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Weihnachtliche Brandschäden durch die „Juristenbrille“

Die Rechtsprechung hat dazu in mehren Urteilen – lehrreich – Stellung zu Adventskränzen und Weihnachtsbäumen bezogen:

  1. Brennende Kerzen
    Werden brennende Kerzen unbeobachtet gelassen, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der von der Kerze verursachte Zimmerbrand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Bei dieser Bewertung scheiden sich nun die Geister. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 03.05.1989 – 20 U 297/88, VersR 1989, S. 1295) grobe Fahrlässigkeit in einem Fall verneint, in dem eine 8 cm hohe, erst seit etwa einer halben Stunde brennende Stumpenkerze, die auf einem trockenen Adventskranz befestigt ist, für 2 bis 10 Minuten unbeobachtet geblieben ist. Ebenfalls soll nach einem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 27.09.1994 – 9 U 150/94, VersR 1995, S. 1480) grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, wenn vor dem Verlassen der Wohnung die Kerzen eines Adventskranzes zwar ausgeblasen wurden, sich dabei aber nicht vom vollständigen Verlöschen der noch glimmenden Dochte überzeugt wurde. Anders stellte sich die Bewertung des OLG Oldenburg allerdings in einem Fall dar, in dem sich der spätere Geschädigte von seinem Weihnachtsschmuck nicht trennen mochte und die Adventskerzen bis in den Sommer hinein regelmäßig anzündete. Werden die Kerzen innerhalb dieses nach einem halben Jahr besonders ausgetrockneten Adventsgesteckes nicht zeitig gelöscht und werden durch herunterbrennende Kerzen Teile des Gestecks entflammt sowie aus der Tonschale auf ein in unmittelbarer Nähe stehendes Sofa übertragen, so liegt grob fahrlässiges Handeln vor (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001 – 2 U 300/00, VersR 2002, S. 753).
     
  2. Spielende Kinder
    Grob fahrlässiges Verhalten attestiert die Rechtsprechung einem geschädigten Versicherungsnehmer auch, als er seine Kinder im Alter von 7 und 10 Jahren allein im Wohnzimmer spielen ließ, während auf dem Tisch eine brennende Kerze stand, die beim Spiel vom Tisch herunter auf die Sitzgarnitur fiel. Zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht reicht es nicht aus, dass der Versicherungsnehmer vor dem Vorfall seine Kinder mehrfach auf die Gefahren einer brennenden Kerze hingewiesen hat (LG Stade, Urteil vom 16.09.1997 – 3 S 38/97, VersR 1998, S. 579).
     
    Auch das quängelde Kind, das zu Weihnachten den soeben geschenkten neuen Puppenwagen kurz vor der Haustür ausprobieren will und die Eltern dabei in Ablenkung von den brennenden, erst zu einem viertel abgebrannten dicken Adventskranzkerzen „wegzieht“, schließt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit mit der Folge aus, dass bei einem herbeigeführten Brandschaden der Hausratsversicherer leisten muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998 – 4 U 49/97, VersR 1998, S. 436).
     
    Sehr liberal auch die Einschätzung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.05.1999 – 22 U 221/98, VersR 2000, S. 1254 f) in einem Fall, in dem eine Mutter nach Hinweis auf die von der Kerze ausgehende Gefahr ihr elfjähriges Kind allein lässt und sich kurzfristig zu einer Nachbarin begibt: Das Gericht urteilte, die Mutter müsse nicht damit rechnen, dass ein Kind unter diesen Umständen der Kerzenflamme zu nahe kommt und Kleid oder Haare Feuer fangen. Ihre elterliche Aufsichtspflicht sei nicht verletzt gewesen.
     
  3. Wunderkerzen
    Lockerer gehen die Gerichte mit dem Schuldvorwurf bei Schäden durch Wunderkerzen am Weihnachtsbaum um. Denn es existiere kein allgemeinkundiges Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen. Insbesondere die Möglichkeit, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auszulösen (OLG Frankfurt/Main vom 18.05.2006 – 3 U 104/05, ZMR 2006, Seite 768; Revision beim BGH eingelegt unter dem Aktenzeichen VI ZR 119/06), sei nicht allgemein bekannt.
     
