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Besitzstörungen
Frage: Was sind eigentlich Besitzstörungen? Wie kann man sich dagegen wehren?Es gibt völlig unterschiedliche Besitzstörungen,
die rechtlich von Bedeutung sind.
§ 1004 BGB sagt: Soweit allerdings Spezialbestimmungen aus dem BGB oder anderen Gesetzen den Schutz gegen Störungen vorsehen, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz oder das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz oder die Niedersächsische Bauordnung, so haben diese Spezialgesetze Vorrang vor § 1004 BGB und sind damit ausschließlich anzuwenden. Sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus den Spezialgesetzen nicht erfüllt, so kann ein Anspruch aus § 1004 BGB nicht hergeleitet werden, weil die Besitzstörung ja bereits speziell eingegrenzt und abschließend geregelt ist und die verbleibende Störung als zumutbar gilt. Ist z. B. der Abstand des Nachbargebäudes nach der Niedersächsischen Bauordnung eingehalten, so kann der Eigentümer, der sich durch Abschattung gestört fühlt, nicht über eine allgemeine Besitzstörungsklage nach § 1004 BGB vorgehen. Sind Abstand und Höhen von Pflanzen nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz (NRG) eingehalten oder auch nicht eingehalten und ist der Anspruch bereits verjährt, so kann auch hier eine Besitzstörungsklage keinen Erfolg haben. In diesem Fall ist man auf das Einvernehmen mit dem Nachbarn angewiesen. Für einen schiefen Baum, der in das Nachbargrundstück ragt, gibt es allerdings keine Spezialbstimmung, so dass auf Unterlassung nach § 1004 BGB geklagt werden könnte, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Dies ist Tatfrage und unter Berücksichtigung aller Umstände zu klären. Denkbar sind auch Ansprüche gegen die öffentliche Hand, wenn z. B. die Wurzeln aus der Straßenbepflanzung gegen das Haus eines privaten Eigentümers stoßen oder die Entwässerung auf dem Grundstück beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für Bäume, deren Zweige gegen das Hausdach des Eigentümers stoßen oder das Dach überragen und der dadurch bedingte Laubfall zu ständigen Dachrinnenverstopfungen führt. Frage: Ist ein Verschulden des Störers notwendig, um ein Unterlassen zu fordern?Gerade dies ist nicht der Fall. Es kommt allein darauf an, denjenigen ausfindig zu machen, der für die Störung zuständig ist. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Störers ist nicht notwendig. Gegebenenfalls besteht aber auch nur ein Anspruch auf Teilbeseitigung der Störung z. B. bei übermäßiger Taubenhaltung des Nachbarn, wenn die Tauben das Grundstück des Gestörten überfliegen und Exkremente fallen lassen. Mitunter ist es möglich durch bestimmte Maßnahmen die Einflugschneise der Tauben zu ändern, so dass das beeinträchtigte Nachbargrundstück nicht mehr überflogen wird. So sind Fälle bekannt, in den 50 Tauben gehalten wurden und richterlich lediglich noch 20 Tauben gestattet wurden. Entsprechendes gilt für eine Vielzahl von Katzenhaltung und Hundehaltung. Es gibt Einzelfälle, in denen 5 Katzen oder 2 Hunde als maximal zulässig erlaubt wurden. Hundegebell findet keine Gnade vor Gericht, wenn mehr als 30 Minuten täglich und länger als 10 Minuten ununterbrochen gebellt wird. Zwischen 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 8 Uhr muss dauerhaftes Hundegebell auf dem Nachbargrundstück nicht hingenommen werden. Hahnkrähen ist nur in ländlichen Gegenden statthaft. Bienenhaltung kann unzulässig sein, wenn der Nachbar eine Bienenallergie hat. Frösche im Nachbarteich mussten nach einer Entscheidung des BGH von 60 auf 30 Exemplare reduziert werden, wobei darauf zu achten war, dass nur die Überzahl männlicher Frösche herauszunehmen war, weil weibliche Frösche nicht quaken. Frage: Inwieweit sind Dämpfe, Gerüche und Lärm überhaupt als Besitzstörungen hinzunehmen?Unwesentliche