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| (Ho) Ein Ehepaar hat einen Sohn. Die Frau stirbt und setzt ihren Mann zum Alleinerben ein. Der Sohn bekommt nichts. Er fordert vom Vater seinen Pflichtteil. Der Vater schäumt. Schließlich hat er seinem Sohn bereits vor dem Tod seiner Frau Grundstücke im Wert von 480.000 Euro zu einem Preis von 200.000 Euro übertragen, also in Höhe von 280.000 Euro geschenkt. Der Vater sieht den geltend gemachten Pflichtteil als groben Undank des Sohnes an, weshalb ein Widerruf der Schenkung gerechtfertigt sein soll. Mit diesem Gegenanspruch aus dem Widerruf einer Schenkung von 280.000 Euro, also auf Zahlung, rechnet der Vater gegen den Pflichtteilsanspruch des Sohnes auf. Die Sache landete vor dem OLG Karlsruhe, das mit Beschluss vom 26.10.2009
(3 U 22/09, ZErb 2010, S. 55) entschied. Solche Situationen können vermieden werden, wenn man bei Grundstücksschenkungen oder teilentgeltlichen Übertragungen von Immobilienvermögen bereits im Übergabevertrag die Rückabwicklung im Falle gesehener Konfliktsituationen regelt. Dabei kann es sich um spätere Pflichtteilsansprüche des Kindes im Falle des Todes eines Ehegatten genauso handeln, wie um das eigene Vorversterben des Kindes vor den Eltern, um die geschenkten Immobilien nicht in den Erbgang des Kindes abwandern zu sehen. Daneben lassen sich auch Fälle regeln, in denen das beschenkte Kind das geschenkte Immobilienvermögen belastet, veräußert, selbst insolvent wird oder Antrag auf Scheidung der eigenen Ehe des Kindes gestellt wird. © Dr. Hans Reinold Horst |
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