Home > Bauen & Kaufen > Aufklärungspflicht beim Hausverkauf
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| (Ho) Der Beklagte verkauft dem Kläger ein Fertighaus, in dessen Außenfassade Asbestzementtafeln verarbeitet wurden. Diese Tatsache war dem Verkäufer bekannt. Die Käufer verlangen die Sanierungskosten als Schadensersatz. Der Verkäufer behauptet, es sei ohne Belang, dass er die Asbesteigenschaft des Hauses nicht offengelegt habe. Denn die dem Käufer bekannte Baubeschreibung des Kaufgegenstands weist die Verwendung von Asbestzementtafeln aus. Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch den Verkäufer sei damit nicht bewiesen. Der kaufvertragliche Haftungsausschluss für Sachmängel greife deshalb. Mit Urteil vom 12.11.2010 (V ZR 181/09) machte der Bundesgerichtshof
(BGH) grundlegende Ausführungen zur Verteilung der Beweislast in
solchen Fällen: Der BGH weiter: © Dr. Hans Reinold Horst |
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