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Erbausschlagung: Nicht ins eigene Fleisch schneiden

(ho) Wer kennt das nicht? Vor Jahren gab es den letzten Kontakt mit dem Verstorbenen. Jetzt erfährt man, dass man geerbt hat. Man weiß, man erbt neben Vermögenswerten auch die Schulden mit. In der Erinnerung erscheint der Verstorbene als „Habenichts“. Deshalb vermutet man, der Nachlass sei überschuldet. Bloß nicht für die Schulden eines anderen Verstorbenen aufkommen müssen, sagt man sich, und schlägt das Erbe möglichst schnell aus. Denn dann gilt die Erbschaft als nicht angefallen (§§ 1944, 1953 Abs. 1 BGB) - die Schulden des Verstorbenen werden dann nicht zum eigenen Problem.

Genau dieses Vorgehen ist falsch, wenn man sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt hat, insbesondere wenn man im Nachhinein erfährt, dass man durchaus Vermögen hätte erben können. Natürlich möchte man in diesem Fall Abstand von der Ausschlagung nehmen. Dies könnte durch Anfechtung der Ausschlagungserklärung geschehen. Hier aber hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben: Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer und zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er befürchtet, der Nachlass sei überschuldet, dann kann er seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB), wenn sich später herausstellt, dass durchaus Vermögen zu erben gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011 - I-3 Wx 21/11, RNotZ 2011, S. 247; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.9.2008 - 3 Wx 123/08, ZEV 2009, S. 137).

Ist die Höhe des Nachlasses unklar, so muss sich der Erbe vorab informieren, womit er es zu tun hat und auf dieser Erkenntnislage aufbauend über die Annahme beziehungsweise über die Ausschlagung der Erbschaft entscheiden. Unterlässt er dies, so lässt die zur Begründung der Anfechtung gemachte Erklärung, man habe befürchtet, „dass da nur Schulden sind“, nur den Schluss zu, dass der Erbe die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, nur anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob sich der Antritt der Erbschaft für ihn lohnt. Ein Anfechtungsgrund ist damit weder dargelegt und erst recht nicht bewiesen.

Besser ist es in diesem Fall, die gesetzliche Frist von sechs Wochen für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft seit Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und der eigenen Stellung als Erbe (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB) dazu zu nutzen, Aufklärung über den Vermögensbestand des Nachlasses zu erhalten. Ist in dieser Zeit absolute Klarheit nicht möglich, kann man aber immer noch in aller Ruhe die Erbschaft annehmen. Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, so kann der Erbe immer noch die Annahme der Erbschaft binnen einer zweiten Frist von sechs Wochen anfechten (§ 1954 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem eine komplette Übersicht über den Nachlassbestand vorliegt (§ 1954 Abs. 2 S. 1 BGB).

Daneben hält das Erbrecht mit dem Antrag auf Nachlassverwaltung oder der Errichtung eines Nachlassinventars weitere Möglichkeiten bereit, die verhindern, dass man mit dem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers haften muss. Vor allem der Antrag auf Nachlassinsolvenz sowie verschiedene Einreden gegenüber fordernden Gläubigern stehen zur Verfügung.

Nähere Informationen zur Beschränkung seiner eigenen Haftung als Erbe für Nachlassverbindlichkeiten enthält die Broschüre
„Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,

2. Auflage 2011, ISBN 978-3-939787-48-8, 385 Seiten,
19,95 € zuzüglich 2,50 € Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus & Grund Niedersachsen,
Fax 0511./ 973297-32;
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de.

© Dr. Hans Reinold Horst

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