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Hausverkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

(Ho) Der Beklagte verkauft dem Kläger ein Fertighaus, in dessen Außenfassade Asbestzementtafeln verarbeitet wurden. Diese Tatsache war dem Verkäufer bekannt. Die Käufer verlangen die Sanierungskosten als Schadensersatz. Der Verkäufer behauptet, es sei ohne Belang, dass er die Asbesteigenschaft des Hauses nicht offengelegt habe. Denn die dem Käufer bekannte Baubeschreibung des Kaufgegenstands weist die Verwendung von Asbestzementtafeln aus. Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch den Verkäufer sei damit nicht bewiesen. Der kaufvertragliche Haftungsausschluss für Sachmängel greife deshalb.

Mit Urteil vom 12.11.2010 (V ZR 181/09) machte der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Ausführungen zur Verteilung der Beweislast in solchen Fällen:
Haben die Vertragsparteien einen Haftungsausschluss vereinbart, so trägt der Käufer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen (§ 444 BGB). Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Als Hintergrundinformation sei der Hinweis erlaubt, dass vertragliche Haftungsausschlüsse für Sachmängel unbeachtlich bleiben, wenn sie durch den Verkäufer arglistig verschwiegen werden.

Der BGH weiter:
Bei der unterbliebenen Offenbarung handelt es sich um eine „negative Tatsache“. Deshalb kommen dem Käufer im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zu Gute. Wendet nun der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn dafür die Darlegungslast. Ebenso muss er vortragen und unter Beweis stellen, dass der Käufer Kenntnis von der Asbestbelastung als Sachmangel unabhängig von seiner – unterbliebenen – Aufklärung gehabt hat (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Verkäufer muss also nachweisen können, dass der Käufer aus der Baubeschreibung die Asbestbelastung des Gebäudes geschlossen hat.

© Dr. Hans Reinold Horst

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