Home > Archiv > Themen 2009 > Grundsteuer rückwirkend für drei Jahre?
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Die Stadt fordert rückwirkend für 5 Jahre die Grundsteuer, die der Vermieter von dem ausgezogenen Mieter beansprucht. Das Landgericht Rostock sagt am 27.02.2009 (1 S 200/08 in WM 4/09, S. 232), rückwirkende Erhöhung gegenüber einem bereits ausgezogenen Mieter sei zulässig, zu beachten sei die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Nachforderung habe der Vermieter nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten, weil es sich um nachträgliche Abgabenfestsetzung handele. § 560 BGB, wonach rückwirkende Erhöhung nur für ein Jahr möglich ist, greife hier nicht, weil diese Vorschrift die Situation der Betriebskostenpauschale (Festbetrag) behandele und im vorliegenden Fall Betriebskostenvorauszahlung vereinbart sei, über die jährlich abzurechnen ist. Deshalb bestehe auch nicht die Pflicht nach § 560 BGB rückwirkende Grundsteuererhöhung innerhalb von 3 Monaten dem Mieter mitzuteilen. Dass der Mieter bereits ausgezogen sei, spiele ebenfalls keine Rolle für die rückwirkende Erhöhung für den Zeitraum seines Wohnens, maximal jedoch drei Jahre, weil die zivilrechtliche Verjährung nach § 195 BGB greife, während gegenüber dem Grundsteuerschuldner (Eigentümer) längere Verjährung nach der Abgabenordnung gilt. © Dr. Hans Reinold Horst
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