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Instandhaltung: Werbungskosten für Sohn

(Ho) Finanzämter müssen Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen in einer vermieteten Wohnung als Werbungskosten anerkennen. Das gilt auch dann, wenn jemand anderes als der Vermieter gezahlt hat. Werden die Kosten nicht anerkannt, sollten Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Grundlage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Az: IX R 45/07). In dem entschiedenen Fall hatte die Mutter des Vermieters für dessen vermietete Wohnung den Renovierungsauftrag erteilt und die Rechnung selbst beglichen. Die Kosten aber machte der Sohn beim Steuerfiskus geltend – zu recht, wie die Münchener Richter entschieden.

© Dr. Hans Reinold Horst
01. März 2008

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