2007 erstellt, so läuft die Regelverjährung
ab 01.01.2008 für 3 Jahre.
Die Heizkostennachforderung ist somit – wenn sie nicht bis zum
31.12.2010 eingeklagt ist – am 01.01.2011 verjährt.
- Ist Miete rückständig,
so läuft die Frist entsprechend, zum Beispiel
Miete Februar 2007 mit Fristlauf ab 01.01.2008 verjährt am 01.01.2010.
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Ist es möglich,
dass die Verjährung gehemmt ist?
Ja, die Verjährung wird gehemmt durch Klage oder
auch durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Das Mahnverfahren (früher Zahlungsbefehl) ist in Niedersachsen nur
noch möglich beim Zentralen Mahngericht Amtsgericht Uelzen. Auch
ein selbständig beantragtes Beweissicherungsverfahrens
bei Gericht hemmt die Verjährung, zum Beispiel wenn eine Wohnung
mit erheblichen Schäden durch den Mieter zurückgegeben wird
und es notwendig ist, den Schaden durch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren
zu begutachten und feststellen zu lassen.
Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist in §
204 BGB geregelt. Denkbar ist es, dass Verjährung durch Verhandlungen
gehemmt ist, § 203 BGB. Wird zum Beispiel bei Rückgabe
der Mietsache wegen Schäden, zu denen an sich die kurze sechsmonatige
Verjährungsfrist nach § 548 BGB greift, noch fortlaufend verhandelt,
so ist die Verjährung gehemmt bis der eine oder der andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Danach tritt Verjährung frühestens
nach 3 Monaten ein.
Aber aufgepasst:
Wenn der Vermieter Schadenersatz innerhalb der Sechsmonatsfrist fordert
und die Gegenseite rührt sich überhaupt nicht, so ist dies keine
schwebende Verhandlung im Sinne von § 203 BGB.
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Gibt es auch noch
die frühere 30-jährige Verjährung?
Ja, in 30 Jahren verjähren:
- Herausgabeansprüche aus
Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie
- familien- und erbrechtliche Ansprüche.
- Weiterhin gilt die Dreißigjahresfrist für
rechtskräftig festgesellte Ansprüche (Urteile und
Vollstreckungsbescheide nach einem gerichtlichen Mahnverfahren)
und
- bei vollstreckbaren Vergleichen
und vollstreckbaren Urkunden.
- Auch Ansprüche, die im Insolvenzverfahren
vollstreckbar geworden sind, unterliegen der dreißigjährigen
Verjährung, § 197 BGB.
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Wie verhält
es sich mit der Verjährung gegenüber Handwerkern?
Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob die Spezialvorschriften
der VOB Teil B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) mit dem Handwerker
vereinbart sind. Ist dies der Fall, so gehen die VOB-Regelungen den BGB-Bestimmungen
vor, die das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 bis 651
BGB regeln.
Nach VOB
Wie das BGB hat auch die VOB differenzierte Verjährungsbestimmungen,
und zwar:
- 4 Jahre für „Bauwerke“ sowie
- 2 Jahre für „Werke“ und für
die „vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen“
sowie
- 1 Jahr für abgasdämmende Teile von industriellen
Feuerungsanlagen.
- 2 Jahre gelten für maschinelle und elektronische
Anlagen.
Die Frist beginnt mit Abnahme der gesamten Leistung zu laufen. Verbraucherfreundlich
ist es, dass bei Mängelrüge innerhalb der Verjährung
die Frist neu für 2 Jahre läuft, jedoch nicht vor den dargelegten
Regelfristen endet.
Beispiel:
Nach einem Jahr erfolgt die Mängelrüge für ein nicht ordnungsgemäß
erstelltes Bauwerk, so dass danach die zweijährige Verjährung
beginnt. Da für Bauwerksmängel die 4-Jahresfrist gilt, läuft
die Frist nach der Mängelrüge nicht nur 2, sondern 3 Jahre.
Nach BGB
Ist die VOB nicht vereinbart, so ist § 634 a BGB
maßgeblich. Auch hier sind die Verjährungsregeln differenziert:
- Nach 2 Jahren ist Verjährung gegeben bei einem
„Werk“, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung
oder Veränderung einer Sache besteht.
- Dagegen gelten 5 Jahre bei einem „Bauwerk“
und einem „Werk“, dessen Erfolg in der Erbringung
von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
also 1 Jahr länger als bei Vereinbarung der VOB.
Der Grund für die längere Frist bei Bauwerken liegt darin,
dass Mängel hier oft erst später und schwerer erkennbar sind.
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Gibt es besondere
Verjährungsfristen bei Rechten an einem Grundstück?
Ja, Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
verjähren in 10 Jahren. Dasselbe gilt für Ansprüche
auf Begründung sowie Übertragung oder Aufhebung eines Rechtes
an einem Grundstück, § 196 BGB.
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Ist es zulässig
Verjährungsfristen abweichend von der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren?
Ja, dies ist statthaft, die Fristen dürfen vertraglich verkürzt
oder verlängert werden. Aber für Allgemeine Geschäftsbedingungen
in Verbraucherverträgen darf kein Nachteil für den Verbraucher
entstehen, § 309 Nr. 8 b BGB.
Eine mietrechtliche Verkürzung der Verjährung oder bei der
Mangelbeseitigung ist nicht statthaft. Wünschenswert ist es, dass
ein Handwerker seinem Auftraggeber eine schriftliche 10-Jahres-Garantieverpflichtung
ausstellt. Diese Gewährleistung dürfte in der Regel aber zu
führen, dass der Auftragspreis höher ist als normal.
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Gibt es auch Ansprüche,
die nicht verjähren?
Ja, dabei handelt es sich um BGB-Ansprüche
- auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 898)
und
- aus dem Nachbarrecht zur Beseitigung gefahrdrohender
Anlagen (§ 907),
- bei drohendem Gebäudesturz (§ 908),
- bei Grundstücksvertiefung (§ 909),
- dem Abkauf (§ 915),
- der Notwegerente (§ 918 Abs. 2),
- der Grenzabmarkung (§ 919),
- der Grenzverwirrung (§ 920) und
- der Grenzbaum-Beseitigung (§ 923 Abs. 2).
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© Lindner, Haus & Grund Niedersachsen
2007 |