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| Grundsätzlich sind die Gemeinden berechtigt, durch Ortssatzung die Straßen vor den Grundstücken bewohnter Häuser ganz oder zum Teil bis zur Straßenmitte im Herbst wie im Winter von den Eigentümern oder den Vermietern in verkehrssicherem Zustand halten zu lassen. Der Bürger muss also zum Besen greifen, auch wenn das Laub auf dem Gehweg von Bäumen im Eigentum der Gemeinde stammt. Dadurch dürfen die betroffenen Bürger aber nicht übermäßig belastet werden, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) urteilte. Auf ein entsprechendes Urteil vom 12.02.2007 (Az: 12 KN 399/05, DWW
2008, S. 66) macht jetzt Haus & Grund Niedersachsen aufmerksam. Fragen rund um die Grundstücks- und Gehwegreinigung im Herbst und im Winter und die Grenzen rechtlicher Verpflichtungen hierzu gegenüber Gemeinde und Nachbarn beantwortet seinen Mitgliedern der Haus & Grund Ortsverein. © Dr. Hans Reinold Horst |
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