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Sommerthema: Wespennest – Wer muss für die Entfernung sorgen?

(Ho) Mit Beginn des Sommers sind auch Wespen wieder aktiv. Im Umkreis von 3 bis 4 Metern muss man bei Wespen oder Hornissen keine Angriffe befürchten. Gefährlicher können die Tiere werden, wenn sie unter dem Dach oder im Garten ein Nest haben und Mensch und Insekt entsprechend nah zusammen leben. Denn in unmittelbarer Nähe ihres Nests sind die Tiere häufiger aggressiv. Problematisch ist die Nachbarschaft insbesondere, wenn man auf Stiche allergisch reagiert.

Muss in diesem Fall das Nest beseitigt werden, trägt der Vermieter die Kosten. Wespennester müssen entweder von einem Schädlingsbekämpfer beseitigt werden, in machen Orten übernimmt auch die Feuerwehr diese Arbeit. Die Beseitigung kostet etwa 100 bis 150 Euro. Bemerkt der Mieter das Insektennest, muss er seinen Vermieter darüber informieren. Der Vermieter muss dann das Nötige veranlassen. Ist Gefahr im Verzug, etwa weil der Mieter auf Stiche allergisch reagiert, so kann er ausnahmsweise selbständig die Beseitigung in die Wege leiten, wenn sonst ernste gesundheitliche Schäden durch Wespenstiche drohen. Auch in diesem Fall muss der Vermieter für die Entfernung des Insektenbaus zahlen. Ist das Nest dagegen weiter entfernt vom Wohn- und Aufenthaltsbereich – so zum Beispiel am anderen Ende eines großen Gartengrundstücks – und sind die Mieter von den Wespen über das normale Maß hinaus nicht beeinträchtigt, so muss der Vermieter auch nicht den Insekten auf eigene Kosten den Kampf ansagen.

Unter Umständen ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, dass sich ein Insektenvolk gerade bei ihm ansiedelt:
Das kann zum Beispiel passieren, weil er besonders viele Obstbäume im Garten gepflanzt hat oder weil er bestimmte Pflanzen besitzt, die besonders Hummeln anziehen. In diesen Fällen reicht es häufig schon, Blumen und Pflanzenkübel umzusetzen. So werden die Insekten nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Aufenthaltes von Menschen angezogen. Zum anderen verlieren sie durch anders aufgestellte Blumen und Pflanzekübel auch häufig die eigene Orientierung zum Nest.

Sind nicht Mieter, sondern Wohnungseigentümer mit einem Wespennest konfrontiert, dann muss in der Regel die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Beseitigung tragen. Dies gilt zum Beispiel, wenn das Nest an der Außenfassade liegt. Ist das Nest dagegen auf der Terrasse oder im Garten eines einzelnen Eigentümers, dann muss er selbst die Beseitigung bezahlen. Die anderen Eigentümer können sogar verlangen, dass er das Nest auf seine Kosten beseitigt, falls sie sich von den Tieren beeinträchtigt fühlen. Genau diese Regeln gelten auch, wenn es sich nicht um Wohnungseigentümer innerhalb desselben Grundstücks, sondern um verschiedene Grundstücksnachbarn handelt.

© Dr. Hans Reinold Horst
04. Juli 2008

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