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| (Ho) Der Architekt plant und entwirft das Gebäude vornehmlich unter künstlerischen und gestalterischen Gesichtspunkten. Selbstverständlich achtet er dabei auch auf die Funktionalität für die späteren Bewohner des Hauses. Die Statik des Hauses aber – seine Standfestigkeit – wird vom Statiker, einem eigenen Berufszweig, berechnet. Er gibt zum Beispiel an, wie Betondecken armiert sein müssen, um die nötige Tragfähigkeit zu entwickeln. Er achtet auf die Gründung des Gebäudes sowie auf Gestaltung und Aufbau des Mauerwerks und nicht zuletzt auch auf die Konstruktion des Dachstuhls im Hinblick auf statische Belastbarkeiten zum Beispiel durch Schneelasten und durch Winddruck. Statiker und Architekt müssen also in aller Regel zusammenarbeiten. Das lässt sich aber von den Verantwortungsbereichen und damit auch von den Haftungsrisiken her nicht immer einheitlich abgrenzen. So auch in dem Fall, den das OLG Hamm (Urteil vom 09.07.2010 – 19 U 43/10, NJW 2011, S. 316) zu entscheiden hatte. Der klagende Bauherr nimmt die beklagte Architektin auf Schadensersatz wegen Rissschäden an ihrem außergewöhnlich gestalteten Haus in Anspruch. Die Architektin bestreitet ihre Verantwortlichkeit. Dazu trägt sie vor, sie habe etwaige Fehler in der statischen Berechnung der vom Bauherren gesondert beauftragten Ingenieure nicht erkennen können. Jedenfalls seien die Fehler als Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Denn die beauftragten Statiker seien Erfüllungsgehilfen des Bauherren. Insofern habe der klagende Bauherr ein entsprechendes Verschulden der Statiker zu vertreten. Das OLG Hamm gab der Schadensersatzklage gegen den Architekten statt. Denn das Architektenwerk sei mangelhaft, weil bereits die Planungsleistungen der Beklagten nicht den Regeln der Baukunst und der Technik entsprachen. Sie sei mit der Genehmigungsplanung nach der Leistungsphase 4 und der Ausführungsplanung nach der Leistungsphase 5 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beauftragt gewesen. Dabei hatte sie die von ihr übernommenen statischen Berechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, bevor sie die Berechnungsergebnisse für die Weiterverarbeitung verwertet. Deshalb schulde sie als Werkerfolg eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. Im Prozess hatte sich herausgestellt, dass das Planungsergebnis nicht den Regeln der Baukunst und der Technik entsprachen. Das brauchte sich aber der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen, obwohl er die Statiker selbst beauftragt hatte. Wie das OLG Hamm betont, führt selbst ein Verschulden des Statikers nicht zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten. Denn der Statiker sei im Verhältnis zum Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Vor allem dürfe sich ein Architekt grundsätzlich nicht unbesehen darauf verlassen, dass der Statiker des Bauherren von diesem mit der Erstellung nötiger Verformungsberechnungen beauftragt ist, und dass er diese Aufgabe erfüllt hat. © Dr. Hans Reinold Horst |
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