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Insolvenzordnung


Frage: Ist die Insolvenzordnung besser als die aufgehobene Konkursordnung?

75 % der Konkursanträge wurden mangels Masse abgewiesen, so dass die Gläubiger überhaupt nichts erhielten. Bei den tatsächlich durchgeführten Konkursverfahren lag die Erfolgsquote nur bei 5 %. Gläubigerforderungen konnten zu 95 % überhaupt nicht eingetrieben werden. Derjenige, der seine Interessen vor Konkurseröffnung vehementer geltend machte als andere, oder derjenige, der besonders gute Beziehungen zum Schuldner unterhielt, wurde vorab voll befriedigt. Gutmütige und weniger informierte Gläubiger gingen allzu oft leer aus. Auch besaßen Finanzamt, öffentliche Stellen und Notare Gläubigervorrechte.

Folge: Für die anderen Gläubiger blieb nichts mehr übrig.

Mit der Insolvenzordnung gibt es diese Gläubigervorrechte nicht mehr. Alle Gläubiger haben im wesentlichen dieselben Rechte. Außerdem gibt es die Verbraucherinsolvenz, die die Konkursordnung nicht kannte. Das bedeutet, dass auch private Haushalte – also auch Mieter – und nicht nur Firmen unter bestimmten Voraussetzungen durch richterlichen Beschluss von der Restschuld nach sechs Jahren befreit werden können, §§ 287, 305 InsO.

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Frage: Was geschieht mit einem Urteil bei Insolvenz?

Wird wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren durchgeführt, so sind vor Antragstellung datierende Urteile oder Vollstreckungsbescheide mit in die Gläubigerforderungen einbezogen, so dass der Gläubiger nur einen Anteil der bereits gesicherten Forderung erhält und die Schuldeneintreibung nur sechs Jahre statt 30 Jahre möglich ist.

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Frage: Kann ein Schuldner seine Schulden los werden, ohne einen einzigen Cent zu zahlen? Was bedeutet Nullplan - Schuldenbereinigungsplan - Wohlverhaltungsperiode?

Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren vor dem zuständigen Gericht ist ein „Schuldenbereinigungsplan“ zu erstellen. Dieser Plan kann mit Zustimmung aller oder zumindest der Mehrheit der Gläubiger zustande kommen. Sind mehr als die Hälfte der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger damit einverstanden und machen ihre Gläubigeransprüche zusammen mehr als 50 % aus, ersetzt das Gericht die fehlende Billigung von Seiten der restlichen Gläubiger durch Beschluss. Dieser „Ersetzungsbeschluss“ bindet sowohl die dem Schuldenbereinigungsplan nichtzustimmenden Gläubiger als auch die Gläubiger, die von dem Verfahren wussten, aber nicht an der Gläubigerversammlung teilnahmen. Der beschlossene Plan ist dann vom Schuldner zu erfüllen. Dabei kann es geschehen, dass trotz Schuldenbereinigungsplan vom Schuldner „null Tilgungen“ zu leisten sind, weil er arbeitslos ist oder weil sein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

Da der richterliche Beschluss über die „Restschuldbefreiung“ erst nach sechs Jahren erfolgt, ist es auch möglich, dass ein zunächst zahlungsunfähiger Schuldner im Laufe der 6-jährigen „Wohlverhaltensperiode“ doch Tilgungen leisten muss, und zwar dann, wenn er wieder im Erwerbsleben steht oder wenn er eine Erbschaft gemacht hat.

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Frage: Können Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben gegen den Ersetzungsbeschluss vorgehen?

Ja.
Die Gläubiger können in drei Fällen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen, und zwar:

  • wenn der Gläubiger darlegen kann, dass er im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt ist;
  • wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiung;
  • wenn eine vom Schuldner verrechnete Forderung überhaupt nicht besteht oder fehlerhaft angegeben ist und dadurch keine angemessene Beteiligung des Gläubigers im Schuldenbereinigungsplan erfolgte.

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Frage: Wer überwacht die Tilgungen im Schuldenbereinigungsplan?

