Home > Haus zum Schnäppchenpreis
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| (Ho) Ein Haus innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu erstehen, kann günstig sein. Doch der Weg zur günstigen Immobilie birgt auch Tücken. Persönliche Besichtigung, Akteneinsicht und eine solide Finanzierung sind unverzichtbare Bausteine dafür, dass die Ersteigerung des Hauses zum Erfolg wird. Scheidung, Arbeitslosigkeit oder Überschuldung führen häufig dazu, dass die Raten für das Eigenheim nicht mehr bezahlt werden können. Trennt sich dann der Eigentümer nicht rechtzeitig von der Immobilie durch einen freihändigen Verkauf, beantragt die Bank das Verfahren zur Zwangsversteigerung. Dabei kann ein „Schnäppchen“ gemacht werden. Damit dies gelingt, sollte sich der Interessent zunächst über das Objekt und das Verfahren genau informieren und sich ein finanzielles Limit setzen. Die Versteigerungstermine werden am zuständigen Amtsgericht oder bei der Gemeindeverwaltung ausgehängt, regelmäßig in Tageszeitungen oder Versteigerungskatalogen und natürlich im Internet veröffentlicht. Im Aushang sind erste Informationen über die Immobilie wie Größe, Grundriss, Verkehrswert und teils auch Bilder enthalten. Außerdem liegt bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht eine Versteigerungsakte aus, die in der Geschäftstelle eingesehen werden kann. Sie ist eine der wichtigsten Informationsquellen und enthält Mitteilungen des Grundbuchamtes, Anmeldungen von Forderungen, ein Wertgutachten, Hinweise auf Sanierungs- und Baulasten und weitere Schriftstücke, die dem Gericht eingereicht wurden. Der Grundbucheintrag gibt Aufschluss über Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken, Wege- und Wohnrechte, die möglicherweise mit versteigert und deshalb übernommen werden. Als besonders aussagekräftig gilt das Verkehrswertgutachten:
Wichtig allerdings: Neben allen Schriftstücken und Akten, die man vor einem Zwangsversteigerungstermin einsehen kann, ist es aber vor allem ratsam, sich das Objekt vorher selbst einmal anzusehen. Nach Möglichkeit sollte das Haus oder die Wohnung zusammen mit einem Architekten oder mit einem Gutachter besichtigt werden. Denn nachträgliche Reklamationen und Preisnachlässe sind nach der Versteigerung ausgeschlossen. Wer etwa nach dem Verkauf feststellt, dass Wasser im Keller steht oder Wände schimmelig sind, kann niemanden haftbar machen. Die Finanzierung muss geklärt und abgesichert werden. Bei der eigentlichen Versteigerung sollte der Bietende persönlich anwesend sein. Denn es könnten auch während des Termins noch neue und wichtige Informationen über das betreffende Objekt zur Sprache kommen. Neben der offiziellen Bekanntmachung folgt dann die „Bietstunde“. Hier werden Angebote abgegeben, wobei einige Spielregeln zu beachten sind. So fallen an Gebühren 0,6 bis 1 Prozent des Gebots an. Darin enthalten sind die Kosten für Grundbucheintrag und Gerichtskosten. Wie bei jedem Kauf sind 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer zu entrichten. Dazu kommen 4 Prozent Zinsen auf das Gebot abzüglich der Sicherheitsleistung, wenn der Kaufpreis nicht sofort komplett überwiesen wird. Wer mit bieten will, sollte darauf vorbereitet sein, eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. In der Regel verlangt die Gläubigerbank 10 Prozent des angesetzten Verkehrswerts als Sicherheit. Akzeptiert werden Bargeld, von der Landeszentralbank bestätigte Schecks, selbstschuldnerische Bürgerschaften und Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute. Es ist empfehlenswert, vorher bei zwei oder drei Zwangsversteigerungsterminen als Zuschauer dabei zu sein. So lernt man das Verfahren kennen und wird mit den Gepflogenheiten vor Ort vertraut. Was nämlich häufig nicht bekannt ist: Oft werden Immobilien nicht gleich beim ersten Termin versteigert. Denn der Rechtspfleger muss den Zuschlag versagen, wenn das höchste Gebot nicht mindestens 50 Prozent des festgesetzten Verkehrswertes beträgt. Beim Folgetermin gelten diese Zuschlagsgrenzen dann allerdings nicht mehr. Wichtig auch:
Wichtig zum Schluss: © Dr. Hans Reinold Horst
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