Home > Archiv > Themen 2009 > Erotikfaktor negativ – Nachbarklage erfolgreich
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| (Ho) Eine Gemeinde erteilte eine Baugenehmigung für die Nutzung von Gewerberaum als Erotikmarkt in einem Wohn- und Mischgebiet. Geplant war ein 1.500 Quadratmeter großes Geschäft einer Erotikmarkt-Kette einschließlich Kinobetrieb und Videoverleih. Zuvor war in dem zuletzt leerstehenden Geschäftshaus ein Teppichhandel und ein Heim- und Hobbymarkt untergebracht. Ein im Wohnumfeld beheimateter Nachbar klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az.: 4 K 1364/07) gab der Klage statt. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass eine derartige Nutzung bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Dies gelte sowohl, wenn der noch gültige Bebauungsplan aus den fünfziger Jahren zu Grunde gelegt werde, wie auch, wenn aktuelle Vorschriften angewandt würden. Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass sich durch die Neueröffnung die Wohnqualität des Hauses nachhaltig verschlechtere. Nach der Klage hatte der Erotikmarkt seine Außenwerbung unauffälliger gestaltet. Dennoch hatte der Nachbar seine Klage weiter betrieben. Lesen Sie auch: © Haus & Grund Niedersachsen |
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