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BGH: 7 Jahre keine Schönheitsreparaturen durchgeführt

Im Mietvertrag hat der Mieter die Pflicht übernommen Schönheitsreparaturen „im Allgemeinen“ nach bestimmten Fristen durchzuführen. Bei Auszug nach mehr als 7 Jahren verlangt der Vermieter vollständige Renovierung, weil während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt sind.

Ja, sagt der BGH am 21.10.2008 (VIII ZR 189/07 in WM 1/09, 36), der Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, weil er Schönheitsreparaturen trotz Fristsetzung nicht bzw. nur mangelhaft durchgeführt habe. Die vertragliche Möglichkeit, dass der Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Verlängerung der vertraglichen Fristen erfordere, habe der Mieter nicht beantragt. Deshalb habe er die dem Vermieter entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280, 281 BGB zu ersetzen.

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