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Mietrecht: Welche Raumtemperatur ist „richtig“?

Draußen regiert „Väterchen Frost“. Der Winter hat Deutschland mit jahrzehntelang nicht mehr erreichten Rekordminustemperaturen fest im Griff. In den Medien (ZDF-Sendung Heute, vom 08.01.2009, 21.45 Uhr) wird darauf hingewiesen, Deutschland sei immer noch ein reiches Land, könne man sich doch die winterlichen Kapriolen bei gemütlich warmen Temperaturen im Wohnzimmer im Fernsehen anschauen. Doch wie warm muss es in einer Wohnung sein? Auf welche Temperatur hat der Mieter zu welcher Zeit Anspruch?

Dazu können im Mietvertrag Vereinbarungen getroffen werden. Sie dürfen allerdings nicht zu niedrig angesetzt werden. Das AG Berlin-Charlottenburg entschied, eine im Mietvertrag festgesetzte Temperatur von 18°C zwischen 7.00 und 22.00 Uhr sei nicht zumutbar (Az 19 C 228/98). Fehlt im Mietvertrag eine Vereinbarung über die Temperatur, so ist aufgrund verschiedener Gerichtsentscheidungen von folgender Regel auszugehen:

  • Zwischen 6.00 und 22.00 Uhr müssen mindestens 20°C erreichbar sein.
  • In den Nachtstunden reichen 18°C (AG Köln, WuM 1982, Seite 2; LG Berlin, NZM 1999, Seite 1039).
  • Als Heizperiode gilt der Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende April.

Aus gesundheitlichen Gründen sowie aus bauphysikalischen Gründen sind tagsüber, also zwischen 6.00 und 23.00 Uhr folgende Temperaturen zu empfehlen:

  • Wohnzimmer 21°C,
  • Ess- und Kinderzimmer 20°C,
  • Küche und Schlafzimmer 18°C,
  • Badezimmer 23°C,
  • Diele 18°C.

Wird die Wohnung nicht warm genug, kann der Mieter die Miete mindern. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Einen vollständigen Mieterlass konnte ein Berliner erreichen, dessen Heizung von September bis Februar komplett ausgefallen war. Da er auch auf Warmwasser verzichten musste, verweigerte er die Mietzahlung komplett. Das LG Berlin (Az 65 S 70/92) gab ihm Recht. In einem anderen Fall erreichten die Temperaturen in der Wohnung oft nur 15°C aber nie mehr als 18°C. Das LG München billigte eine Mietminderung von 30 % zu (Az 20 S 3739/84). Das AG Köln (Az 152 C 1249/74) gestattete in einem ähnlichen Fall bei 16 bis 18°C eine Reduzierung der Miete nur von 20 %. Fällt die Heizung in einer Mietwohnung nur wenige Tage aus, berechtigt das zur Mietminderung, wie das AG Erkelenz (Az 8 C 243/98) feststellte. Kosten für Elektroheizer könnten den Vermietern in solchen Fällen in Rechnung gestellt werden.

Dagegen hielt das AG Berlin (Az 64 S 266/97) in der Nachtzeit von 23.00 bis 6.00 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von max. 18°C für ausreichend. Wer z. B. noch nach Mitternacht stundenlang vor dem heimischen Computer sitzt, muss sich gegebenenfalls sprichwörtlich warm anziehen.

Eng verbunden mit der Frage der Raumtemperatur ist bereits aus technischen Gründen die Frage, wie viel Geduld der Mieter z. B. morgens beim Warten auf warmes Wasser aufbringen muss. Für passionierte Warmduscher gibt es keine gerichtlich festgelegte Warmwasserzeitgrenze. Wenn der Mieter den Warmwasserhebel hochzieht, erwartet er, dass dort sofort warmes Wasser fließt. Dabei entschied das LG Berlin (Urteil vom 28.08.2001 – 64 S 108/01, GE 2001, Seite 1607), dass die „Warmwasser-Zeitgrenze“ bei 10 bis 15 Sekunden erreicht ist. Mindestens so viel Geduld muss der Mieter also aufbringen. Danach muss das aus dem Wasserhahn strömende Wasser 40°C erreichen.

© Dr. Hans Reinold Horst
30. Januar 2009

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