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Wo es bellt, ist vorne!

(ho) Ein Yorkshire-Terrier bellt. Hunde bellen. Also ist ein Yorkshire-Terrier ein Hund und kein Kleintier - oder doch?

Es gibt fast nichts, was im Mietrecht nicht streitig sein kann. So auch im Fall des Mieters, der sich einen Yorkshire-Terrier anschaffte und glaubte, dabei handele es sich um ein Kleintier, dass man grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters halten dürfe. Der Mietvertrag stellte die Hundehaltung ausdrücklich unter dem Vorbehalt vorheriger Zustimmung des Vermieters und erlaubte nur die erlaubnisfreie Haltung von kleinen Tieren.

Dem Vermieter schmeckte das Verhalten seines Mieters gar nicht und ging auf das Verlangen seines Mieters nicht ein, nachträglich sein Einverständnis zu erklären. Er berief sich darauf, ein Yorkshire-Terrier sei ein Hund. Wegen den von Hunden ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Haus insbesondere in Form von Lärm durch bellen, jaulen, winseln, und in Form von Schmutz durch Pfotenabdrücke im Hausflur und in der Wohnung sowie schließlich durch die Gefahr von Beschädigungen durch Zerbeißen und Zerkratzen von Einrichtungen und Ausstattungen der Mietsache handele es sich nicht um ein Kleintier, von dem typischerweise keine Gefahren und Beeinträchtigungen ausgehen und dass deshalb erlaubnisfrei gehalten werden dürfe. Er glaubte sich hier in seiner Wertung sicher. Der forsche Mieter kam jetzt erst richtig in Form, zerrte den Vermieter vor Gericht und verlangte nach seinem eigenen eigenmächtigen vorherigen Verhalten auch noch die Erlaubnis zur Tierhaltung.

Das LG Kassel (Urteil vom 30.1.1997 - 1 S 503/96, NZM 1998, 154) erschütterte den Vermieter in seinem Vertrauen auf die Justiz zutiefst und befand:
„…..Denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmissbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen (vgl. LG Düsseldorf WM 1993, 603). Auch die von den Beklagten geltend gemachte Befürchtung, bei einer Gestattung der Hundehaltung sei mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen, ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.“

Haben kleine Hunde keinen Stoffwechsel und keine Verdauung?

© Dr. Hans Reinold Horst

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