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Zweige rechtzeitig stutzen – Andernfalls Nachbarbeschwerde

(Ho) Grundstückseigentümer müssen auf das Nachbargrundstück ragende Zweige entfernen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führen. Eine solche Beeinträchtigung sah das LG Coburg (Az: 33 C 26/08) in dem Fall, dass die überhängenden Äste eine verstärkte Schattenbildung oder eine Verunreinigung des Nachbargrundstücks in Form von abfallenden Nadeln, Zapfen oder abgestorbenen Zweigen zur Folge haben.

© Dr. Hans Reinold Horst
01. März 2008

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