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Was macht die Erbschaftsteuerreform?

(Ho) So oft verlautete schon, die Würfel im Thema „Erbschaftsteuerreform“ seien gefallen – immer wieder gab es politische Rückzugsgefechte. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht maximal Zeit für das neue Gesetz bis zum 31. Dezember 2008 eingeräumt. Zuletzt waren die Regelungen um die Unternehmensnachfolge und ihre schenkung- und erbschaftsteuerliche Privilegierung umstritten. Dem Vernehmen nach hat sich die Regierungskoalition in Berlin aber hinter verschlossenen Türen bereits geeinigt, auch wenn der Kompromiss erst im September des Jahres offiziell beschlossen werden soll. So ist man sich mittlerweile einig, nicht mehr an der betrieblichen Haltefrist von 15 Jahren nach der Übernahme durch die Erben festhalten zu wollen. Nach den bisher bekannt gewordenen Entwürfen einer Erbschaftsteuernovelle sollten Firmenerben den übernommenen Betrieb vor einer Veräußerung 15 Jahre lang weiter führen müssen, um in den Genuss von Steuerbefreiungen zu kommen. Diese Frist wird mittlerweile als für das Wirtschaftsleben zu lang verworfen. Der Zeitraum soll verringert werden. In der Diskussion ist nun eine Haltefrist von 10 Jahren. Abgeschafft wird mit großer Wahrscheinlichkeit sogar die sogenannte „Fallbeilregelung“. Dort war vorgesehen, dass Firmennachfolger auch dann die volle Erbschaftsteuer zahlen müssen, wenn sie das Unternehmen oder Teile des Betriebs ein Jahr vor Ablauf der Haltefrist verkaufen. Vermutlich wird es zu einer ratierlichen Steuerbefreiung kommen: Jedes Jahr, in dem das Unternehmen fortgeführt wird, würde bei 10 Jahren Haltefrist ein Zehntel der Erbschaftsteuer wegfallen. Nach 10 Jahren blieben 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Steuer verschont. Vom Grundgedanken her bindet man sich damit an die neuen Regelungen zur Anrechnung lebzeitiger Schenkungen bei der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen und von Pflichtteilergänzungsansprüchen im Rahmen der Erbrechtsreform an.

Weniger klar ist dagegen, ob sich die Koalitionspartner am Ende sogar auf ein Optionsmodell für die Firmenerben einigen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass die Erben wählen können zwischen einer Haltefrist von 5 oder von 10 Jahren. Im Fall der Fünfjahresfrist bleibt allerdings die Fallbeil-Regelung erhalten. Ob dieses Modell konsensfähig ist, wird aber bezweifelt.

Nachbesserungen am Gesetzesentwurf wird es aber nicht nur für die Erben von Betriebsvermögen geben. Entfernte Verwandte in der Steuerklasse II – dazu zählen zum Beispiel Neffen und Nichten – sollen auch von den geplanten Änderungen profitieren. Ursprünglich hatten Bund und Länder geplant, deren Steuertarif bei weitgehend gleichen Freibeträgen auf 30 bis 50 Prozent anzuheben. Gerade Immobilienerben käme das teuer zu stehen. Denn die Immobilien müssen künftig zum deutlich höheren Marktwert versteuert werden. Inzwischen aber hat sich die Regierungskoalition auch in der Steuerklasse II auf niedrigere Steuersätze geeinigt. Statt mit bisher geplant 30 Prozent startet man möglicherweise nun mit 20 oder 25 Prozent für die Steuerklasse II. Nahe Verwandte wie Ehegatten und Kinder in der Steuerklasse I werden ohnehin bei gleichbleibenden Steuerprogressionen im Vergleich zum alten Recht mit höheren Freibeträgen entlastet. Dies muss man aber wiederum in Wechselwirkung zu dem auch jetzt erheblich höheren Wertansatz für Immobilienvermögen mit seinem Marktwert sehen. Bisher wurde nur mit dem Bedarfswert in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Marktwertes bemessen.

Nur bei vermieteten Immobilien soll es einen zehnprozentigen Abschlag vom Marktwert als Bemessungsgrundlage geben, so dass hier von einem neunzigprozentigen Wertansatz auszugehen ist. Die Forderungen nach einem Wertabschlag von 30 Prozent statt 10 Prozent, die die Immobilienwirtschaft in den vergangenen Wochen immer wieder hat verlautbaren lassen, verhallten aber in der Politik weitgehend ungehört. Mit einem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform ist nunmehr spätestens zum 31. Dezember 2008 zu rechnen.

© Dr. Hans Reinold Horst
03. September 2008

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