| Die Rechtsprechung hat dazu in mehren
Urteilen – lehrreich – Stellung zu Adventskränzen und
Weihnachtsbäumen bezogen:
- Brennende Kerzen
Werden brennende Kerzen unbeobachtet gelassen, so hängt es von
den Umständen des Einzelfalles ab, ob der von der Kerze verursachte
Zimmerbrand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Bei
dieser Bewertung scheiden sich nun die Geister. So hat das OLG Hamm
(Urteil vom 03.05.1989 – 20 U 297/88, VersR 1989, S. 1295) grobe
Fahrlässigkeit in einem Fall verneint, in dem eine 8 cm hohe, erst
seit etwa einer halben Stunde brennende Stumpenkerze, die auf einem
trockenen Adventskranz befestigt ist, für 2 bis 10 Minuten unbeobachtet
geblieben ist. Ebenfalls soll nach einem Urteil des OLG Köln (Urteil
vom 27.09.1994 – 9 U 150/94, VersR 1995, S. 1480) grobe Fahrlässigkeit
ausscheiden, wenn vor dem Verlassen der Wohnung die Kerzen eines Adventskranzes
zwar ausgeblasen wurden, sich dabei aber nicht vom vollständigen
Verlöschen der noch glimmenden Dochte überzeugt wurde. Anders
stellte sich die Bewertung des OLG Oldenburg allerdings in einem Fall
dar, in dem sich der spätere Geschädigte von seinem Weihnachtsschmuck
nicht trennen mochte und die Adventskerzen bis in den Sommer hinein
regelmäßig anzündete. Werden die Kerzen innerhalb dieses
nach einem halben Jahr besonders ausgetrockneten Adventsgesteckes nicht
zeitig gelöscht und werden durch herunterbrennende Kerzen Teile
des Gestecks entflammt sowie aus der Tonschale auf ein in unmittelbarer
Nähe stehendes Sofa übertragen, so liegt grob fahrlässiges
Handeln vor (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001 – 2 U 300/00,
VersR 2002, S. 753).
- Spielende Kinder
Grob fahrlässiges Verhalten attestiert die Rechtsprechung einem
geschädigten Versicherungsnehmer auch, als er seine Kinder im Alter
von 7 und 10 Jahren allein im Wohnzimmer spielen ließ, während
auf dem Tisch eine brennende Kerze stand, die beim Spiel vom Tisch herunter
auf die Sitzgarnitur fiel. Zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht
reicht es nicht aus, dass der Versicherungsnehmer vor dem Vorfall seine
Kinder mehrfach auf die Gefahren einer brennenden Kerze hingewiesen
hat (LG Stade, Urteil vom 16.09.1997 – 3 S 38/97, VersR 1998,
S. 579).
Auch das quängelde Kind, das zu Weihnachten den soeben geschenkten
neuen Puppenwagen kurz vor der Haustür ausprobieren will und die
Eltern dabei in Ablenkung von den brennenden, erst zu einem viertel
abgebrannten dicken Adventskranzkerzen „wegzieht“, schließt
den Vorwurf grober Fahrlässigkeit mit der Folge aus, dass bei einem
herbeigeführten Brandschaden der Hausratsversicherer leisten muss
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998 – 4 U 49/97, VersR
1998, S. 436).
Sehr liberal auch die Einschätzung des OLG Düsseldorf (Urteil
vom 21.05.1999 – 22 U 221/98, VersR 2000, S. 1254 f) in einem
Fall, in dem eine Mutter nach Hinweis auf die von der Kerze ausgehende
Gefahr ihr elfjähriges Kind allein lässt und sich kurzfristig
zu einer Nachbarin begibt: Das Gericht urteilte, die Mutter müsse
nicht damit rechnen, dass ein Kind unter diesen Umständen der Kerzenflamme
zu nahe kommt und Kleid oder Haare Feuer fangen. Ihre elterliche Aufsichtspflicht
sei nicht verletzt gewesen.
- Wunderkerzen
Lockerer gehen die Gerichte mit dem Schuldvorwurf bei Schäden durch
Wunderkerzen am Weihnachtsbaum um. Denn es existiere kein allgemeinkundiges
Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen. Insbesondere
die Möglichkeit, dass eine angezündete Wunderkerze imstande
ist, an einem Weihnachtsbaum sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden
Brand auszulösen (OLG Frankfurt/Main vom 18.05.2006 – 3 U
104/05, ZMR 2006, Seite 768; Revision beim BGH eingelegt unter dem Aktenzeichen
VI ZR 119/06), sei nicht allgemein bekannt.
