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Pflanzen in Nachbars Garten


Frage: Wie hoch dürfen Sträucher und Bäume sein?

Nach § 50 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NRG) ist bei Gehölzpflanzen je nach Grenzabstand zum Nachbargrundstück folgende Höhe einzuhalten:

  • 0,25 m Abstand = 1,20 m Höhe
  • 0,50 bis 0,74 m Abstand = 2,00 m Höhe
  • 0,75 bis 1,24 m Abstand = 3,00 m Höhe
  • 1,25 bis 2,99 m Abstand = 5,00 m Höhe
  • 3,00 bis 7,99 m Abstand = 15,00 m Höhe
  • 8,00 Meter und mehr Abstand = über 15 m Höhe

Der Abstand wird von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Dies gilt auch, wenn der Zaun nicht genau auf der katasteramtlichen Grenze steht.

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Frage: Was ist bei Hanglage?

Bei Hanglage ist die Höhe von der Stelle zu messen, an der der Baum aus dem Boden tritt. Steht er auf höher gelegenem Grundstück, ist von dort zu messen. Wer bei Hanglage am Boden misst, muss beachten, dass 1 m waagerechter Abstand einem größeren Abstand mit Gefälle entspricht wie folgt:

  • bei 10% Gefälle = 1,01 m Abstand
  • bei 20% Gefälle = 1,02 m Abstand
  • bei 30% Gefälle = 1,045 m Abstand
  • bei 40% Gefälle = 1,08 m Abstand
  • bei 50% Gefälle = 1,12 m Abstand
  • bei 60% Gefälle = 1,17 m Abstand
  • bei 70% Gefälle = 1,22 m Abstand
  • bei 80% Gefälle = 1,28 m Abstand
  • bei 90% Gefälle = 1,35 m Abstand

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Fragen: Wann verjährt der Anspruch auf Rückschnitt? Was sind Verjährungsstaffeln? Was gilt ab 01.10.2006?

Innerhalb einer Abstands- und Höhe-Rubrik kann Verjährung eingewandt werden, wenn mehr als fünf Jahre lang die gesetzliche Höhe überschritten ist. Dies gilt auch, wenn der Voreigentümer die Fünfjahresfrist versäumt. Nach § 54 NRG ist bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu klagen. Mahnungen hemmen die Verjährung nicht. Gegebenenfalls ist mit einem gärtnerischen Gutachten zu klären, wie lange der Baum oder Strauch die zulässige Höhe überschritten hat.

Streit besteht darüber, ob der Baum dann endlos wachsen darf. Vertreten wird die Auffassung, dass ein Rückschnitt nach der nächsten Höhen-Rubrik (für die ein größerer Grenzabstand gilt) auch für den geringeren Grenzabstand verlangt werden kann (sog. Verjährungsstaffel).

Beispiel:
Bei 0,75 m/Abstand 6,50 m Höhe ist die 5-Jahresfrist auf 3 m Rückschnitt verjährt, aber nicht verjährt für 5 m Rückschnitt (Rubrik für 1,25 m Abstand) OLG Celle.

Demgegenüber sagt LG Lüneburg, dass die Verjährung innerhalb einer Abstands- und Höhenrubrik zu einer endgültigen Verjährung führt. Dies sagt auch der BGH am 14.11.2003. Mit Gesetzesänderung des § 54 NRG zum 01.10.2006 ist es möglich, nach Verjährung zu beanspruchen, dass Pflanzen auf gegebener Höhe verbleiben und nicht höher wachsen dürfen.

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Frage: Wie ist es mit Pflanzen hinter einer Wand?

Die dargelegten Abstände und Höhen gelten nicht, wenn Pflanzen hinter einer Wand oder undurchsichtigen Einfriedung diese nicht überragen. Entsprechendes gilt für Pflanzen an öffentlichen Straßen oder Gewässern, § 52 NRG. Undurchsichtige Einfriedungen dürfen 1,80 m hoch sein, § 12a NBauO. Höhere Einfriedungen sind nur mit Zustimmung des Nachbarn und des Bauamtes zulässig.

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Frage: Gibt es Besonderheiten im Außenbereich?

Ja, hier gilt für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe ein Grenzabstand von 1,25 m, § 52 Abs. 2 NRG. Bei Anpflanzungen unter 3m Höhe verbleibt es bei der dargelegten Regelung nach § 50 NRG.