Einwirkungen sind zu dulden, lediglich bei einer wesentlichen Beeinträchtigung wird ein Unterlassungsanspruch zugestanden, § 906 BGB. Für übermäßigen Lärm, der nicht hinzunehmen ist, gibt es als Orientierungshilfe die technische Anleitung für Lärm (TA-Lärm). Werden die dort aufgeführten Werte für die unterschiedliche Benutzungsart von Baugebieten überschritten, so kann dies zum Anlass genommen werden mit Erfolg auf Unterlassung vorzugehen. Diese Richtwerte sind allerdings nicht allein entscheidend. Es kommt auch darauf an, wie die Art der Geräusche sich nachteilig auswirkt. Es ist z. B. anerkannt, dass Impulsgeräusche, wie das Schlagen eines Tennisballs, viel stärker als Störung empfunden werden als gleichmäßige Ge-räusche durch Straßenlärm oder die Eisenbahn. Hier ist es im Einzelfall möglich, dem Betreiber einer Tennisanlage für bestimmte Zeiten das Tennisspielen zu untersagen, u. a. samstags und sonntags während der üblichen Mittagszeit 13 bis 15 Uhr. Dies kann zivilgerichtlich oder durch behördliche Auflage erfolgen. Auch Straßencafes oder Biergärten in der Nachbarschaft führen zu Störungen, die mitunter durch öffentliche Auflagen beschränkt werden können. Bei solchen Besitzstörungen ist es sinnvoll zweispurig vorzugehen, nämlich einmal durch Einschaltung der zuständigen Behörde. Hier wäre im Streitfall das Verwaltungsgericht zuständig. Andererseits besteht die Möglichkeit zivilrechtlich vor dem Amtsgericht eine Entscheidung zu erzwingen. Frage: Kann man gegen ästhetische Immissionen vorgehen?Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bisher einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch mit der Begründung verneint, weil dessen Anerkennung zu einer uferlosen Ausweitung führen würde. Allerdings hat der BGH es ausdrücklich offen gelassen, ob nicht in den Fällen besonders krasser Beeinträchtigung doch ein Abwehranspruch gegeben sein kann. Das Aufstellen von Gartenzwergen wird oftmals als Symbol für Spießertum und damit als ärgerlich empfunden. Hiergegen kann jedoch nicht vorgegangen werden. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Gartenzwerge handelt, die sittlich Anstößiges darstellen. Die in den Zeitschriften immer wieder zitierte Entscheidung über die Unzulässigkeit von Gartenzwergen in einer Gartenanlage hat zu Missverständnissen geführt. Diese Entscheidung betraf einen Garten in einer Wohnungseigentumsanlage, wobei die Gestaltung eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft bedurfte und nicht ein Sondereigentümer allein berechtigt war, dort Gartenzwerge ohne Abstimmung aufzustellen. Frage: Gibt es für den Gestörten auch ein Selbsthilferecht?Ja, nach § 910 BGB wird dem beeinträchtigten Eigentümer ein Selbsthilferecht zugestanden, wenn Wurzeln in sein Grundstück eindringen oder Zweige die Grenze überragen. Von diesem Selbsthilferecht kann der gestörte Eigentümer jedoch nur Gebrauch machen, wenn er zuvor dem Störer eine angemessene Frist gesetzt hat, die Arbeiten selbst durchzuführen. Bei grenzüberragenden Zweigen wird allerdings nur eine Störungshöhe von ca. 2,5 m vermutet, anderenfalls müsste die verbleibende wesentliche Besitzbeeinträchtigung begründet werden. Denkbar ist es, dass sich unter dem Überhang ein Einstellplatz befindet und herabfallende Früchte oder Nadeln das parkende Auto beschädigen könnten. Beim Überhang von Zweigen hat das Landgericht Hannover am 25.03.1988 (10 S 89/87) entschieden, dass grundsätzlich ein weitergehender Rückschnitt bis zur Grenze – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht beansprucht werden könne, weil dem Wohnen im Grünen hohe Qualität beizumessen sei. Es wirke sich auf ein Wohngrundstück wertsteigend aus, wenn es sich in grüner Umgebung befinde. Von daher sei es widersprüchlich und unangemessen, wollte man die natürlichen Folgen des Pflanzenwuchses isoliert von