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Sturmschäden korrekt nachweisen

Sturmtief „Ulli“ hat Deutschland bereits arg gebeutelt und wird von Sturmtief „Andrea“ verfolgt. Wenn dadurch das Dach des eigenen Hauses abgedeckt oder der Baum des Nachbarn auf das eigene Haus geschleudert wird, tritt die Wohngebäudeversicherung ein. Der geschädigte Hauseigentümer als Versicherungsnehmer kann aber nur dann Entschädigung wegen eines Sturmschadens vom Versicherer verlangen, wenn im Falle eines tobenden Sturms feststeht, dass die von ihm geltend gemachten Schäden nicht schon bei geringeren Windstärken eingetreten sind, die die Qualität eines Sturms nicht erreichen. Darauf macht jetzt der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 23.07.2010 (Az 23 O 18834/06) aufmerksam.

Landesverbandsvoristzender Dr. Hans Reinold Horst erläutert dazu:
Der Geschädigte muss gegenüber seinem Wohngebäudeversicherer den Beweis erbringen, dass es tatsächlich ein Sturm ab der Windstärke 8 war, der den Schaden verursacht hat und das diese Schäden nicht schon bei geringeren Windstärken ebenfalls eingetreten wären. Notwendig ist deshalb ein doppelter Nachweis: Erstens muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Sturm mindestens der Windstärke 8 herrschte und dass er für den Eintritt des angezeigten Schadens unmittelbar ursächlich war. Zweitens muss nachgewiesen werden, dass die Bausubstanz des geschädigten Hauses so „standfest“ war, dass geringere Windstärken ihr nichts hätten anhaben können.

Wichtig ist auch, den eingetretenen Schaden unverzüglich gegenüber der Versicherung zu melden, betont Dr. Horst. Schließlich muss der Geschädigte den eingetretenen Schaden begrenzen. Regnet es zum Beispiel durch ein beschädigtes Dach, sollte es provisorisch etwa mit einer Plane abgedichtet werden. Auf diese Weise entgeht der geschädigte Versicherungsnehmer einem sonst denkbaren Mitverschuldenseinwand an der Höhe des endgültig eingetretenen Schadens durch seinen Versicherer.

Weitere Fragen zum Thema beantworten Haus & Grund Vereine in Niedersachsen ihren Mitgliedern.

© Dr. Hans Reinold Horst

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