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Gebäudeversicherung: Wasserschaden in Karenzzeit

(Ho) Eine Gebäudeversicherung muss bei einem Wasserschaden nicht zahlen, wenn unklar bleibt, ob der Wasseraustritt vor oder nach Versicherungsbeginn erfolgte. So entschied das OLG Köln (Az 20 U 246/07). Es sei Sache des Versicherten, den Zeitpunkt des Wasseraustritts nachzuweisen. Zweifle der Versicherer, so ginge dies allein zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Damit segnete das Gericht eine Entscheidung einer Gebäudeversicherung ab:
In der Wohnung eines Versicherten war Wasser ausgetreten. Auch mit Hilfe eines Sachverständigen ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Schaden bei Beginn des Versicherungsschutzes schon eingetreten war oder nicht. Vor diesem Hintergrund sahen die Kölner Richter die Zahlungsverweigerung der Versicherung als berechtigt an. Denn andernfalls wären Manipulationen „Tür und Tor“ geöffnet.

© Dr. Hans Reinold Horst
10. Oktober 2008

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