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Mieterselbstauskunft: Finanzielle Lage ungeschönt nennen

Ein Mietinteressent muss dem Vermieter wahrheitsgemäß Fragen über seine finanzielle Lage beantworten!

Vermieter dürfen ihm in Sachen Zahlungsfähigkeit Fragen stellen. Gibt der Mietinteressent hier Auskunft, so darf er nicht lügen:

  • Fragen nach Lohnpfändung oder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
  • Bei Fragen nach Einkommen und Arbeitgeber muss der potentielle Mieter ebenfalls die Wahrheit sagen.
    Bezieht ein Mietinteressent zum Beispiel Arbeitslosengeld II, so muss er das auch angeben.

Zwar muss der Mieter nicht eine genaue Aufstellung seines gesamten Vermögens abliefern. Sagt er allerdings bei einer Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Unwahrheit, kann ihm großer Ärger drohen. Gibt zum Beispiel eine Sozialhilfeempfängerin an, sie sei Designerin und habe ein entsprechend hohes Einkommen, kann der Vermieter erfolgreich den Mietvertrag anfechten und die Mieterin an die Luft setzen (AG Saarlouis, Az.: 29 C 739/99).
Oder:
Gibt eine Mieterin wahrheitswidrig an, frei von Mietschulden zu sein, zahlt sie dann die Miete nicht und erweisen sich ihre Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Lage als Lügen, so kommt auch eine Strafanzeige des Vermieters wegen Eingehungsbetruges in Betracht. So hat das AG Berlin-Tiergarten (Az.: 260 Ds 61 Js 1479/05) die Mieterin in einem solchen Fall zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen Betrugs verurteilt.

Mietinteressenten müssen ihren neuen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages auch darüber informieren, wenn ihre alte Wohnung wegen Mietrückständen gekündigt wurde und wenn gegen sie ein Insolvenzverfahren läuft (LG Bonn, Az.: 6 T 312/05). Der Mieter muss seinen neuen Vermieter vor Vertragsabschluss ungefragt auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufmerksam machen.

Dies zeigt auch ein Urteil des OLG Koblenz (Az.: 5 U 28/08):
Hier wollte der Vermieter Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Mietbewerbers. Er fragte vor Abschluss des Mietvertrags sowohl den potentiellen Mieter als auch dessen Arbeitgeber nach finanziellen Unregelmäßigkeiten. Beide verneinten. Dies war gelogen. Denn es lag eine Lohnpfändung vor. Kurz darauf kam es bei der Mietzahlung zu Unregelmäßigkeiten. Die Lüge flog auf. Nach Ansicht der Koblenzer Richter hätte der Vermieter zu diesem Zeitpunkt anfechten oder kündigen können. Dies tat er aber nicht, sondern wartete mehr als zwei Jahre, bis ein Gesamtschaden von über 10.000 Euro aufgelaufen war. Wegen seiner zögerlichen Haltung konnte er den lügenden Arbeitgeber deshalb im konkreten Fall nicht mehr haftbar machen.

Daran zeigt sich einmal wieder mehr:
Entschlossenes Handeln ist in solchen Fällen angesagt, wenn man eigenen Schaden und eigene Rechtsnachteile vermeiden will.


Nähere Informationen dazu können der Broschüre
„Sicherung und Beitreibung von Mietforderungen“
(4. Auflage 2007, ISBN 978-3-939787-04-4)
entnommen werden, die zum Preis von 12,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten bei Einzelbestellung
über Haus & Grund Niedersachsen (Fax 0511/973297-32, Email: info@haus-und-grund-nds.de) bestellt werden kann.

© Dr. Hans Reinold Horst
03. September 2008

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