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Nachbarrecht: Beleidigung und Schmerzensgeld

(Ho) Unter Nachbarn fliegen manchmal die Fetzen. Die Ursachen sind vielfältig. Lärm im Mietshaus ist ein besonderer Anlass zum Streit. Denn Lärm besitzt einen entsprechend hohen Stressfaktor. Kochen die Emotionen bei solchen Nachbarstreitigkeiten hoch, vergreift man sich auch manchmal im Ton. Es kommt zu Beleidigungen. So auch in einem Fall, den das LG Coburg (Az.: 33 S 60/07) zu entscheiden hatte: Streiten sich Nachbarinnen im Mietshaus über angebliche Ruhestörungen eine der Frauen, und wird die „Lärmende“ mit den Worten „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“ tituliert, so kann die Beschimpfte kein Schmerzensgeld für die Beleidigung verlangen. Nur wenn mit den Beschimpfungen ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit vorgelegen hätte – was das LG Coburg aber verneinte – oder der Ruf der Frau „fortdauernd geschädigt“ worden wäre, hätte die Beleidigte ihren Anspruch von 1.250 Euro Schmerzensgeld durchsetzen können, so die Coburger Richter.

Der Kommentar von Haus & Grund Niedersachsen:
Die Entscheidung erstaunt. Denn Beleidigung im strafrechtlichen Sinne wird begriffen als „jede Kundgabe der Missachtung und Nichtachtung“. Dies liegt bei den verwendeten Begriffen mit Sicherheit vor. Auf schwere Eingriffe in den Eigenwert der Persönlichkeit oder fortdauernde Rufschädigungen bei Dritten kommt es nicht an. Deshalb kann nur dringend davor gewarnt werden, leichtfertig „seinem Herzen Luft zu machen“ und Gedanken auszusprechen. Nur Gedanken sind frei, nicht aber getane Äußerungen.

© Dr. Hans Reinold Horst
03. September 2008

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