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(Ho) Eine Gebäudeversicherung muss bei einem Wasserschaden nicht zahlen, wenn unklar bleibt, ob der Wasseraustritt vor oder nach Versicherungsbeginn erfolgte. So entschied das OLG Köln (Az 20 U 246/07). Es sei Sache des Versicherten, den Zeitpunkt des Wasseraustritts nachzuweisen. Zweifle der Versicherer, so ginge dies allein zu Lasten des Versicherungsnehmers. Damit segnete das Gericht eine Entscheidung einer Gebäudeversicherung
ab: © Dr. Hans Reinold Horst
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