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Frage: Ist Rechtsschutz ergänzend zur Haus & Grund-Beratung überhaupt sinnvoll?Seinen Mitgliedern bietet Haus & Grund Niedersachsen für Eigentum, Vermietung, Verpachtung und Nachbarrecht speziellen und kostengünstigen Rechtsschutz bei ROLAND an. Ob Rechtsschutz sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Sicherungsbedürfnis des Mitgliedes ab. Außergerichtliche Beratung ist durch Haus & Grund vor Ort sichergestellt. Nach unseren Erfahrungen erledigen sich zirka 90 % der in diesen Beratungen angesprochenen Probleme außergerichtlich. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen die Beweislage schwierig ist und im Klagefall ist das Prozess- und Kostenrisiko erheblich. Oft existieren zu einzelnen Rechtsfragen auch unterschiedliche Standpunkte in Literatur und Rechtsprechung, so dass der Ausgang des Prozesses völlig offen ist. Mit Rechtsschutz klagt es sich leichter. Von Vorteil ist Rechtsschutz vor allem bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Denn in einem solchen Fall muss der Vermieter seine Anwalts- und Gerichts- sowie gegebenenfalls die Zwangsräumungskosten in Höhe von 2.000 bis 3.000 EUR verauslagen. Darüber hinaus können die gerichtlich festgesetzten Kosten etwa für Zeugen und Sachverständige oft nicht eingetrieben werden, eben weil der Mieter nicht zahlungsfähig ist. Dies übernimmt ROLAND. Ergänzend zum Versicherungspaket „Eigentum, Vermietung, Verpachtung und Nachbarrecht“ wird Versicherungsschutz für „Vertrags- und Sachenrecht“ abgeboten. Damit erfasst sind Streitigkeiten gegen Handwerker, z.B. wenn Balkonfliesen sich lösen, weil nicht der richtige Kleber verwandt wurde oder wenn die Dachrinne nicht das nötige Gefälle hat. Nicht versichert wird allerdings das sogenannte Baurisiko, also Streitigkeiten mit Handwerkern im Rahmen einer Neu- oder genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahme. ROLAND deckt die entstehenden Kosten ab dem Moment, in dem eine Angelegenheit vor Gericht landet. Der Versicherungsnehmer hat allerdings eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent, mindestens 125 Euro, maximal 500 Euro zu tragen. Achtung: Frage: Wer sollte sich versichern – Eigentümer, Vermieter, Nießbraucher, Sondereigentümer, Wohn- bzw. Erbbauberechtigte?Ist das Mitglied nicht nur Eigentümer, sondern auch Vermieter, bietet ROLAND sowohl bei Nachbarrechts- als auch bei Mietrechtsprozessen Versicherungsschutz. Bewohnt der Eigentümer einen Teil des eigenen Mietshauses, ist die Selbstnutzung mitzuversichern. Die Immobilie ist immer insgesamt zu versichern, aber nicht alle im Eigentum stehenden Immobilien müssen einbezogen sein. Gewerblich vermietete Räumlichkeiten innerhalb eines Hauses können auf Antrag ausgenommen werden. Nachbarschutz ist dann nicht versichert. Sind Ehefrau und Ehemann jeweils Alleineigentümer unterschiedlicher Objekte, so sind zwei Mitgliedschaften und zwei Versicherungspolicen notwendig. Fallen Eigentum und Vermietung auseinander – zum Beispiel, wenn Eltern ihr Grundstück auf die Kinder übertragen und sich Nießbrauch vorbehalten – ist Kostenschutz in punkto Nachbar- und Mietrecht durch Mitgliedschaft und Versicherung für den Eigentümer einerseits und Kostenschutz für den Vermieter (Nießbraucher) als Mitglied und Versicherter andererseits notwendig. Sollen nur Probleme im Rahmen der Vermietung abgedeckt werden, reicht es, wenn der Nießbraucher Mitglied und Versicherungsnehmer ist. Bei Wohnungseigentum kann die Gemeinschaft, z. B. unter dem Namen Beethovenstr. 12 (vertreten durch den Verwalter) Mitglied werden und sich bei ROLAND versichern, um Nachbar-Rechtsschutz zu erhalten und im Streit mit einzelnen Eigentümern abgesichert zu sein. Auch der Wohnungseigentümer selbst kann wie jeder Eigentümer Mitglied werden und Rechtsschutz abschließen. Bei Besitzstörungen durch andere Wohnungseigentümer oder bei unberechtigter Hausgeldforderung von Seiten der Verwaltung würde der Versicherer die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernehmen. Besteht grundbuchlich gesichertes Wohnrecht, sind Streitigkeiten finanzieller Art mit dem Eigentümer oder wegen Besitzstörungen denkbar, so dass der Wohnberechtigte als Mitglied sich bei ROLAND versichern könnte. Existiert ein im Grundbuch eingetragenes Erbbaurecht, kann sowohl derjenige, der das Grundstück jemandem zur Bebauung überlässt (Erbbaurechtsausgeber), als auch derjenige, der auf fremdem Grund und Boden gebaut hat (Erbbaurechtsnehmer), Mitglied werden und sich bei Roland gegen Erbbau- oder Nachbarrechtsprozesse sowie gerichtliche Verfahren wegen Besitzstörungen absichern. Auch Klagen wegen Erhöhung des Erbbauzinses oder deren Abwehr bei fehlender Billigkeitsprüfung nach § 9a ErbbaurechtVO sind abgedeckt. Fragen: Für welche Streitfälle besteht im einzelnen Versicherungsschutz?Versicherungsschutz wird für viele gängige Streitigkeiten vor Gericht gewährt, beispielsweise
Frage: Wie erhält das Haus & Grund-Mitglied im „Fall des Falles“ Deckungszusage? Gibt es eine Wartefrist? Gibt es eine Meldefrist?Hat ein außergerichtlicher Einigungsversuch des Mitgliedes –
mit Hilfestellung von Haus & Grund – keinen Erfolg, sind Möglich ist es auch, dass der von dem Mitglied beauftragte Rechtsanwalt
Klage erhebt und dem Versicherer spätestens bis 2 Monate
nach Klageerhebung (Meldefrist) eine Durchschrift mit der Bitte
um Rechtsschutzgewährung zusendet. Damit übernimmt der Rechtsanwalt
die Verantwortung, die rechtzeitige Entscheidung über Rechtsschutz
zu überwachen. Bei dieser Verfahrensweise besteht allerdings das
Risiko, den Rechtsanwalt bezahlen zu müssen, wenn
die Angelegenheit überhaupt nicht versichert ist, z. B. Erbschaftsstreit.
Die übliche Wartezeit von drei Monaten gibt es dann nicht, wenn zeitlich nahtlos entsprechende Vorversicherung bestand. Ansonsten beträgt die Wartezeit drei Monate. Dies gilt gemäß den ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) für alle Rechtsschutzversicherer gleichermaßen. Vertragsbeginn ist der Tag, der auf den Eingang des Versicherungsantrags beim Landesverband folgt. Ab diesem Datum, das auch in der Police als Versicherungsbeginn erscheint, läuft die Wartezeit. Versicherungsschutz wird gewährt, für Rechtsschutzfälle nach der Wartezeit. Beispiele:
Frage: Wie lange besteht noch Rechtsschutz, wenn die Versicherung beendet ist?Der Versicherer hat auch noch für Rechtsschutzfälle aufzukommen, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind und bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemeldet werden. Roland Rechtsschutz
für Eigentümer und Vermieter
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