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BGH: Betriebskosten Hauswart

(Li) Zieht der Vermieter bei den Betriebskosten „Hauswart“ wegen nicht umlagefähiger Verwaltungs- und Instandhaltungskosten einen pauschalen Betrag ab, so kann der Mieter die Pauschale bestreiten. Dem Vermieter obliegt es dann die Hauswartkosten mit den nicht umlagefähigen Kosten für Verwaltung und Instandhaltungskosten nachvollziehbar aufzuschlüsseln, sagt der BGH am 20.02.2008 (VIII ZR 27/07).

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