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Mieterhöhung – Aber richtig
Haus & Grund bittet um Angabe von Wohnungsmieten

(Ho) Wer als Vermieter die Wohnungsmiete erhöhen möchte, muss nicht nur viele Formalien beachten, sondern sich dafür auf ein Begründungsmittel stützen. Denn das Gesetz gestattet die Erhöhung bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wenn die dabei parallel geltende Kappungsgrenze (Mieterhöhung um nicht mehr als 20 Prozent der vor 3 Jahren geschuldeten Miete) beachtet wird. Diese ortsübliche Vergleichsmiete aber muss nachgewiesen werden. Dies kann durch 3 Vergleichswohnungen geschehen, die sich auch im Eigentum des erhöhenden Vermieters befinden dürfen. Dies kann aber auch durch ein teureres Sachverständigengutachten, durch einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel in der Gemeinde oder durch eine Mietdatenbank erfolgen.

Dabei gelten für Mietspiegel bestimmte Qualitätskriterien. Da sie fortgeschrieben werden müssen, sind möglichst aktuelle Mietenentwicklungen abzubilden. Bei der Erhebung von Mietwerten ist aber Haus & Grund manchmal nicht ausreichend vertreten, so z. B. dann nicht, wenn Gemeinden selbst einen Mietspiegel in Eigenregie erstellen wollen. Häufig werden dann Wohnungsbaugesellschaften nach ihren Mietniveaus befragt. Hier kann es sich um ältere oder auch um zu niedrige Angaben handeln; zu niedrig deshalb, weil auch Hartz IV-Wohnungen, Wohnungen aus einem ehemals gemeinnützigen Bestand oder auch zu Unrecht öffentlich geförderte Wohnungen mit in die Evaluierung einbezogen werden. All dies vermittelt ein falsches Bild und gibt das eigentliche marktgetragene ortsübliche Vergleichsmietenniveau nicht ausreichend wieder.

Ebenso muss in jüngerer Zeit beobachtet werden, dass auch der Mieterbund sich nicht mehr an der Erstellung „normaler“ Mietspiegel in dem Maße beteiligen will, wie dies in früheren Zeiten durchaus der Fall war. Denn der Mieterbund verlangt eigene „energetische“ Mietspiegel, gegen die sich Haus & Grund stets mit guten Gründen ausgesprochen hat. Deshalb formuliert der Landesverband für alle ihm angeschlossenen örtlichen Mitgliedsvereine die nachdrückliche Bitte, möglichst in der Vereinsgeschäftsstelle Zusammensetzung und Höhe der Mieten anzugeben. Dazu kann das nachstehende Formular benutzt werden.

Formular Mietkataster >>

© Dr. Hans Reinold Horst
12. Oktober 2009

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