Home > Energetische Sanierung: immer freiwillig?
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| (Ho) Haus- und Grundeigentümerverbände und die gesamte Wohnungswirtschaft haben bisher erfolgreich dafür gekämpft, die energetische Sanierung von Gebäuden auf freiwilliger Basis anzugehen und die Gebäudeeigentümer dazu nicht gesetzlich zu verpflichten. Entgegengesetzte Vorstöße Anfang September 2010 konnten erfolgreich abgewehrt werden: die Bundesregierung hat sich in ihrem „Energiekonzept" dazu bekannt, auf Sanierungszwänge zu verzichten und auf bezahlbare freiwillige Initiativen zu setzen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit energetischer Sanierungen steht aber vom Anfang an im Streit: auch hoch effiziente Sanierungen mit erheblicher Energieeinsparung bringen trotz geringerer Kosten keine höheren Warmmieten. Zumindest dauert in den meisten Fällen die Refinanzierung investierter Kosten wesentlich länger als die Lebensdauer der Bauteile, die im Zuge energetischer Sanierungen eingebaut oder verbessert worden sind. Dies führt zu einem Investor-Nutzer-Dilemma: die Hauseigentümer müssen tief in die Tasche greifen, die Mieter ersparen durch eine bessere energetische Gebäudesituation Wohnnebenkosten insbesondere im Heizkostenbereich. Der Staat versucht auf Bundes- und Landesebene, diesem Investor-Nutzer-Dilemma durch Fördermaßnahmen zu begegnen. Gleichwohl wird beobachtet, dass die Sanierung nicht wie erhofft in Schwung kommt. Dies verwundert nicht. Denn die Ziele einer zu erreichenden Energieeffizienz sind unsagbar hoch gesteckt: bis zum Jahre 2050 sollen 50% des Energieverbrauchs eingespart werden. Die Idealvorstellung der Politik: Häuser, die sich mit selbst erzeugter Energie versorgen und gleichzeitig noch als Kraftwerk Energie in allgemeine Netze einspeisen. Diese Betrachtung zeigt aber nur eine Seite der Medaille. Wenn auch nicht im Mietrecht, so gibt es doch im Energie- und Technikrecht Sanierungszwänge:
Nur wer bereits sein Haus seit dem 1.Februar 2002 selbst bewohnt, ist von diesen teuren Sanierungsaufgaben entbunden. Wer also seit Jahrzehnten sein Haus bewohnt, bleibt außen vor, auch wenn der Sanierungszustand des Hauses zum Beispiel den technischen Vorschriften aus dem Jahre 1950 entspricht. Verkauft er aber, muss der Erwerber in die Tasche greifen und die vorgestellten
Pflichten binnen zwei Jahren erfüllen (§ 10 Abs. 5 S. 1 und
2 EnEV 2009). Es bleibt die Frage: Wer kontrolliert das? Wer das Dachgeschoss seines Hauses bereits ausgebaut und in diesem Zuge auch sein Dach gedämmt hat, kann ebenfalls aufatmen und braucht den Jahreswechsel 2011/2012 nicht zu fürchten. Denn auch in diesem Falle verfügt das Gebäude über eine Dämmung, mit der der Gesetzgeber zufrieden ist, weil der Baukörper insgesamt gegen Wärmeverlust geschützt ist. © Dr. Hans Reinold Horst |
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