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| Das Thema Mietnomaden beschäftigt seit Jahren die Wohnungswirtschaft, auch bei uns in Niedersachsen. Fernsehsender zeigen regelmäßig spektakuläre Bilder verwüsteter Wohnungen sowie ratloser Vermieter. Verlässliche Zahlen über die tatsächlich auftretenden Fälle von Mietnomadentum und ihre wirtschaftlichen Folgen gibt es nicht. Klar ist allerdings: Für die betroffenen Vermieter – insbesondere private Vermieter mit nur wenigen Mietobjekten – sind die finanziellen Folgen oft katastrophal. Jeder Fall von Mietnomadentum ist deshalb einer zu viel. Ganz aktuell hat das Bundesjustizministerium am 17. November 2011 den Ländern und Verbänden einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Mietrechtsreform zugeleitet. Der Entwurf sieht unter anderem einen verbesserten Schutz von Vermietern gegen Mietnomaden vor. Niedersachsen wird in den anstehenden Beratungen alle Maßnahmen unterstützen, die diesem Ziel dienlich sind. Keineswegs sind alle Mieter, die ihre Miete nicht mehr zahlen können, schon gleich Mietnomaden. Als Mietnomaden sind vielmehr Personen zu bezeichnen, die ein Mietverhältnis von vornherein in der festen, betrügerischen Absicht begründen, keinen Cent Miete zu bezahlen. Oft ziehen solche Personen von einer Mietwohnung in die nächste und lassen diese später in einem völlig verwahrlosten Zustand zurück. In vielen Fällen wehren sie sich gegen die Räumung der Wohnung, um so auf Kosten des Vermieters möglichst lange in der Mietwohnung bleiben zu können. Häufig erfüllt ein solches Verhalten den Straftatbestand des Betruges. Eine strafrechtliche Verurteilung des Mieters führt aber nicht automatisch dazu, dass der betroffene Vermieter seine Mietrückstände erhält und die vermietete Wohnung zurückbekommt. Hier kann nur das Zivilrecht helfen. So sieht das BGB vor, dass der Vermieter das Mietverhältnis unter anderem dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten im Zahlungsrückstand ist. Darüber hinaus steht dem Vermieter ein Pfandrecht zu, um bestehende Forderungen abzusichern. Seinen Anspruch kann der Vermieter im Wege der Räumungsklage durchsetzen oder gerichtlich titulieren und den Titel – insgesamt 30 Jahre lang – vollstrecken lassen. Damit ist der Anspruch für lange Zeit gesichert, also auch dann, wenn vom Mieter im Moment „nichts zu holen“ ist. Allerdings kennen sich viele Mietnomaden im geltenden Mietrecht gut aus und nutzen dessen hohen Schutzstandard gezielt für ihre Zwecke aus. Sie begründen den Mietrückstand in Räumungsprozessen häufig mit – meist nicht vorhandenen – Mietmängeln oder anderen vorgeschobenen Gründen, um die Verfahren in die Länge zu ziehen. Wird eine Beweisaufnahme erforderlich, können solche gerichtlichen Klageverfahren lange dauern und teuer werden. Es erscheint daher sinnvoll, dem Vermieter ein Instrumentarium an die Hand zu geben, um Mietnomaden möglichst rasch wieder aus dem Mietobjekt herauszubekommen. Der Vermieter braucht eine sichere gesetzliche Grundlage, um sich von Mietern zu trennen, die ihren Zahlungsverpflichtungen bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nicht nachkommen. Ziel muss es sein, das gerichtliche Räumungs- und Vollstreckungsverfahren effizienter und kostengünstiger auszugestalten. Niedersachsen wird das bei den anstehenden Beratungen des Entwurfs des Bundesjustizministeriums einfordern. Einen lückenlosen Schutz vor Schädigungen durch Mietnomaden wird aller Voraussicht auch das neue Gesetz nicht bieten können. Umso wichtiger ist es deshalb, angemessen vorzubeugen. Hier sind in erster Linie die Vermieter gefragt. Sie können einen wesentlichen Teil selbst beitragen, indem sie ihre Mieter mit der nötigen Sorgfalt aussuchen und sich – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – vor Abschluss des Vertrages über deren Identität und Solvenz informieren. So können sich Vermieter zum Beispiel prüfbare und belegte Selbstauskünfte von den in Aussicht genommenen Mietern vorlegen lassen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei der Schufa, anderen Auskunfteien, Vermieterverbänden oder dem vorherigen Vermieter nachzufragen. Im Rahmen der weiteren Diskussion sollten alle Beteiligten darauf achten, dass redliche Mieter – und das ist die ganz überwiegende Mehrheit – durch die Änderungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Niedersächsische Landeregierung wird bei allen anstehenden Entscheidungen daher stets einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern im Blick behalten. |
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