    Diese rein versicherungsrechtliche Betrachtung nützt aber einem Mieter nichts. Denn ein Mieter haftet auch zumindest wegen leichter Fahrlässigkeit, wenn Kinder in der Nähe eines in Innenräumen aufgestellten Weihnachtsbaumes mit Wunderkerzen nicht ausreichend beaufsichtigt herumhantieren und sich daraus ein Wohnungsbrand entwickelt. So entschied das LG Frankfurt/Main mit Urteil vom 30.05.2006 – 2-11 S 283/04, ZMR, Seite 776 – nicht rechtskräftig: Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 155/06.
     
  4. Liebende
    Ein Herz für Liebende zeigte auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.1999 – 4 U 182/98, VersR 2000, S. 1493). Das Gericht sprach einen Versicherungsnehmer vom Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Brandschadens frei, nachdem dieser am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet, den Frühstückskaffee zubereitet und sich danach in das Schlafzimmer begeben hatte, um seine Lebensgefährtin zu wecken. Das erkennende Gericht nahm es dem Geschädigten ab, dass er nach Betreten des Schlafzimmers auf Grund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an die brennenden Adventskranzkerzen gedacht hatte; ob dieses Urteil nach in Augenscheinnahme des Ortes – oder der Lebensgefährtin – gefällt wurde, erschließt sich aus den veröffentlichten Entscheidungsgründen nicht.
    Interessant ist in diesem Zusammenhang die Argumentation:
    Der „abgelenkte“ Lebensgefährte habe mit einer solchen Entwicklung nicht rechnen können; dies deshalb nicht, weil er bereits die Kaffeemaschine in Tätigkeit gesetzt hatte, der Kaffee brühte, woraus die Absicht eines raschen Zurückkehrens an den Frühstückstisch zu folgern gewesen sei.

Für die verschiedenen Versicherungsarten galt bis zum 31.12.2007, dass grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Schadens eine Versicherungsdeckung ausschließt. Bei der Schadensabwicklung gilt seit dem 1.1.2008 aber das alte „Alles-oder-nichts-Prinzip“ nicht mehr. Damit verlangt der Gesetzgeber eine konkrete Prüfung im Einzelfall, die eine Entschädigungshöhe je nach Schwere des Verschuldens zum Ergebnis hat (§ 81 Abs. 2 VVG - Quotenmodell). Das gilt jetzt auch bei Verträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2008. So kann eine Einstandspflicht des Versicherers weiterhin eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein, wenn dem Versicherten bei der mangelnden Beaufsichtigung seiner Kerzen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ob dies der Fall ist, muss das entscheidende Gericht im Einzelfall klären.

Wir lernen daraus, in Schadensfällen keine Einzelheit außer acht zu lassen, detailliert vorzutragen und konkret „am Fall“ im Hinblick auf den anzunehmenden Grad des Verschuldens zu argumentieren.

Schadensverhütung

Aus diesen Beispielen aus der Rechtsprechung sollten wir folgendes lernen:

  • Lassen Sie brennende Kerzen möglichst nie allein, egal wie „reizvoll“ oder wie vielschichtig die Ablenkung auch sein mag.
    Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder oder Haustiere mit im Raum sind.
     
  • Kinder sollten so früh wie möglich mit den Gefahren von Feuer vertraut gemacht werden. Am besten demonstrieren Sie ihnen an einem Beispiel die Gefährlichkeit.
     
  • Jedem Kind sollte begreiflich gemacht werden, dass es im Falle eines Brandes sofort Hilfe rufen muss. Vor allem sollte dem Nachwuchs klar gemacht werden, dass ihm dafür keine Strafe droht.
     
  • Ein standfester Ständer für den Weihnachtsbaum sollte selbstverständlich sein. Ein Ständer mit Wasserfüllung hält den Baum zusätzlich frisch und mindert damit die Brandgefahr.
© Dr. Hans Reinold Horst

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