Diese rein versicherungsrechtliche Betrachtung nützt aber einem
Mieter nichts. Denn ein Mieter haftet auch zumindest wegen leichter
Fahrlässigkeit, wenn Kinder in der Nähe eines in Innenräumen
aufgestellten Weihnachtsbaumes mit Wunderkerzen nicht ausreichend beaufsichtigt
herumhantieren und sich daraus ein Wohnungsbrand entwickelt. So entschied
das LG Frankfurt/Main mit Urteil vom 30.05.2006 – 2-11 S 283/04,
ZMR, Seite 776 – nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde
beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 155/06.
- Liebende
Ein Herz für Liebende zeigte auch das OLG Düsseldorf (Urteil
vom 21.09.1999 – 4 U 182/98, VersR 2000, S. 1493). Das Gericht
sprach einen Versicherungsnehmer vom Vorwurf der grob fahrlässigen
Herbeiführung eines Brandschadens frei, nachdem dieser am Morgen
des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf
dem Wohnzimmertisch angezündet, den Frühstückskaffee
zubereitet und sich danach in das Schlafzimmer begeben hatte, um seine
Lebensgefährtin zu wecken. Das erkennende Gericht nahm es dem Geschädigten
ab, dass er nach Betreten des Schlafzimmers auf Grund der „körperlichen
Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an die brennenden
Adventskranzkerzen gedacht hatte; ob dieses Urteil nach in Augenscheinnahme
des Ortes – oder der Lebensgefährtin – gefällt
wurde, erschließt sich aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen
nicht.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Argumentation:
Der „abgelenkte“ Lebensgefährte habe mit einer solchen
Entwicklung nicht rechnen können; dies deshalb nicht, weil er bereits
die Kaffeemaschine in Tätigkeit gesetzt hatte, der Kaffee brühte,
woraus die Absicht eines raschen Zurückkehrens an den Frühstückstisch
zu folgern gewesen sei.
Für die verschiedenen Versicherungsarten galt bis zum 31.12.2007,
dass grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Schadens
eine Versicherungsdeckung ausschließt. Bei der Schadensabwicklung
gilt seit dem 1.1.2008 aber das alte „Alles-oder-nichts-Prinzip“
nicht mehr. Damit verlangt der Gesetzgeber eine konkrete Prüfung
im Einzelfall, die eine Entschädigungshöhe je nach
Schwere des Verschuldens zum Ergebnis hat (§ 81 Abs. 2 VVG - Quotenmodell).
Das gilt jetzt auch bei Verträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar
2008. So kann eine Einstandspflicht des Versicherers weiterhin eingeschränkt
oder sogar ausgeschlossen sein, wenn dem Versicherten bei der mangelnden
Beaufsichtigung seiner Kerzen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ob dies der Fall ist, muss das entscheidende Gericht im Einzelfall klären.
Wir lernen daraus, in Schadensfällen keine Einzelheit außer
acht zu lassen, detailliert vorzutragen und konkret „am Fall“
im Hinblick auf den anzunehmenden Grad des Verschuldens zu argumentieren.
Schadensverhütung
Aus diesen Beispielen aus der Rechtsprechung sollten wir folgendes lernen:
- Lassen Sie brennende Kerzen möglichst nie allein, egal wie „reizvoll“
oder wie vielschichtig die Ablenkung auch sein mag.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder oder Haustiere mit im Raum
sind.
- Kinder sollten so früh wie möglich mit den Gefahren von
Feuer vertraut gemacht werden. Am besten demonstrieren Sie ihnen an
einem Beispiel die Gefährlichkeit.
- Jedem Kind sollte begreiflich gemacht werden, dass es im Falle eines
Brandes sofort Hilfe rufen muss. Vor allem sollte dem Nachwuchs klar
gemacht werden, dass ihm dafür keine Strafe droht.
- Ein standfester Ständer für den Weihnachtsbaum sollte selbstverständlich
sein. Ein Ständer mit Wasserfüllung hält den Baum zusätzlich
frisch und mindert damit die Brandgefahr.
© Dr. Hans Reinold Horst
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