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(Ho) Grundstückseigentümer müssen auf das Nachbargrundstück
ragende Zweige entfernen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung des
Nachbargrundstücks führen. Eine solche Beeinträchtigung
sah das LG Coburg (Az: 33 C 26/08) in dem Fall, dass die überhängenden
Äste eine verstärkte Schattenbildung oder eine Verunreinigung
des Nachbargrundstücks in Form von abfallenden Nadeln, Zapfen oder
abgestorbenen Zweigen zur Folge haben. © Dr. Hans Reinold Horst
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