Home > News / Presse > Herbstlaub – Wer muss kehren?
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Goldener Oktober – goldenes Herbstlaub. So schön es ist, so gefährlich kann es werden. So sorgt z. B. nasses Laub unter dem Druck von Schuhsohlen dafür, dass auf Gehwegen eine rutschige Schmierschicht entsteht. Dies führt Jahr für Jahr zu Unfällen mit hohen Sach- und Körperschäden. Haus & Grund Niedersachsen weist darauf hin, dass die Gemeinde die Kehrpflicht meist auf die Grundstückseigentümer überträgt. Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass diese die Gehwege von Laub befreien. Dazu erläutert Dr. Horst, Vorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen:
Der Laubfall birgt aber noch anderen Unbill. Benachbarte Bäume und Sträucher sorgen mit abgeworfenem Laub, Blüten, Nadeln und Ästen auf andere Grundstücke für nachbarlichen Ärger. Eine speziell auf diesen Fall zugeschnittene Rechtsnorm gibt es aber zur Lösung des Konflikts nicht. Ein Grundstückeigentümer kann sich gegen Laub- und Nadelbefall nur wehren, wenn er dadurch in der Benutzung seines Grundstücks „wesentlich beeinträchtigt“ wird. Außerdem muss die Beeinträchtigung durch eine nicht mehr ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstückes wie z. B. eine Baumschule verursacht sein. Anderenfalls hilft Justizia gegen den nachbarlichen Laubfall nur, wenn die Laubansammlung mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen beseitigt werden könnte, der Nachbar sich aber weigert. Keine Chance hat, dessen Grundstücksnutzung durch Nachbars Laub nicht wesentlich erschwert wird. Keine Chance besteht auch für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzsatzung geschützt sind. Denn das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baums zu ertragen. Dann muss z. B. auch eine verstopfte Dachrinne vom Nachbarn auf seine eigenen Kosten gereinigt werden, so Haus & Grund Niedersachsen. © Dr. Hans Reinold Horst
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