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Hausbesitzer muss aufräumen

(Ho) Ein Hauseigentümer wurde gerichtlich dazu verdonnert, sein Haus aufzuräumen und Flucht- sowie Rettungswege frei zu machen (VG Arnsberg, Beschluss vom 20.08.2008 – 3 L 547/08). Der Hauseigentümer hatte Zimmer und Flure mit Altpapier und anderen gesammelten Dingen bis zur Decke voll gestapelt. Im Garten des Hauses hatte er altes Holz zum Brennen angehäuft. Teilweise waren selbst die Fenster mit Kisten zugestellt. Weil Nachbarn sich durch das Verbrennen von Papier und Holz und das Gerümpel im Garten belästigt fühlten, hatten sie die Gemeinde eingeschaltet. Ergebnis war eine Ordnungsverfügung der Stadt. Die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung ohne aufschiebende Wirkung wurde angeordnet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Begründung: Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse damit gerechnet werden, dass in dem Wohnhaus des Eigentümers immer mehr Material – insbesondere Papier – gelagert werde. Das damit einhergehende, stetig ansteigende Brandpotenzial gefährde Leben und Gesundheit des Hauseigentümers und seiner Familienangehörigen sowie auch Leben und Gesundheit der Nachbarschaft.

Der Eigentümer wehrte sich und zog vor Gericht – erfolglos. Die Verwaltungsrichter befanden: Die angefochtene Verfügung leide nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Bei der allein möglichen summarischen Prüfung spreche vielmehr alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung bestehen bleiben müsse, bis eine endgültige Sachentscheidung im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gefallen sei. Denn die vorangegangene Besichtigung des Wohnhauses habe neben seiner Eigenschaft als „Papier- und Materiallager“ gezeigt, dass schon das Betreten des Wohnhauses mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Bereits entlang der Wände im Hausflur seien deckenhoch Kartons mit Papier gestapelt gewesen. Diese Stapel hätten sich über das Treppenhaus bis in das Obergeschoss fortgesetzt. Auch in den einzelnen Zimmern hätten sich zahlreiche deckenhohe Stapel von Kartons voll Papier befunden. Es seien nur noch schmale Wege zu Schränken oder Sesseln frei gewesen. Diese Situation sei insbesondere im Kinderzimmer sowie im Elternschlafzimmer festgestellt worden. Nur schmale Gänge zu den Betten seien noch passierbar gewesen. Schließlich hätten sich die deckenhohen Stapel bis in den Keller fortgesetzt, wo ein Feststoffbrennkessel betrieben werde. Bei dieser Sachlage sei die in der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Prognose nicht zu beanstanden, dass insbesondere das in großer Menge gesammelte Papier ein erhebliches Brandpotenzial darstelle und hieraus eine – nicht hinzunehmende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiere. Denn im Falle eines Brandes seien die Fluchtwege sowie das gesamte Treppenhaus versperrt. Rettungskräfte hätte keine Möglichkeit, unter Einsatzbedingungen Gefahren abzuwehren. Dies verstoße gegen den bauordnungsrechtlichen vorbeugenden Brandschutz, wonach Rettungs- und Fluchtwege für den Brandfall geschaffen und benutzbar gehalten werden müssen.

© Dr. Hans Reinold Horst
10. Oktober 2008

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