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(Ho) Wer die Fassade des vermieteten Teils eines auch selbst bewohnten Hauses saniert, kann die gesamten Renovierungskosten von den Mieteinkünften abziehen, wie der Bundesfinanzhof (Az: IX R 43/06) entschied. Gegenstand war die Klage eines Ehepaars, das in die Wärmedämmung und Verkleidung des vermieteten Dachgeschosses ihres Hauses 15.000,00 € investiert hat. Das Finanzamt wollte nur 40% der Kosten als abziehbar anerkennen, weil nur 40% der Hausfläche vermietet war. Es vertrat den Standpunkt, dass die Wärmedämmung und Verkleidung der Fassade im Giebelbereich dem gesamten Gebäude zu Gute komme. Da die Eigentümer 60% des Hauses selbst nutzten, durften sie 60% der Kosten nicht geltend machen. Der BFH sah das anders. Bei dieser Renovierung einer Fassade könne zwischen dem vermieteten und dem selbst genutzten Teil des Hauses getrennt werden. Obwohl das gesamte Gebäude mit der Sanierung der Fassade einen gewissen Schutz erhalte, könne die Arbeit ausschließlich der Mietwohnung im Dachgeschoss zugeschrieben werden. Daher seien die Ausgaben für die Dämmung in voller Höhe ansetzbar. © Dr. Hans Reinold Horst
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