Home > Winterdienst: Streu- und Schneeräumpflichten
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| (ho) Private Grundstückseigentümer sind in vollem Umfang für den gefahrlosen Zustand der von ihnen zu räumenden und abzustreuenden Flächen auf ihren Grundstücken und auch auf den davor verlaufenden Gehwegen verkehrssicherungspflichtig, wenn die zuständige Gemeinde durch Straßenreinigungssatzung ihre eigene Winterdienstpflicht auf die Straßenanlieger überträgt. Das geschieht üblicherweise. Auch Zeit und Umfang der Schneeräum- und Streupflicht richten sich nach den jeweils einschlägigen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinde. Bestätigt durch die Gerichte, beschränkt sich die Räum- und Streupflicht regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs morgens um 7:00 Uhr und dessen Ende in den Abendstunden gegen 20:00 Uhr (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.03.2008 – 5 U 101/08, VRR 2008 Seite 186; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008 – 5 U 101/08, DWW 2008 Seite 176). Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für eine vorbeugende Streupflicht durch besondere Eisbildung in der Nacht nach 20:00 Uhr (BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - VI ZR 163/08, WuM 2009, Seite 677). Notfalls muss auch je nach Wetterlage mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH, Urteil vom 12.07.1968 – VI ZR 134/67, VersR 1968, Seite 1161). Wäre das aber zum Beispiel bei dichtem Dauerschneefall völlig sinn – und zwecklos, so gilt dies nicht. Dann darf ausnahmsweise abgewartet werden, bis der Schneefall in seiner Intensität nachlässt. Neben den eigentlichen Gehweg- und Grundstücksbereichen gibt es eine Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers auch für Dachlawinen, die vom Hausdach abgehen könnten. Werden dadurch dritte Personen geschädigt oder treten Sachschäden ein, so wird zunächst einmal der Hauseigentümer herbeizitiert und es wird ihm vorgeworfen, seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt zu haben. So hat das Landgericht (LG) Ulm (Urteil vom 31.5.2006 – 1 S 16/06, NJW-RR 2006, Seite 1253) einen Hauseigentümer zum Schadensersatz verdonnert, weil ein Auto durch eine Schneelawine beschädigt wurde, die vom Dach seines Hauses abgegangen war. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht: In zweiter Linie muss also gefragt werden, ob den Eigentümer tatsächlich ein Verschulden am eingetretenen Schaden trifft. In diesem Punkt kommt es auch auf das Mitverschulden des Geschädigten maßgeblich an. So hat schon das LG Ulm in der genannten Entscheidung dem geschädigten Fachzeughalter nur die Hälfte seines eingeklagten Schadens zugesprochen und seinen Anspruch wegen eigenem Mitverschulden gekürzt: er sei ordskundig gewesen und hätte aufgrund des Tauwetters mit Dachlawinen rechnen müssen. Begibt sich also der Geschädigte selbstverschuldet in Gefahr und erwächst ihm daraus ein Schaden, so kann ihm das entgegengehalten werden – im Einzelfall auch bis zur völligen Vernichtung des eingeklagten Schadensersatzanspruchs (LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 121/10). Dennoch sollten diese skizzierten Schneeräum- und Streupflichten sehr ernst genommen werden. Denn die eigene Haftpflichtversicherung ist kein Ruhekissen. Kommt nämlich jemand durch vernachlässigte oder gar unterlassene Streupflichten zu Schaden, so kann die in Anspruch genommene Versicherung nach aktuellem Versicherungsvertragsrecht je nach der festgestellten Fahrlässigkeit des Versicherten ihre Leistungspflicht kürzen oder sogar in Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Unterlassen verweigern. Dies aber kann dann für den „Schneeschaufel-Muffel“ richtig teuer werden. © Dr. Hans Reinold Horst |
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