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Frage: Wie hoch dürfen Ersatzpflanzen sein?

Ersatzpflanzen dürfen bis zur Höhe der derzeitig gewachsenen und bestandskräftigen oder noch nicht erreichten zulässigen Höhe der anderen Pflanzen wachsen, § 56 NRG.

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Frage: Was ist, wenn Bäume dicht wie ein Wald stehen?

Die Grenzabstände für Waldungen sind in § 58 NRG geregelt. Der Begriff „Waldung“ ist vom Gesetzgeber nicht definiert. Lehmann (Kommentar zum NRG) sagt, wenige Reihen von Bäumen in einem Garten sind keine Waldung. Ein großer waldartiger Park kann dagegen eine Waldung sein. Nach dem Brockhaus ist ein „Wald“ eine Lebensgemeinschaft und ein Ökosystem von nah beieinander stehenden Bäumen mit einer beträchtlichen Fläche. Sollte dies zutreffen, so gelten folgende Abstände- und Höhen: Bis 1 m Abstand / 2 m Höhe, bis 2 m Abstand / 4 m Höhe, bis 8 m Abstand / 8 m Höhe und mehr.

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Frage: Wirkt sich nachträgliche Grenzänderung auf die Baumhöhe aus?

Nein, für den Bestand und für Ersatzbepflanzungen nicht. Bei Neuanpflanzung, die keine Ersatzbepflanzung ist, wäre allerdings die Grenzänderung zu berücksichtigen, § 57 NRG.

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Frage: Wann sind Bäume zu beseitigen?

Wenn bis zu 0,25 m von der Grenze gepflanzt wurde, gibt es einen Anspruch auf Beseitigung, wobei Verjährung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Anpflanzung zu beachten ist. Die Verjährung wird durch Klage, nicht aber durch außergerichtliche Abmahnung gehemmt. Der beeinträchtigte Eigentümer kann dem Nachbarn die Wahl lassen, Pflanzen zu beseitigen oder durch Verpflichtungserklärung auf 1,20 m Höhe zu halten, § 53 NRG. Beachte: Eine privatschriftliche Vereinbarung der Nachbarn gilt nicht für den Rechtsnachfolger, dies muss notariell geregelt werden.

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Frage: Gilt die Beseitigung im 0,25 m-Bereich auch für Unkraut?

Die Regeln des NRG betreffen nur Gehölzpflanzen. Gegen eine Besitzstörung durch Grenzunkraut kann man in der Regel nicht mit Erfolg gegen den Nachbarn vorgehen. Bei totaler Verunkrautung des Nachbargrundstücks und dadurch verursachten Samenflug und Verunkrautung des eigenen Grundstücks ist ein Unterlassungsanspruch denkbar, §§ 906, 1004 BGB.

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Frage: Was gilt bei Überhang?

Den Rückschnitt grenzüberragender Zweige regelt § 910 BGB als Selbsthilferecht. Voraussetzung ist, dass dem Nachbarn angemessene Frist gesetzt wird grenzüberragende Zweige abzuschneiden, ca. 4 bis 6 Wochen. Wenn aufgrund des Umfangs der Arbeiten oder technischer Schwierigkeiten oder aus gesundheitlichen Gründen die Selbsthilfe nicht zumutbar ist, kann auf Beseitigung des Überhangs geklagt werden, § 906 BGB analog. Der Beseitigungsanspruch und der Anspruch auf Selbsthilfe verjähren nicht, § 924 BGB.

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Frage: Muss Überhang bis in die Baumkrone beschnitten werden?

Das LG Hannover sagt (25.03.1988 – 10 S 89/87), Überhang sei bis 2,50 m Höhe, höherer Überhang dagegen nur bei wesentlicher Besitzbeeinträchtigung zu beseitigen. betrachten und generell als Beeinträchtigung einstufen. Laubfall durch grenzüberragende Zweige stellt für das LG keine Besitzbeeinträchtigung dar, wenn sich dieser ohne großen Aufwand von Zeit zu Zeit beseitigen lässt. Am 14.11.2003 hat der BGH entschieden, dass Überhang in größerer Höhe nur beseitigt werden müsse, wenn die Besitzstörung dargelegt ist.

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Frage: Wann muss Höhen-Rückschnitt oder Überhang (Grenz-Rückschnitt) jahreszeitlich beseitigt werden?

