Home > Archiv > Themen 2009 > Verrechnung mit alten Mietrückständen?
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In einem gewerblichen Mietvertrag ist vereinbart: „Der Vermieter kann Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die bisherigen Kosten und Zinsen und dann auf die ältesten Rückstände verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Bestimmung getroffen hat“. Das OLG Düsseldorf sagt, diese Vereinbarung sei als unwirksame Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (Urteil vom 08.05.2008, I-10 U 11/08 in ZMR 5/2009, S. 275). Der Mieter hatte Miete gezahlt und auf dem Überweisungsträger ausdrücklich angegeben „Miete April bis Dezember 2005“. Diese ihm zustehende Leistungsbestimmung nach § 367 BGB werde durch die dargelegte unwirksame Vertragsklausel nicht geändert, sagen die Richter. © Dr. Hans Reinold Horst
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