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Sommerthema: Rasenmäherlärm

(Ho) Sind im Sommer die Wohnungsfenster geöffnet und verbringen die Menschen ihre Freizeit bei schönem Wetter im Garten, dann wird die Lärmbelästigung durch Rasenmäher schnell zu einen der häufigsten Streitpunkte unter Nachbarn. Dafür gibt es eindeutige Regelungen, wann und bis zu welcher Lautstärke Rasenmäher benutzt werden dürfen. Einschlägig ist die bundesweit geltende Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Danach ist die Nutzung grundsätzlich

  • werktags, also auch samstags, zwischen 7 und 19 Uhr gestattet.
  • Sonn- und Feiertage sind „rasenmäherfrei“, soweit es um Motorrasenmäher geht.

Insgesamt umfasst die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen über Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

  • Seit dem Jahre 2006 dürfen Rasenmäher je nach Nutzleistung einen Lärmgrenzwert zwischen 94 und 103 Dezibel (A) nicht mehr überschreiten.
  • Besonders laute Geräte wie zum Beispiel Motorsägen, Laubsauer oder Häcksler dürfen nur Werktags von 9 bis 17 Uhr in Betrieb genommen werden.
  • Handbetriebene Rasenmäher fallen unter keinerlei Betriebsverbot.

Nutzt der Nachbar also nur allein seine Muskelkraft, so darf er sogar am Sonntag den Rasen pflegen.

Aus kommunalen Satzungen können sich aber Verschärfungen der bundesweiten Regelungen ergeben. So ist in manchen Gemeinden zum Beispiel eine Mittagsruhe, meist von 13 bis 15 Uhr, einzuhalten. Das jeweilige Ordnungsamt gibt hierüber Auskunft. Verstöße gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, was auch Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann.

© Dr. Hans Reinold Horst
04. Juli 2008

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