Ein Höhenrückschnitt darf nach § 53 NRG nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März durchgeführt werden. Für den Überhang nach § 910 BGB gilt diese zeitliche Festlegung nicht, sondern ist die Vegetationsruhe maßgeblich. Daher gilt: Selbsthilfe kann erst nach dem Ende und nur vor dem Wiederbeginn der Vegetationsperiode praktiziert werden.

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Frage: Kann man gegen Verschattung vorgehen?

Die Verschattung ist keine Besitzstörung. Der beeinträchtigte Nachbar sollte Rückschnitt oder Auslichtung auf seine Kosten anbieten. Manchmal kann auch die einvernehmliche Beseitigung eines störenden Baumes erreicht werden, wenn die Kostenübernahme für Ersatzanpflanzung zugesichert wird. Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonne im Garten (BGH 11.07.2003). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis des Voreigentümers, der nicht innerhalb der Verjährungsfrist auf Rückschnitt geklagt hat, gibt es nicht. Die Möglichkeit ab 01.10.2006 zu verlangen, dass die Bäume auf derzeitige Höhe gehalten werden, hilft hier nicht.

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Frage: Wie ist es mit einem Grenzbaum?

Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen, wobei die Kosten von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen sind. Will nur ein Nachbar den Baum beseitigen, hat er die Kosten allein zu tragen, wenn der andere Nachbar auf sein Recht an dem Baum verzichtet. Der Verzicht führt dazu, dass der Nachbar mit der Trennung des Baumes Alleineigentum erwirbt und den Baum verwerten kann. Der Anspruch auf die Beseitigung des Baumes ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und nicht ohne besondere Umstände durch ein anderes Grenzzeichen ersetzt werden kann, § 923 BGB.

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Frage: Wem stehen herabfallende Äpfel eines Grenzbaumes zu?

Früchte eines Grenzbaumes stehen den Nachbarn zu gleichen Teilen zu, d. h. der Baum kann gemeinsam abgeerntet werden. Entsprechendes gilt, wenn der Baum gefällt wird und nicht ein Nachbar auf sein Recht an dem Baum nebst Früchten verzichtet, § 923 BGB. Handelt es sich nicht um einen Grenzbaum, so darf der Nachbar Früchte behalten, die auf sein Grundstück fallen, § 911 BGB (Hinüberfall).

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Frage: Was ist beim schiefen Baum zu beachten?

Beim schiefen Baum ragt der Stamm über die Grenze, es gilt weder das Rückschnittsrecht noch die Selbsthilfe, vielmehr handelt es sich um Besitzstörung nach § 1004 BGB. Das bedeutet zunächst, dass nicht nur dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks ein Beseitigungsanspruch zusteht, sondern auch dem Besitzer, also dem Mieter eines Hauses oder dem Pächter. Ob der Beseitigungsanspruch im Einzelfall mit Erfolg durchgesetzt werden kann, hängt von der tatsächlichen Beeinträchtigung ab.

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Frage: Was ist, wenn Zweige die Dachrinne beeinträchtigen?

Stoßen grenzüberragende Zweige gegen das Dach, kann der beeinträchtigte Eigentümer Selbsthilfe praktizieren und grenzüberragende Zweige zurückschneiden oder Beseitigung des Überhangs verlangen. Denkbar ist es mit dem Nachbarn zu verhandeln, es bei den grenzüberragenden Zweigen zu belassen, wenn dieser sich verpflichtet, jährlich die Dachrinne zu reinigen. Wegen fahrlässiger Beschädigung des Eigentums und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB kann vorgegangen werden, wenn dem Nachbarn z. B. morsche Zweige seines Baumes bekannt waren, die die Dachrinne nach Abbruch der Zweige verstopften.

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Frage: Gibt es noch Laubrente oder einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch?

Früher haben Gerichte in Einzelfällen Laubrente gewährt, wenn es dem beeinträchtigten Nachbarn nicht zuzumuten war, herunterfallendes Laub selbst oder auf eigene Kosten zu beseitigen. Nicht zulässig ist es, Laub auf das Nachbargrundstück zu werfen. Der BGH sagt am 14.11.2003 (V ZR 102/03) Laub oder Kiefernzapfen aus Nachbars Garten müssten dann nicht geduldet werden, wenn die Bäume zu nah an der Gartengrenze gepflanzt sind und durch Laub sowie Schattenwurf das zumutbare Maß überschritten ist. Könne ein Rückschnitt nicht mehr beansprucht werden, sei der gestörte Nachbar für erhöhten Reinigungsaufwand zu entschädigen (nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).

