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Ins eigene Knie geschossen: Mietminderung geht „nach hinten“ los

Verletzt ein Mieter seine Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Wohnungsmängeln, lässt er z. B. die Handwerker des Vermieters nicht in die Wohnung, so kann er die Miete wegen etwaiger Wohnungsmängel nicht mehr kürzen. Dabei ist es gleichgültig, ob Wohnungsmängel tatsächlich existieren oder nicht, wie Dr. Hans Reinold Horst, Vorsitzender Haus & Grund Niedersachsen, unter Bezug auf Urteile des AG Münster (3 C 4552/06) und des AG Stuttgart-Bad Cannstatt (2 C 876/06) jetzt deutlich macht. Die dann unberechtigt erfolgende Mietkürzung hat zur Folge, dass in Höhe der geminderten Mietanteile Zahlungsverzug eintritt. Das kann sogar eine – fristlose – Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

Beweisen muss diese Umstände allerdings der Vermieter (AG Hamburg-Altona, 314 A C 172/07). Ein solcher Beweis ist noch nicht erbracht, wenn der Vermieter den Mieter nach einem angezeigten Mangel auffordert, eine Untersuchung der Wohnung zu dulden und der Mieter hierauf schweigt (LG Hamburg ZMR 2008, S. 456), wie Haus & Grund Vorsitzender Dr. Horst unterstreicht.

© Dr. Hans Reinold Horst
05. August 2009

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