Wenn der Schuldenbereinigungsplan mit Zustimmung aller Gläubiger oder per Mehrheitsvotum nebst rechtsverbindlichem Ersetzungsbeschluss zustande gekommen ist, darf der Schuldner die Tilgungen selbst vornehmen und den Gläubigern jährlich Bericht erstatten. In der Regel wird jedoch vom Gericht ein Treuhänder eingesetzt. Da die Einigung der Gläubiger auf den Schuldenbereinigungsplan juristisch gesehen ein gerichtlicher Vergleich nach der Zivilprozessordnung ist, können die Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, um ausstehende Zahlungen einzutreiben. Ein weitergehendes Insolvenzverfahren findet in diesen Fällen nicht statt.

Hat jedoch weniger als die Hälfte der am Verfahren beteiligten Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, so bestimmt das Gericht einen Treuhänder, der die Schuldentilgung aus dem Vermögen und den Einnahmen des Schuldners im Rahmen des Bereinigungsplanes erledigt. Außerdem muss der Treuhänder jährlich ein Schlussverzeichnis erstellen, das jeder Insolvenzgläubiger erhält. Der Schuldner hat dem Treuhänder vorab alle Forderungen gegen Dritte abzutreten. Dazu gehören auch pfändbare Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis. Außerdem muss sich der Schuldner verpflichten, etwaiges künftiges Erbe zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben. Und: Er darf kein Vermögen verheimlichen.

Bei Verstößen des Schuldners gegen diese und andere gesetzliche Verpflichtungen innerhalb der sechsjährigen Wohlverhaltensphase gibt es keinen richterlichen Beschluss über die Befreiung Restschuld. Dann kann weiterhin 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung aus Urteilen und Vollstreckungsbescheiden erfolgen.

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Frage: Wer kann Insolvenz beantragen?

Sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger ist antragsberechtigt, §§ 13, 14 InsO.

Voraussetzung:
Gläubiger oder Schuldner legen dar, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Antragsberechtigung des Schuldners ist erweitert für „drohende“ (nicht bereits bestehender) Zahlungsunfähigkeit. Dazu erklärt der Schuldner, wann es ihm voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird, bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachzukommen, § 17 InsO.

Anmerkung:
Der Gläubiger ist bei „drohender“ Zahlungsunfähigkeit nicht berechtigt Insolvenz zu beantragen, weil so vermieden wird, dass der Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz den Schuldner unter Druck setzt.

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Frage: Welche Rechte hat der Treuhänder gegenüber dem Vermieter?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die laufenden Zahlungen nicht mehr vom Mieter, sondern vom Treuhänder zu leisten. Das bedeutet: Zahlungsrückstände des Mieters, die vor Verfahrensende aufgelaufen sind, können nur als Insolvenzforderung im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans reguliert und brauchen unter Umständen nicht voll ausgeglichen werden.

Ein Beispiel:
Stehen noch sechs Monatsmieten von zusammen 3.000 € aus und ist diese Forderung mit dem Schuldenbereinigungsplan auf 500 € reduziert, hat der Vermieter einen Verlust von 2.500 €. Das gilt auch für den Fall, dass der Vermieter für die ursprüngliche Mietforderung über 3.000 € bereits einen gerichtlichen Titel besitzt.

Dagegen sind die erst nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietforderungen „Masseschulden“ und in voller Höhe an den Vermieter zu zahlen.

Aber:
Der Treuhänder kann, wenn die Wohnung für den Mieter zu teuer ist, mit Drei-Monats-Frist kündigen. Kündigt der Treuhänder, kann der Vermieter aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses Schadenersatz verlangen. Dieser Schadenersatzanspruch wegen totalen oder teilweisen Mietausfalls (wenn also gar nicht oder nur zu einem geringeren Preis weitervermietet werden kann) ist keine voll zu zahlende Masseschuld, sondern eine Insolvenzschuld, die anteilig nach dem mit den anderen Gläubigern abzustimmenden Schuldenbereinigungsplan gezahlt wird.

Fazit: Die Kündigung durch den Treuhänder führt häufig zu Verlusten.

