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Kontopfändungsschutz verbessert – Beitreibung von Mieten erschwert

(Ho) Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz zur Reform des Pfändungsschutzes in Kraft getreten. Es regelt den Schutz von Kontenpfändungen grundlegend neu. Damit soll Schuldnern das nötige Geld zum Lebensunterhalt auch auf einem Girokonto pfändungsfrei belassen werden. Im Einzelnen hat der Schuldner die Möglichkeit, sich für sein Guthaben einen automatischen „Sockel-Pfändungs-Schutz“ zu sichern. Er liegt zurzeit bei 985,15 Euro pro Monat, wenn der Schuldner ledig und anderen Personen nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Für Verheiratete und Personen mit Unterhaltsverpflichtungen können höhere Pfändungsfreigrenzen beantragt werden. Solche „Pfändungsschutzkonten“, kurz „P-Konto“ genannt, brauchen nicht gerichtlich beantragt zu werden. Ein Antrag bei dem kontoführenden Geldinstitut reicht.

Für den Pfändungsschutz kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit wird es – theoretisch – möglich, dass bei einkommensschwachen Sozialhilfeempfängern Heizungs- und Unterkunftsbeihilfen von der ARGE (früher Sozialamt) bezogen werden mit dem klaren Zweck, die Beihilfen an den Vermieter in Gestalt von Mieten und Nebenkosten zu zahlen, tatsächlich aber einzubehalten oder zweckwidrig auszugeben und den Vermieter gleichzeitig auf den bestehenden Pfändungsschutz zu verweisen. Ob und in welchem Maße dies tatsächlich Praxis wird, bleibt vor dem Hintergrund schon angekündigter erhöhter Kontoführungsgebühren abzuwarten.

Dennoch:
Um so mehr muss die Forderung laut werden, bei sozialhilferechtlichem Leistungsbezug in Form von Unterkunfts- und Heizungsbeihilfen die gesetzlichen Vorgaben dafür zu schaffen, dass die Behörde direkt an den Vermieter zahlt.

© Dr. Hans Reinold Horst

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