den positiven Wirkungen der Begrünung betrachten und generell als Beeinträchtigung einstufen. Zu beachten ist noch: Frage: Wie verhält es sich bei einer Besitzstörung durch einen Grenzbaum?Hier kann jeder Nachbar die Beseitigung des Baumes verlangen, wobei die Kosten von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen sind. Besteht jedoch nur ein Nachbar darauf, dass der Baum beseitigt wird, so hat er die Kosten allein zu tragen, wenn der andere Nachbar ausdrücklich auf sein Recht an dem Baum verzichtet. Der Verzicht führt dazu, dass der Nachbar mit der Trennung des Baumes das Alleineigentum erwirbt und den Baum verwerten kann. Diese spezielle Besitzstörung ist im § 923 BGB geregelt. Ausnahmsweise ist der Anspruch auf die Beseitigung des Baumes jedoch ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und es nicht ohne besondere Umstände möglich ist den Baum als Grenzzeichen durch ein anderes Grenzzeichen zu ersetzen. Frage: Ist es zulässig, dass der Nachbar das Grundstück betritt, um Instandsetzungen zu erledigen?Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen der Fall. § 47 Nds. Nachbarrechtsgesetz gesteht dem Nachbarn dieses Hammerschlags- und Leiterrecht zu, was allerdings entsprechend dem Grundsatz von § 1020 BGB so schonend wie möglich auszuüben ist und nicht zur Unzeit geltend gemacht werden kann, wenn sich z. B. die Arbeiten unschwer auf einen anderen Termin verlegen lassen, der auch dem beeinträchtigten Eigentümer passt. Sind die Arbeiten z. B. Streichen der Grenzgarage oder Rückschnitt von Pflanzen oder Reparatur einer grenznahen Dachrinne vom eigenen Grundstück ohne Schwierigkeiten und ohne größeren finanziellen Aufwand möglich, so kann das Betreten des Grundstücks verweigert werden. Zur schonenden Ausübung gehört es auch, dass der Nachbar das Grundstück dann nicht persönlich betritt, wenn Feindschaft unter den Nachbarn besteht, z. B. wegen Beleidigung oder Körperverletzung prozessiert wurde oder der Anspruchsteller den Nachbarn ständig und nachweislich in der Öffentlichkeit schlecht macht. Das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht ist einen Monat vorher anzuzeigen. Bei eiligen Angelegenheiten genügen auch einige Tage. Sofern die Gefahr besteht, dass bei Durchführung der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück ein Schaden von mehr als 2.000 DM entstehen könnte, darf das Grundstück erst nach entsprechender Sicherheitsleistung bewerten werden, z. B. wenn der Aufbau eines Gerüstes notwendig ist. Wird das Nachbargrundstück mehr als 10 Tage genutzt, so hat der Nutzer für die gesamte Zeit eine ortsübliche Miete zu zahlen, wie sie für die Nutzung eines vergleichbaren gewerblichen Lagerplatzes gezahlt wird. Frage: Kann gegen Gerüche aus der Küche vorgegangen werden?Grundsätzlich sind Küchengerüche hinzunehmen. Die schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall Störungen eintreten können, die nicht mehr vertretbar sind, insbesondere bei nachbarlicher Nähe in einer Reihenhaus- oder Wohnungseigentumsanlage. Entscheidend ist immer die Frage nach der Grenze des Erträglichen. So hat das Landgericht Köln (16 WM 67/97) den Einbau einer Dunstabzugshaube für einen Fall vorgeschrieben, in dem bei geöffnetem Fenster die Küchengerüche genau in die Wohnung des benachbarten Wohnungseigentums drangen. Begründet wird dies damit, dass bei Wohnungseigentum der jeweilige Sondereigentümer nach § 14 WEG von seinem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen dürfe, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein „Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß eines geordneten Zusammenlebens hinausgeht“. In Bayern hat das Landgericht Traunstein (6 S 326/97) in einem sog. „Sauerkrautstreit“ zwischen den Eigentümern benachbarter Doppelhaushälften nach einem richterlichen „Schnuppertermin“ entschieden, dass