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Vermieter muss Rohre reinigen

(Ho) Ist der Abfluss verstopft oder läuft das Wasser im Bad oder in der Küche nicht mehr ordentlich ab, entwickelt sich oft Streit zwischen Mietern und Vermietern über die Verursachungs- und Verschuldensfrage. So wird die Toilette manchmal als zweiter Müllschlucker benutzt. Wird dann bei einer Verstopfung ein Installateur gerufen, so geht dessen Rechnung grundsätzlich zunächst zu Lasten des Vermieters. Denn typische Instandsetzungsarbeiten sind bereits mit der Miete abgegolten.

Dies aber erscheint ungerecht; denn nicht selten werden Verstopfungen durch Mieter verursacht – wie auch in diesem Beispiel:

Hat der Mieter die Verstopfung verursachst, zum Beispiel durch gedankenloses Einwerfen von Slipeinlagen oder durch Hineingießen von Fetten in die Toilette, so kann sich der Vermieter bei einem solchen Fehlverhalten durchaus beim Mieter schadlos halten. Allerdings ist das immer eine Frage der Beweisbarkeit von Ursächlichkeit und Verschulden.

Deswegen ist eine Inanspruchnahme in der Praxis schwer oder sogar unmöglich bei verstopften oder verengten Fallrohren, in die mehrere Wohnungen einleiten. Wird dort etwa ein Putzlappen gefunden, heruntergespült mit dem letzten Wischwasser, so müsste schon der Name des Mieters eingestickt sein, damit er zur Rechenschaft gezogen werden kann – und wann ist das schon einmal der Fall? Lässt sich der Verursacher nicht genau ermitteln, bleibt der Vermieter auf dem Schaden sitzen. In diesem Fall hilft auch eine Mietvertragsklausel nicht weiter, die bei Unaufklärbarkeit von Schadensanteilen oder Schadensbeiträgen die Mietergemeinschaft zum Ersatz verpflichtet. Sie wäre unwirksam (OLG Hamm, Az.: 4 RE-Miet 10/81).

Anders sieht das bei alleingenutzten Wohnungsabflüssen etwa von Küche oder Bad aus. Bei diesen Zuleitungen gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der Mieter war schuld, oder aber die Zuleitungen waren fehlerhaft, so zum Beispiel bei fehlendem Gefälle oder bei zu vielen Rohrbiegungen. Finden dann aber Installateure Unmengen von Klopapier oder Essensreste vor, dann sind in der Regel die Mieter wegen nicht vertragsgemäßer Nutzung der Wohnung schadensersatzpflichtig (AG Ibbenbüren, Az.: 2 C 45/00; AG Saarburg, Az.: 5 C 295/02).

© Dr. Hans Reinold Horst
04. Juli 2008

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