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Was ist der Unterschied zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen?Nach § 35 a Einkommenssteuergesetz können beide Positionen vom Steuerschuldner als Abzugsposten genutzt werden. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis 12 % der Aufwendungen max. 2.400 € jährlich sind absetzbar, wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden, wobei es hierbei nicht um eine geringfügige Beschäftigung handeln darf. Haushaltsnahe Dienstleistung Ich möchte eine Putzhilfe beschäftigen, welche Abgaben muss ich leisten?Wenn diese Haushaltshilfe nicht mehr als 400 € im Monat verdient, ist diese bei der Bundesknappschaft anzumelden, wobei folgende Abgaben zu leisten sind:
Handelt es sich bei der Putzhilfe nicht um einen Minijob gemäß § 8 Viertes Sozialgesetzbuch, so fallen 25 % pauschale Lohnsteuer an und es ist notwendig eine Lohnsteuerkarte zu führen. Kann auch der Mieter diese Steuerbegünstigung beantragen?Ja, das ist möglich sowohl für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis als auch für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen Kosten für den privaten Umzug. Ist der Umzug allerdings beruflich veranlasst, könnten statt 20 % (maximal 600 €) die Gesamtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es ist zu überlegen, was günstiger ist. Die Werbungskosten vermindern die Berechnungsgrundlage für die Steuer. § 35 a vermindert die Steuerschuld. Auch Arbeitskosten für Schönheitsreparaturen, die nicht selbst sondern durch ein Unternehmen durchgeführt werden, sind als haushaltsnahe Dienstleistung mit den dargelegten Grenzen abziehbar. Inwieweit wirkt sich die Steuerprogression beim Abzug haushaltsnahe Dienstleistungen aus?Überhaupt nicht. Es findet hier eine völlige Gleichstellung der Steuerpflichtigen statt, die entsprechende Aufwendungen haben. Durch den Abzug von der Steuerschuld interessiert die Steuerprogression nicht. Der Hausmeisterservice hatte 700 € für Arbeitsleistung und 300 € für Farbe in Rechnung gestellt, was ist steuerlich abzuziehen?Nur die Arbeitsleistung nicht jedoch die Aufwendungen für das Material
sind steuerlich begünstigt. Der Gärtner erhält für seine Tätigkeit jährlich 600 € „in bar“, ist dies absetzbar?Nein, der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung „und“ die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist. Barzahlung oder nur ein Beleg würden somit nicht genügen, erforderlich ist der Arbeitsbeleg über die Kosten einerseits und der Überweisungsnachweis andererseits. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt das Finanzamt den Abzug an. Wie ist es bei Eheleuten, die getrennt veranlagt werden?Auch hier ist der Abzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse einerseits und haushaltsnahe Dienstleistungen andererseits möglich, jedoch bei getrennter Veranlagung für jeden Ehepartner zur Hälfte der Arbeitsaufwendungen. Möglich ist es aber auch, dass Eheleute eine andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder standesamtlich eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber – also der Rechnungsempfänger und Zahler – die Steuervergünstigung allein beanspruchen. Gilt der Steuerbonus auch für Wohnungseigentümergemeinschaften?Dies ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sagt am 17.05.2006 (13 K 262/04), dass der Steuerbonus für die jeweiligen Sondereigentümer möglich ist, und zwar selbst dann, wenn der Auftrag allein von der Hausverwaltung erfolgt. Demgegenüber urteilt das Finanzgericht Köln (5 K 2573/05), der steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter – und nicht die Hausverwaltung – müsse Auftraggeber der Dienstleistung gewesen sein. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dieser Problematik noch nicht befasst. Lesen Sie auch: Wie ist es mit haushaltsnahen Aufwendung für eine Ferienimmobilie auf Kreta?Nur der inländische Haushalt wird begünstigt. Fällt unter haushaltsnahe Dienstleistung auch die Neuverfliesung eines Bades?Seit der Gesetzesänderung zu § 35 a ab 01.01.2006 können auch hier max. 600 € Arbeitskosten abgezogen werden. © Lindner, Haus & Grund Niedersachsen |
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