Ein Mietinteressent muss dem
Vermieter wahrheitsgemäß Fragen über seine finanzielle
Lage beantworten!
Vermieter dürfen ihm in Sachen Zahlungsfähigkeit Fragen stellen.
Gibt der Mietinteressent hier Auskunft, so darf er nicht lügen:
- Fragen nach Lohnpfändung oder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
- Bei Fragen nach Einkommen und Arbeitgeber muss der
potentielle Mieter ebenfalls die Wahrheit sagen.
Bezieht ein Mietinteressent zum Beispiel Arbeitslosengeld II, so muss
er das auch angeben.
Zwar muss der Mieter nicht eine genaue Aufstellung seines gesamten Vermögens
abliefern. Sagt er allerdings bei einer Frage nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen die Unwahrheit, kann ihm großer Ärger drohen.
Gibt zum Beispiel eine Sozialhilfeempfängerin an, sie sei Designerin
und habe ein entsprechend hohes Einkommen, kann der Vermieter erfolgreich
den Mietvertrag anfechten und die Mieterin an die Luft
setzen (AG Saarlouis, Az.: 29 C 739/99).
Oder:
Gibt eine Mieterin wahrheitswidrig an, frei von Mietschulden zu sein,
zahlt sie dann die Miete nicht und erweisen sich ihre Angaben zu ihrer
wirtschaftlichen Lage als Lügen, so kommt auch eine Strafanzeige
des Vermieters wegen Eingehungsbetruges in Betracht. So hat das
AG Berlin-Tiergarten (Az.: 260 Ds 61 Js 1479/05) die Mieterin in einem
solchen Fall zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung
wegen Betrugs verurteilt.
Mietinteressenten müssen ihren neuen Vermieter vor Abschluss des
Mietvertrages auch darüber informieren, wenn ihre alte Wohnung wegen
Mietrückständen gekündigt wurde und wenn gegen sie ein
Insolvenzverfahren läuft (LG Bonn, Az.: 6 T 312/05). Der Mieter muss
seinen neuen Vermieter vor Vertragsabschluss ungefragt auf seine wirtschaftlichen
Schwierigkeiten aufmerksam machen.
Dies zeigt auch ein Urteil des OLG Koblenz (Az.: 5 U 28/08):
Hier wollte der Vermieter Auskunft über die finanziellen Verhältnisse
des Mietbewerbers. Er fragte vor Abschluss des Mietvertrags sowohl den
potentiellen Mieter als auch dessen Arbeitgeber nach finanziellen Unregelmäßigkeiten.
Beide verneinten. Dies war gelogen. Denn es lag eine Lohnpfändung
vor. Kurz darauf kam es bei der Mietzahlung zu Unregelmäßigkeiten.
Die Lüge flog auf. Nach Ansicht der Koblenzer Richter hätte
der Vermieter zu diesem Zeitpunkt anfechten oder kündigen können.
Dies tat er aber nicht, sondern wartete mehr als zwei Jahre, bis ein Gesamtschaden
von über 10.000 Euro aufgelaufen war. Wegen seiner zögerlichen
Haltung konnte er den lügenden Arbeitgeber deshalb im konkreten Fall
nicht mehr haftbar machen.
Daran zeigt sich einmal wieder mehr:
Entschlossenes Handeln ist in solchen Fällen angesagt, wenn
man eigenen Schaden und eigene Rechtsnachteile vermeiden will.
Nähere Informationen dazu können der Broschüre
„Sicherung und Beitreibung von Mietforderungen“
(4. Auflage 2007, ISBN 978-3-939787-04-4)
entnommen werden, die zum Preis von 12,90 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandkosten
bei Einzelbestellung
über Haus & Grund Niedersachsen (Fax 0511/973297-32, Email: info@haus-und-grund-nds.de)
bestellt werden kann.
© Dr. Hans Reinold Horst
03. September 2008
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