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Frage: Können Anpflanzungen die Einfriedung ersetzen?

Es ist zulässig mit einer Grenzhecke oder Anpflanzungen, die dicht gesetzt und als Hecke beschnitten werden, die Einfriedungspflicht zum Nachbar nach § 27 NRG (anstelle eines Zaunes) zu erfüllen. Mitunter sind die Anpflanzungen im unteren Bereich allerdings nicht dicht genug, um das Durchlaufen eines Hundes oder Kaninchens zu unterbinden. Gegebenenfalls ist dann zusätzlich ein Maschendraht erforderlich, wenn der Nachbar dies beansprucht.

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Frage: Darf das Nachbargrundstück betreten werden (Hammerschlags- und Leiterrecht)?

Um eine Hecke oder Anpflanzung beiderseits zu beschneiden, ist es oft notwendig, das Nachbargrundstück zu betreten (Hammerschlags- und Leiterrecht), was einen Monat vorher anzuzeigen (§§ 47, 42 NRG) und so schonend wie möglich auszuüben ist (§ 1020 BGB). Das Grundstück darf nicht zur Unzeit betreten werden, wenn sich die Arbeiten unschwer auf einen späteren Zeitpunkt verlegen lassen. Zutritt ist nur so lange zulässig, wie es zur sachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist. Besteht Feindschaft unter den Nachbarn (z. B. nach einem Beleidigungsprozess), kann der zur Duldung verpflichtete Eigentümer darauf bestehen, dass der Nachbar, der sich auf sein Hammerschlags- und Leiterrecht beruft, dies nicht selbst, sondern durch eine Firma oder eine dritte Person ausübt.

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Frage: Was gilt bei Wohnungseigentum?

Für das Pflanzenrecht enthält das Wohnungseigentumsgesetz keine besonderen Bestimmungen. Zu beachten ist, wer den nachbarlichen Anspruch zu stellen hat, wer aktivlegitimiert ist. Nachbar im Sinne des NRG ist der Grundstückseigentümer sowie der Erbbauberechtigte, § 1 NRG. Entsprechendes gilt nach der NBauO für die Heckeneinfriedung. Bei Wohnungseigentum wird die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch die Verwaltung. Geht es um Besitzstörungen, wie den schief gewachsenen Baum, steht sowohl der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch jedem Sondereigentümer oder dem Mieter ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Auf diese Anspruchsgrundlage kann sich somit anders als beim NRG nicht nur der Eigentümer sondern auch der unmittelbare Besitzer berufen.

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Frage: Was ist bei einem Baumkataster oder einer Baumschutzsatzung zu beachten?

Dabei handelt es sich um öffentliche Bestimmungen, die das Pflanzenrecht vorrangig regeln. Ab einem bestimmten Stammumfang je nach Baumart darf ein Baum nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden. Mitunter werden auch besonders schützenswerte Bäume behördlich zum Naturdenkmal erklärt.

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Frage: Gibt es eine Verkehrssicherungspflicht alte Bäume zu fällen?

Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers gehöre es Bäume schlagen zu lassen, sobald sie wegen ihres Alters nicht mehr standfest sind, sagt der BGH am 21.03.2003 und gibt einem Kläger Recht, auf dessen Grundstück bei einem Sturm zwei mindestens dreißig Jahre alte Pappeln auf das Grundstück der Nachbarin gestürzt waren. Zaun und Gartenhaus wurden zerstört, die Kosten sind zu erstatten.

Der BGH sah es als erwiesen, dass das Umstürzen der Pappeln nicht ausschließlich eine Folge des Einwirkens von Naturkräften war, sondern vielmehr auf fehlende Standsicherheit zurückging. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB habe der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass von Bäumen keine Gefahr ausgeht, der Baumbestand so angelegt müsse, dass er nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch, Windwurf und Umstürzen gesichert ist. Für den beklagten Eigentümer sei es vorhersehbar gewesen, dass die über dreißig Jahre alten Pappeln jederzeit auf das Nachbargrundstück stürzen könnten. Bei einer solchen Gefährdung kann auf Beseitigung von Bäumen geklagt werden, bevor etwas passiert.

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