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Frage: Darf der Vermieter in einem Insolvenzverfahren des Mieters das Mietverhältnis kündigen?

Das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs ist eingeschränkt, wenn die Mietrückstände vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind. Diese mit der Insolvenzordnung eingeführte Kündigungssperre gilt nur für diesen Spezialfall.

Bei Nichtzahlung zweier Mieten, die erst nach der Antragstellung fällig waren, ist die fristlose Kündigung oder ein Räumungsverfahren weiterhin möglich.

Keine Rolle spielt das Insolvenzverfahren bei anderen Kündigungsgründen, beispielsweise bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs oder die Sonderkündigung im Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt sowie bei außerordentlichen Kündigungen wegen erheblicher Vertragsverletzung oder wenn es unzumutbar ist, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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Frage: Gilt die Kündigungssperrfrist auch, wenn nur ein Mitmieter Insolvenz beantragt?

Auch hier kann das Mietverhältnis unter den genannten Voraussetzungen nicht gekündigt werden. Der nicht am Verfahren beteiligte Mitmieter wird somit begünstigt.

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Frage: Ist ein Mietvertrag vor Einzug und nach Insolvenzantrag kündbar?

Eine Kündigung nicht, wohl aber können Treuhänder wie auch Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Will man den Mietvertrag annullieren, muss die jeweils andere Seite aufgefordert werden, binnen zwei Wochen ihren Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Tut sie dies nicht, so sind beide Parteien an den Vertrag gebunden.

Aber:
Dem Treuhänder bleibt die Kündigung mit Drei-Monatsfrist.

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Frage: Was ist mit dem Vermieterpfandrecht in der Insolvenz?

Das Vermieterpfandrecht gilt unverändert. Der Vermieter kann eine Stereoanlage als Faustpfand zurückbehalten, wenn eine entsprechende Forderung von wegen Miete und Nebenkosten oder wegen Schadenersatz aufgrund nicht durchgeführter vereinbarter Schönheitsreparaturen besteht.

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Frage: Ist die Restschuldbefreiung angreifbar?

Mit der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren Wohlverhaltensperiode im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO ist die Angelegenheit nicht auf jeden Fall endgültig erledigt. Falls sich nämlich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Verpflichtungen vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubigerforderungen erheblich beeinträchtigt hat, dann kann der betroffene Gläubiger den Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 Abs. 2 InsO beantragen. Allerdings muss dieses Fehlverhalten innerhalb eines Jahres, nach dem der Beschluss rechtswirksam geworden ist, dem Gericht angezeigt werden.

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Frage: Wie ist die Insolvenzordnung aus Sicht des Vermieters zu werten?

Die Restschuldbefreiung auch für Privatleute macht es möglich, dass der Schuldner und damit auch ein Mieter von privatem Wohnraum, der über kein Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenzen verfügt und kein Vermögen besitzt, nicht einen Cent an den Vermieter zahlen muss. Das ist nachteilig, weil nicht mehr 30 Jahre zur Verfügung zu stehen, um gerichtliche Titel durchzusetzen.

Von Vorteil für die Vermieter ist es, dass zeitlich vorrangige Urteile oder Vollstreckungsbescheide nicht mehr zuerst befriedigt werden, sondern dass im Rahmen der mehrheitlichen Gläubigereinigung oder bei Durchführung des Insolvenzverfahrens alle Gläubiger etwas erhalten. Dass Gläubigervorrechte für das Finanzamt, öffentliche Stellen sowie Notare abgeschafft sind, ist aus Vermietersicht positiv. Früher war für den Vermieter oft nichts mehr übrig. Das Insolvenzverfahren gibt den nachrangigen Gläubigern wesentlich mehr Chancen, wenigstens einen Teil ihrer Forderungen in einem überschaubaren Zeitraum zu erhalten.

Die Möglichkeit für die Gläubiger, über einen Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich zu entscheiden, fördert die Bereitschaft zur außergerichtlichen Einigung. Damit wird die Aussicht für den Vermieter erhöht, sein Geld zumindest anteilig zu bekommen.

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