Gerüche, die trotz Dunstabzugshaube verbleiben, hingenommen werden müssten. Frage: Wie verhält es sich mit der nächtlichen Badbenutzung?Eine nächtliche Badbenutzung ist erlaubt, weil es sich beim Einlaufenlassen des Badewassers ebenso wie bei der Betätigung der WC-Spülung um normale Wohngeräusche handelt. Frage: Mitunter wird Hausmusik als Störung empfunden, gibt es hier Richtlinien?Feste Maßstäbe gibt es nicht. Dies gilt sowohl unter Nachbarn als auch im Wohnungseigentum oder im Mietshaus. Generell kann man jedoch nach der Rechtsprechung feststellen, dass die Musikausübung während der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr und der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr unterbleiben muss. Gegebenenfalls kann man die Störungen durch ein Schallgutachten unter Berücksichtigung der TA-Lärm und der VDE-Richtlinie 2058 unter Beweis stellen. Eine gefestigte Rechtssprechung für die tägliche Spieldauer gibt es nicht. Ein Musizieren von 1 bis 1½ Stunden pro Tag ist jedoch in der Regel hinzunehmen. Entsprechendes gilt für Vokalübungen, mit denen das Singen geschult wird. Dieses andauernde Tonhalten wird als besonders unangenehme Besitzstörung empfunden. Frage: Dürfen Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden?Nein, dies ist nicht statthaft. Das Verbrennen von Laub und Ästen auf dem eigenen Grundstück ist nicht statthaft. Es kann jedoch sein, dass die Gemeinde bestimmte „Brenntage“ zulässt. Frage: Kann man das Betätigen der Außenjalousien zu bestimmten Zeiten untersagen?Ist die Betätigung der Außenjalousien mit erheblichem Lärm verbunden, so kann dies auch dann untersagt werden, wenn die Beeinträchtigung nur kurzzeitig ist und während der Ruhezeiten geschieht und den Nachbarn aus dem Schlafrhythmus bringt. Frage: Darf man sein Grundstück mit einer Videokamera sichern, wenn das Nachbargrundstück mitgefilmt wird?Hier kollidiert das Sicherheitsbedürfnis des Eigentümers mit der Intimsphäre des Nachbarn. Die Einbeziehung des Nachbargrundstücks ist nicht nur eine Besitzstörung, sondern kann auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen . Frage: Gibt es einen Anspruch aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis? Wie ist es mit Gartenfesten und Grillen?Auch auf dem Gebiet des Nachbarrechtes gilt der im Vertragsrecht anzuwendende Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Unter Nachbarn bedeutet dies die Einhaltung gegenseitiger Rücksichtnahme. Hierdurch können sich Einschränkungen hinsichtlich des mit § 903 BGB bestehenden Herrschaftsrechtes des Eigentümers ergeben, die jedoch auf Ausnahmefälle zu beschränken sind, sagt der BGH (NJW 1958 Seite 5080).
Grillen mit offenem Feuer auf dem Balkon in einem Miethaus muss grundsätzlich nicht hingenommen werden und gehört nicht zum normalen Wohngebrauch. Frage: In welchen Fällen ist die Besitzstörung des Überbaus zu dulden?Der Überbau ist speziell in § 912 BGB bereits seit 1900 geregelt. Die Formulierung des Gesetzes überrascht. Es gilt der Grundsatz: Ausnahme: Hat der Voreigentümer dies versäumt, so hat der jetzige Eigentümer als Rechtsnachfolger keine Möglichkeiten mehr. Bei Widerspruch gegen den Überbau kann es den überbauenden Eigentümer dann besonders hart treffen, wenn die beauftragte Baufirma, die den Überbau verschuldet hat, Insolvenz anmeldete und dort finanziell nichts mehr zu holen ist. Der Eigentümer haftet dann gegenüber dem beeinträchtigten Nachbarn allein wurde dem Überbau nicht sofort widersprochen. Ist der Überbau zu dulden, ist der Nachbar durch eine Geldrente für die Zeit der Grenzüberschreitung zu entschädigen. Frage: Muss ich die Ansicht von Müll auf dem Nachbargrundstück dulden?Es handelt sich auch hierbei wie bei den Gartenzwergen um eine sog. ästhetische Immission, die hinzunehmen ist. Sollte allerdings eine noch Geruchsbelästigung mit dem