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(Ho) Sind im Sommer die Wohnungsfenster
geöffnet und verbringen die Menschen ihre Freizeit bei schönem
Wetter im Garten, dann wird die Lärmbelästigung durch
Rasenmäher schnell zu einen der häufigsten Streitpunkte
unter Nachbarn. Dafür gibt es eindeutige Regelungen, wann und bis
zu welcher Lautstärke Rasenmäher benutzt werden dürfen.
Einschlägig ist die bundesweit geltende Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung.
Insgesamt umfasst die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen über Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.
Nutzt der Nachbar also nur allein seine Muskelkraft, so darf er sogar am Sonntag den Rasen pflegen. Aus kommunalen Satzungen können sich aber Verschärfungen der bundesweiten Regelungen ergeben. So ist in manchen Gemeinden zum Beispiel eine Mittagsruhe, meist von 13 bis 15 Uhr, einzuhalten. Das jeweilige Ordnungsamt gibt hierüber Auskunft. Verstöße gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, was auch Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. © Dr. Hans Reinold Horst
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