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(Ho) „Wilde Ehe“ – das war in vergangenen Jahrzehnten die Bezeichnung für eine partnerschaftliche Beziehung mit gemeinsamer Lebensgrundlage und gemeinsamer Wohnung, aber ohne Trauschein. Damit verband man etwas gesellschaftlich nicht akzeptiertes. Im deutschen Strafrecht der 1950er Jahre hatte der „Kuppeleiparagraph“ auch für Vermieter in diesem Zusammenhang durchaus noch ein Wörtchen mitzureden. Seit der großen Strafrechtsreform im Jahre 1975 sieht das anders aus. Die Moralvorstellungen haben sich entwickelt und gewandelt. Deshalb wird es heute allgemein gerechtfertigt, wenn die neue Liebe mit in die Mietwohnung einziehen soll. Aus Sicht des Vermieters handelt es sich schlicht um einen „Dritten“. Will der Mieter seinen neuen Partner oder seine neue Partnerin also mit in die Mietwohnung aufnehmen, dann muss der Vermieter vor dem Einzug um Erlaubnis gefragt werden. Anders sieht das nur aus, wenn familiäre Bande bestehen, also bei Kindern, Eltern, Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartnerschaften. In solchen Fällen ist es lediglich erforderlich, dass dem Vermieter der Wohnung der Einzug mitgeteilt wird. Schließlich werden zum Beispiel Nebenkosten in manchen Häusern mitunter nach der Personenzahl umgelegt. Wie der Ehegatte hat der eingetragene Lebenspartner übrigens auch das Recht, bei Tod des Mieters den Mietvertrag fortzuführen. Bei anderen Beziehungen aber muss der Mieter den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen und dabei auch die Personalien des aufzunehmenden neuen Lebensgefährten angeben (BGH, Az.: VIII ZR 371/02). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Wohngemeinschaft ohne eine amouröse Komponente handelt oder sogar um die Liebe des Lebens. Immer handelt es sich aus Sicht des Vermieters und aus Sicht des Mietrechts um einen „Dritten“. Wenn auch der Vermieter vorher um Erlaubnis gefragt werden muss, so hat der Mieter dabei einen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Denn der Vermieter muss die Erlaubnis zur Aufnahme eines weiteren Mitbewohners erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse nach Abschluss des Mietvertrages hieran entstanden ist. Dazu zählt die Aufnahme des Verlobten, des Lebenspartners, des Freundes oder der Freundin. Der Vermieter kann die Erlaubnis zum Einzug nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Soweit die Aussage des Mietrechts. Handelt es sich um Beispiel um einen stadtbekannten Raufbold oder ist die Wohnung mit 25 Quadratmetern einfach zu klein für zwei Personen, so kann der Vermieter den Einzug verhindern. Er kann außerdem seine Zustimmung davon abhängig machen, dass eine angemessene Mieterhöhung akzeptiert wird. Wird die Erlaubnis erteilt und zieht der neue Partner ein, so hat er auch einen Anspruch darauf, mit Namen am Klingel- und Briefkastentableau genannt zu werden (AG Berlin, Az.: II C 260/98). Aus alledem zeigt sich: © Dr. Hans Reinold Horst
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