unschönen Anblich von Müll verbunden sein, so wäre der Müll zu beseitigen. Zu beachten ist, dass auch die Ablagerung von Müll durch Dritte dazu führt, dass der Eigentümer sogenannter Abfallbesitzer nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz ist. In diesen Fällen besteht nicht nur die Möglichkeit des zivilrechtlichen Vorgehens durch den beeinträchtigten Nachbarn, sondern ist auch die Einschaltung der zuständigen Behörde möglich. Frage: Gibt es bei außerordentlichem Laubfall durch nachbarliche Bäume Kostenersatz für Laubbeseitigung?Die Störung durch Laub, Tannennadeln und Zapfen wird von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen als nur unwesentliche Beeinträchtigung eingestuft und ist daher als Folge der Begrünung zu akzeptieren. Allerdings hat der BGH entschieden, dass gravierende Beeinträchtigungen durch Laub oder Kiefernzapfen dann zu einer Entschädigungspflicht für die Beseitigungskosten führen, wenn das zumutbare Maß überschritten sei. Dies könne aber nur im Einzelfall entschieden werden (BGH 14.11.2003, VZR 102/03). Frage: Was ist, wenn das Nachbargrundstück total verunkrautet ist und der eigene Garten durch Samenflug und entsprechende Unkrautentwicklung beeinträchtigt ist?Diese Besitzstörung ist in der Regel hinzunehmen. In seltenen besonders gelagerten Fällen ist bei totaler Verunkrautung des Nachbargrundstücks und dadurch verursachtem Samenflug und Verunkrautung des eigenen Grundstücks ein Unterlassungsanspruch nach § 906 BGB denkbar. Frage: Darf man Fahrzeugmotoren auf der Straße oder im Eingangsbereich nachbarlicher Grundstücke laufen lassen?Nach § 30 Straßenverkehrsordnung ist das Laufen lassen von Fahrzeugsmotoren auf öffentlichen Straßen nicht statthaft, wenn dies nicht nötig ist. Findet dies auf dem Nachbargrundstück statt, so kommt es für die Frage „Besitzstörung ja oder nein?“ auf die Dauer und den Umfang der Störung an. Zu beachten ist auch, dass die Abgase von Pkws das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen dürfen. Mitunter ist ein Unterlassungsanspruch in der Weise erfolgreich, dass mit der Vorderfront des Autos zum Nachbargrundstück einzuparken ist oder eine Schutzwand gezogen werden muss. Anspruchsgrundlage ist § 1004 BGB. Frage: Was ist „verbotene Eigenmacht“?Hierbei handelt es sich um die stärkste Störung des Besitzes überhaupt, nämlich dass ein Fremder die eigene Sache in Besitz nimmt. Dies geschieht bei Häuserbesetzung oder vielfach bei nicht eingefriedeten unbebauten Grundstücken durch die Lagerung von Baumaterial. Selbstverständlich hat der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe und Schadenersatz für den Zeitraum der unberechtigten Nutzung nach §§ 985, 858, 823 BGB. Auch der Erbe des fehlerhaften Besitzers muss die Fehlerhaftigkeit im Besitze gegen sich gelten lassen. Denkbar ist dies bei der Nutzung eines Pachtgrundstückes und unberechtigter Teilnutzung des Nachbargrundstückes bereits durch den Vorbesitzer, ohne dass sich jahrelang jemand hierum gekümmert hat. Der Besitzberechtigte hat auch die Möglichkeit ohne gerichtliche und ohne obrigkeitliche Hilfe seinen unmittelbaren Besitz durch Selbsthilfe nach § 229 BGB oder 869 BGB auszuüben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht. Das ist insbesondere bei Hausbesitzungen oder unberechtigter Lagerung von Baustoffen auf einem unbefriedeten Grundstück von Bedeutung. Frage: Die schöne Grundstücksaussicht wird durch einen nachbarlichen Neubau genommen, darf das sein?Ein Recht auf Erhalt der schönen Aussicht gibt es gesetzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Bebauungsplan entnehmen lässt, dass dieser gerade zu dem Zweck geschaffen wurde um für eine begrenzte Anzahl von Grundstücken ungestörte Aussicht zu gewähren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (DöV 1971 Seite 497). © Haus & Grund Niedersachsen |