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| (Ho) Mit großer Bestürzung haben wir im Januar diesen Jahres den tragischen Unfalltod einer 82jährigen Dame in Hannover zur Kenntnis nehmen müssen, der sie ereilte, nachdem sie auf dem Gehweg von herunterstürzenden Eisplatten vom Dach eines Mehrfamilienhauses getroffen wurde. Ganz so tragisch spielte sich der Fall nicht ab, den das Amtsgericht (AG) Hannover (Urteil vom 22.09.2010 – 558 C 6674/10, ZMR 2011, S. 138) zu entscheiden hatte. Hier trafen vom Dach herabfallende Eisplatten den geparkten Pkw des Mieters und beschädigten das Fahrzeug. Die Besonderheit: Grundsätzlich könne der Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schnee- oder Eissturz entstehenden Schaden abzuwenden. Diese „Verkehrssicherungspflicht“ bestehe nur, wenn für einen vorausschauend Urteilenden die naheliegende Gefahr ersichtlich sei, dass Rechtsgüter Dritter geschädigt werden könnten. Ferner sei die Pflicht nur in dem Rahmen anzuerkennen, die der normale und übliche Verkehr erfordere und die zumutbar sei. So müsse der Hauseigentümer zumindest in Hannover nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee oder Eis verursachte Gefahr treffen. Besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie das Absperren der Straßenflächen vor dem Haus, die Aufstellung von Hinweisschildern oder das Abräumen des Daches sei nur dann notwendig und zumutbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Auch sei eine besondere Wetterlage den Passanten im gleichen Maß bekannt wie jedem Hauseigentümer. Deshalb dürfe der Hauseigentümer im Fall einer solchen Wetterlage davon ausgehen, dass der Verkehrsteilnehmer seinerseits der allgemein bestehenden Dachlawinengefahr aus dem Weg gehen und anderweitige Standplätze für sein Fahrzeug suche. Auch der Mieter dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vermieter eine Gefährdung ausschließe, also den vermieteten Stellplatz in nutzbarem Zustand halte. Jedoch habe diese Pflicht auch Grenzen. Insbesondere sei der Hauseigentümer im Stadtgebiet von Hannover nicht gehalten, aus Gründen der Vorsorge Schneefanggitter zu montieren. Denn in dieser Region könne nicht von einer Ortsüblichkeit von Schneefanggittern auf dem Dach gesprochen werden. Hinzukomme, dass der Schaden bei einer Extremwitterung aufgetreten sei, mit deren Auswirkungen der Hauseigentümer nicht habe rechnen können. Bemerkenswert ist, dass das AG Hannover auch weitere Schutzmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers und Vermieters als nicht zumutbar betrachtet. So könne bei einer extremen Wetterlage nur eine tägliche oder sogar mehrmals tägliche Kontrolle des Daches einen effektiven Schutz vor Dachlawinen und Ähnlichem bieten. Dies sei aber weder dem Hauseigentümer im Rahmen seiner gesetzlichen Haftung (§ 823 BGB) noch dem Vermieter im Rahmen eines Vertragsverhältnisses (§§ 280, 535 BGB) zumutbar. Auch hier sei wieder entscheidend, dass auch dem Mieter aufgrund der bereits lange anhaltenden extremen Witterung die Gefahr von Dachlawinen in Form von Eis oder Schnee hätte klar sein müssen und das er aufgrund der extremen Wetterlage eben nicht darauf vertrauen dürfe, dass der Vermieter für eine ständige Kontrolle des Daches sorgen kann. Ergebnis: © Dr. Hans Reinold Horst |
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